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EQS-WpÜG: First Capital AG / Befreiung Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 2. Oktober 2026 über die Befreiung nach § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG von den Pflichten nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Nexum Group AG (vormals creditshelf Aktiengesellschaft), München ISIN: DE000A41YEG8 Mit Bescheid vom 2. Oktober 2026 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („Bafin“) auf Anträge vom 22. Juni 2026 (i) der First Capital AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 297229 („Antragsteller zu 1)“), und (ii) von Herrn Philipp von Erffa, München („Antragsteller zu 2)“, gemeinsam mit dem Antragsteller zu 1) die „Antragsteller“), die Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG von den Pflichten befreit, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bafin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen. BESCHEID: 1. Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1, Var. 4 WpÜG von den Verpflichtungen befreit, gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die Nexum Group AG (vormals firmierend unter creditshelf Aktiengesellschaft) mit Sitz in München, der Bafin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und diese gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen. 2. Für die positive Entscheidung über die Anträge auf Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 2 WpÜG gemäß § 37 Abs. 1, Var. 4 WpÜG ist von den Antragstellern eine Gebühr zu entrichten. A. I. Zielgesellschaft Zielgesellschaft ist die Nexum Group AG mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 315448 (nachfolgend “Zielgesellschaft”). Vor der Eintragung der Änderung der Firma in Nexum Group AG nebst Verlegung des Sitzes von Frankfurt am Main nach München und Änderung des Unternehmensgegenstandes zum Handelsregister am 17.08.2026 firmierte die Zielgesellschaft unter creditshelf Aktiengesellschaft. Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 1.000.000 und ist seit der Durchführung eines Aktiensplits, welcher in der Hauptversammlung vom 03.06.2026 beschlossen und am 17.08.2026 zum Handelsregister eingetragen wurde, eingeteilt in 100.000.000 Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 0,01 je Aktie. Vor Durchführung des zuvor genannten Aktiensplits im Verhältnis 1:100 betrug das Grundkapital der Zielgesellschaft EUR 1.000.000 und war eingeteilt in 1.000.000 Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie. Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN: DE000A41YEG8 zum Handel im regulierten Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) zugelassen.
II. Antragsteller Antragsteller zu 1) ist die First Capital AG, eine deutsche Aktiengesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 297229. Der Antragsteller zu 2) ist Herr Philipp von Erffa, der alleinige Aktionär des Antragstellers zu 1).
III. Aktienkaufvertrag und Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft Mit Aktienkaufvertrag vom 07.05.2026 hat der Antragsteller zu 1) insgesamt 870.000 Stückaktien der Zielgesellschaft schuldrechtlich erworben, wobei eine dingliche Übertragung von 640.000 Stückaktien der Zielgesellschaft am 11.06.2026 erfolgte. Nach Eintragung des am 03.06.2026 beschlossen Aktiensplits ins Handelsregister im Verhältnis 1:100 hält der Antragsteller zu 1) gegenwärtig unmittelbar 64.000.000 Stückaktien der Zielgesellschaft (entsprechend rund 64% des Grundkapitals und der Stimmrechte). Die weiteren 230.000 unter dem Aktienkaufvertrag erworbenen Stückaktien der Zielgesellschaft – welche nach der Eintragung des Aktiensplits 23.000.000 Stückaktien der Zielgesellschaft betragen – wurden dinglich noch nicht an den Antragsteller zu 1) übertragen. Der Antragsteller zu 2) hält unmittelbar keine Stückaktien der Zielgesellschaft. Der Antragsteller zu 2) hält mittelbar über sein Tochterunternehmen, namentlich den Antragsteller zu 1), 64.000.000 Stückaktien der Zielgesellschaft (entsprechend rund 64% des Grundkapitals und der Stimmrechte). Mit Datum vom 19.06.2026 veröffentlichte der Antragsteller zu 1) die Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft nach § 35 Abs. 1 i. V. m. § 29 Abs. 2 WpÜG. In der Veröffentlichung des Kontrollerwerbs weist der Antragsteller zu 1) darauf hin, dass er nach Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage durch die Bafin gegenüber allen Aktionären gemäß § 35 Abs. 2 WpÜG ein Pflichtangebot auf den Erwerb sämtlicher Aktien der Zielgesellschaft abgeben wird, sofern von der Bafin keine entsprechende Befreiung erteilt wird.
