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Bijou Brigitte modische Accessoires AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation 27.08.2024, 14:49 Uhr von EQS News Jetzt kommentieren: 0

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EQS Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Bijou Brigitte modische Accessoires AG / Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 08. März 2016
Bijou Brigitte modische Accessoires AG: Veröffentlichung einer Kapitalmarktinformation

27.08.2024 / 14:49 CET/CEST
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Bekanntmachung nach Art. 2 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016

Hamburg, 27.08.2024 – Der Vorstand der Bijou Brigitte modische Accessoires AG hat am 27.08.2024 mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, in dem Zeitraum vom 28.08.2024 bis spätestens zum 26.06.2029 eigene Aktien der Bijou Brigitte AG (ISIN DE0005229504, Inhaberaktien), zu einem Gesamtkaufpreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von bis zu 15.000.000,00 EUR, maximal aber 400.000 Aktien, zu erwerben. Der Vorstand der Bijou Brigitte modische Accessoires AG macht damit – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – von der durch die ordentliche Hauptversammlung am 27.06.2024 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch, wonach der Vorstand bis zum 26.06.2029 mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des bestehenden Grundkapitals der Bijou Brigitte modische Accessoires AG erwerben darf. Sollte die derzeitige Ermächtigung zum Aktienerwerb vor dem 26.06.2029 aufgehoben und durch eine neue ersetzt werden, kann das Aktienrückkaufprogramm auf Basis des neuen Ermächtigungsbeschlusses fortgesetzt werden.

Der Aktienrückkauf soll entsprechend den Safe-Harbour-Regelungen des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vom 16. April 2014 (Marktmissbrauchsverordnung) in Verbindung mit den Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission vom 8. März 2016 („Delegierte Verordnung“) erfolgen. Die Aktien dürfen jedoch zu allen im Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung vom 27.06.2024 vorgesehenen Zwecken verwendet werden.

Das Aktienrückkaufprogramm erfolgt im Auftrag und für Rechnung der Gesellschaft durch ein von der Gesellschaft beauftragtes Kreditinstitut, das seine Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien sowie das jeweilige Erwerbsvolumen unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft, vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. b der Delegierten Verordnung.

Der Rückkauf soll ausschließlich über die Börse im elektronischen Handel der Frankfurter Wertpapierbörse (Xetra) erfolgen. Der Kaufpreis je zurückgekaufter Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktien der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den der Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien vorangehenden drei Börsenhandelstagen um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

Das von der Gesellschaft beauftragte Kreditinstitut ist verpflichtet, die Handelsbedingungen des Art. 3 der Delegierten Verordnung, die Vorgaben des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 27.06.2024 sowie sämtliche übrigen einschlägigen Bestimmungen zu beachten.

Entsprechend Art. 3 Abs. 2 der Delegierten Verordnung darf das Kreditinstitut bei der Kaufpreisbestimmung nicht den Kurs des letzten an der betreffenden Börse unabhängig getätigten Abschlusses oder des derzeit höchsten unabhängigen Gebots überschreiten. Maßgeblich ist der höhere Wert. Entsprechend Art. 3 Abs. 3 der Delegierten Verordnung darf das Kreditinstitut an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an welcher der Kauf erfolgt, erwerben. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der letzten zwanzig Börsentage vor dem Zeitpunkt des Erwerbs.

Das Aktienrückkaufprogramm kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und gegebenenfalls wieder aufgenommen werden.

Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 2 Abs. 3 der Delegierten Verordnung entsprechenden Weise in detaillierter sowie in aggregierter Form spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben. Ferner wird die Bijou Brigitte modische Accessoires AG die Geschäfte auf ihrer Website unter www.group.bijou-brigitte.com/investor-relations veröffentlichen und dafür sorgen, dass die Informationen ab dem Tag der Bekanntgabe mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleiben.

Hamburg, 27.08.2024

Bijou Brigitte modische Accessoires AG

Der Vorstand

 

 

Ansprechpartnerin für Rückfragen:

 

Evelyn Elsholz, Investor Relations/Wirtschaftspresse

Tel.: +49 40 606 09-3250

E-Mail: ir@bijou-brigitte.com  / wirtschaftspresse@bijou-brigitte.com

 



27.08.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Bijou Brigitte modische Accessoires AG
Poppenbütteler Bogen 1
22399 Hamburg
Deutschland
Internet: www.group.bijou-brigitte.com

 
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