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ROUNDUP/Kein Fremdpersonal im Schlachthof

Karlsruhe weist Klage ab 15.04.2026, 11:43 Uhr von dpa-AFX Jetzt kommentieren: 0

Am Bundesverfassungsgericht ist eine Klage gegen die in der Corona-Pandemie verschärften Vorschriften gegen Personalmissstände in der Fleischindustrie gescheitert. Laut Gericht hatte sich ein Unternehmen, das Schweineköpfe zerlegt, unter anderem gegen das Verbot von Werkverträgen und Leiharbeit nach Karlsruhe gewandt. Der Kläger sah sich demnach vor allem in seiner im Grundgesetz verankerten Berufsfreiheit verletzt.

Der Erste Senat wies die Verfassungsbeschwerde aber schon am 27. Januar zurück, wie aus einem nun veröffentlichten Beschluss hervorging. Nach Ansicht der höchsten deutschen Richterinnen und Richter ist das Werkvertrags-Verbot mit der Berufsfreiheit der betroffenen Betriebe vereinbar. Denn: "Dem moderaten Eingriff in deren Berufsfreiheit stehen vom Gesetzgeber vertretbar gewichtete, hochrangige Belange des Arbeits- und Gesundheitsschutzes gegenüber, die in der Gesamtabwägung überwiegen." (Az. 1 BvR 2637/21)

Gewerkschaft begrüßt Entscheidung

Im ersten Jahr der Pandemie hatten große Corona-Ausbrüche in Schlachthöfen die schlechten Arbeitsbedingungen von ausländischen Beschäftigten in der Fleischindustrie ins mediale Schlaglicht gerückt. Die damalige Regierung aus CDU/CSU und SPD reagierte mit strengeren Vorschriften. Unter anderem wurden Leiharbeit und Werkverträge im Kerngeschäft beim Schlachten, Zerlegen und in der Fleischverarbeitung verboten.

"Mit Einführung dieser Regelung wurden ehemalige Werkvertragsbeschäftigte in direkte Arbeitsverhältnisse übernommen", sagt der Vorsitzende der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gasstätten (NGG), Guido Zeitler. "Das stärkt nicht nur ihre individuelle Position, sondern verbessert auch die Kontrollmöglichkeiten staatlicher Behörden erheblich". Er begrüße daher, dass das Bundesverfassungsgericht diese Rechtslage bestätigt hat.

Kläger kritisiert Komplettverbot

Leiharbeit - auch Zeitarbeit genannt - ist eine Form der Beschäftigung, bei der ein Arbeitnehmer bei einer Zeitarbeitsfirma angestellt ist und vorübergehend an andere Unternehmen ausgeliehen wird. Bei Werkverträgen verpflichtet sich der Auftragnehmer, ein bestimmtes Arbeitsergebnis herzustellen. Der Auftraggeber zahlt also nicht für die Arbeitszeit, sondern für das vereinbarte Ergebnis. Beide Arten der Beschäftigung waren in der Fleischwirtschaft lange verbreitet.

Die Klägerseite hatte sich darauf gestützt, "dass die Tatsachenbasis des Gesetzes für ein Komplettverbot nicht ausreichend ist", sagte Rechtsanwalt Christian Andorfer, dessen Kanzlei die Verfassungsbeschwerde eingereicht hatte, vor der Entscheidung. Er verwies darauf, dass ein Evaluationsbericht der Bundesregierung drei Jahre nach Inkrafttreten der Vorschriften empfohlen hatte, eine bis Ende März 2024 geltende Ausnahme zum Einsatz von Zeitarbeit zu entfristen.

Eilanträge scheiterten schon Ende 2020

Das Bundesverfassungsgericht betonte jetzt: "Einen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, ausschließlich von seinen Arbeitskräften zu profitieren, sich aber nicht mit den aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis resultierenden Herausforderungen auseinandersetzen zu müssen, gibt es nicht". In Bezug auf das Verbot von Leiharbeit sei die Beschwerde unzulässig, da der Kläger seine eigene Betroffenheit nicht genug dargelegt habe.

Es ist nicht das erste Mal, dass sich Karlsruhe zu den verschärften Regeln für Schlachthöfe und Fleischverarbeiter äußert. Kurz, bevor die Reform am 1. Januar 2021 in Kraft treten sollte, hatte das Gericht mehrere dagegen gerichtete Eilanträge von betroffenen Firmen abgewiesen. Auch im Hauptverfahren hatten die Verfassungsbeschwerden später keinen Erfolg. Den Richterinnen und Richter fehlten damals Angaben dazu, wie die einzelnen Unternehmen von den neuen Regeln konkret betroffen seien.

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