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vbw Pressemitteilung zur EU-Plattformarbeitsrichtlinie: Beschäftigungsstatus ist Sache des nationalen Rechts 12.03.2024, 12:10 Uhr von EQS News Jetzt kommentieren: 0

Emittent / Herausgeber: ibw – Informationszentrale der Bayerischen Wirtschaft e. V. / Schlagwort(e): Sonstiges/Sonstiges
vbw Pressemitteilung zur EU-Plattformarbeitsrichtlinie: Beschäftigungsstatus ist Sache des nationalen Rechts

12.03.2024 / 12:10 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Beschäftigungsstatus ist Sache des nationalen Rechts
Brossardt: „Es war richtig, dass Deutschland nicht zugestimmt hat“

(München, 12.03.2024). Die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. fordert nach der Entscheidung der EU zur Richtlinie zur Plattformarbeit, den Beschäftigtenstatus weiterhin über nationales Recht zu definieren. „Es ist wichtig, dass nationale Unterschiede bei der Ausgestaltung des Arbeitsrechts und der sozialen Sicherungssysteme mitbedacht werden. In Deutschland haben wir gute Verfahren, den Status von Plattformtätigen zu bestimmen“, kommentiert vbw Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt.

Die vbw kritisiert den EU-Beschluss, lobt aber, dass dieser von Deutschland auf Drängen der FDP nicht mitgetragen wurde. Insbesondere die geplante Einführung einer „wirksamen widerleglichen gesetzlichen Vermutung eines Beschäftigungsverhältnisses“ bei Vorliegen bestimmter Kriterien ist aus Sicht der vbw problematisch. Demnach wird bei einer schematischen Erfüllung bestimmter Kriterien mit rechtlicher Wirkung davon ausgegangen, dass ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. „Das sieht das deutsche Arbeitsrecht nicht vor. Auch die Definition von digitalen Arbeitsplattformen ist so weit gefasst, dass einige funktionierende Geschäftsmodelle in ihrer bisherigen Form nicht weiterbestehen könnten. Das steht der wünschenswerten Vielfalt der Selbstständigkeitskultur entgegen“, sagt Brossardt. Richtig ist hingegen, dass die gesetzliche Vermutung eines Beschäftigungsverhältnisses weiterhin auf nationalen Kriterien, Besonderheiten und Gepflogenheiten anstatt rein auf einer autonomen EU-Definition beruhen soll. Für diesen Ansatz hatten die deutschen Arbeitgeber intensiv geworben.

Kritisch zu sehen sind zudem einige Bestimmungen zum algorithmischen Management, also automatisierten Systemen, die Managementfunktionen bei der Arbeit unterstützen. „Die Transparenzpflichten sind so umfassend und kleinteilig, dass digitale Innovation in der Arbeitswelt nachhaltig unter der Richtlinie leiden könnten. Unsere Unternehmen brauchen in der derzeitigen Lage sicherlich keinen bürokratischen Mehraufwand, sondern Flexibilität“, so Brossardt abschließend.

Kontakt: Thomas Hansbauer, Tel. 089-551 78-361, E-Mail: thomas.hansbauer@ibw-bayern.de
 


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