IV. Abschluss von Nichtandienungsvereinbarungen und Depotsperrvereinbarungen Der Antragsteller zu 1) hat mit sämtlichen außenstehenden Aktionären qualifizierte Nichtandienungsvereinbarungen und Depotsperrvereinbarungen abgeschlossen. Ziffer (E) der Präambel der qualifizierten Nichtandienungsvereinbarungen und der Depotsperrvereinbarungen enthalten den Hinweis, dass diese (jeweilige) Vereinbarung auch für sämtliche Aktien der Zielgesellschaft, die der jeweilige Aktionär während der Laufzeit der Vereinbarung erwirbt, gelten soll. Die qualifizierten Nichtandienungsvereinbarungen enthalten unter Ziffer 1.1. eine Lock-up-Regelung, womit sich der jeweilige Aktionär unwiderruflich und bedingungslos verpflichtet, die Aktien der Zielgesellschaft nicht in das Pflichtangebot einzureichen, solange die Bafin nicht über eine etwaige Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Pflichtangebotes gem. § 37 WpÜG rechtskräftig entschieden hat. Ferner enthalten die qualifizierten Nichtandienungsvereinbarungen unter Ziffer 1.2. eine Vertragsstrafe für den Fall, dass der jeweilige Aktionär die Aktien der Zielgesellschaft unter Verstoß gegen die zuvor dargestellte Ziffer 1.1. in das Pflichtangebot einreicht oder an einen Dritten verkauft, überträgt oder anderweitig darüber verfügt oder hinsichtlich derer er die daran geknüpften Aktionärsrechte abtritt, und hinsichtlich derer der Aktionär oder der jeweilige Dritte einen Anspruch gegen die Bieterin auf Zahlung der Angebotsgegenleistung hat, weil der jeweilige Aktionär oder eine solcher Dritter das Pflichtangebot angenommen hat.
V. Anträge Mit auf den 22.06.2026 datierenden Schreiben beantragten die Antragsteller: “Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Pflicht (i) nach § 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und (ii) nach § 35 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.” Die Antragsteller sind der Ansicht, dass eine Befreiung gem. § 37 Abs. 1 WpÜG gerechtfertigt sei, da der Antragsteller zu 1) mit sämtlichen außenstehenden Aktionären qualifizierte Nichtandienungsvereinbarungen und Depotsperrvereinbarungen abgeschlossen habe, sodass kein Aktionär ein etwaiges Pflichtangebot annehmen könnte, da sich sämtliche Aktionäre der Zielgesellschaft zum Nichtandienen verpflichtet haben. Die Antragsteller tragen ferner vor, dass in der Präambel unter Ziffer (E) der abgeschlossenen Depotsperr- und Nichtandienungsvereinbarungen klargestellt wurde, dass sich diese Vereinbarungen jeweils auf sämtliche Aktien der Zielgesellschaft, die die Aktionäre während der Laufzeit der jeweiligen Vereinbarung erwerben, beziehen. Infolgedessen fallen etwaige durch den Aktiensplit zusätzlich eingebuchten Aktien sowie die im Depot verwahrte Aktien der Zielgesellschaft ebenfalls unter den Anwendungsbereich beider Vereinbarungen. Darüber hinaus enthalten die mit allen Aktionären der Zielgesellschaft abgeschlossenen Nichtandienungsvereinbarungen eine sog. Lock-up-Vereinbarung, die sicherstelle, dass die Aktionäre der Zielgesellschaft bis zum Erhalt eines Bescheides von der Bafin über die Befreiung zur Durchführung eines Pflichtangebotes ihre Aktien nicht an Dritte veräußern dürfen und zudem eine Vereinbarung über eine Vertragsstrafe für den Fall des Vertragsbruches, falls ein Aktionär seine Aktien der Zielgesellschafts unter Verstoß gegen die Regelungen der Nichtandienungsvereinbarung in ein etwaiges Pflichtangebot einreicht, überträgt oder anderweitig darüber verfügt oder hinsichtlich derer sie daran geknüpften Aktionärsrechte abtritt.
B. Die Anträge auf Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ist zulässig und begründet.
I. Zulässigkeit der Anträge Die Anträge der Antragsteller sind zulässig. Die Antragsteller haben dem Formerfordernis der §§ 37 Abs. 1, 45 WpÜG entsprochen. Die Anträge wurden am 22.06.2026 elektronisch über das MVP-Portal der Bafin gestellt. Die Anträge erfolgten auch fristgerecht, da sie innerhalb von sieben Arbeitstagen nach dem Kontrollerwerb am 11.06.2026 gestellt wurden. Die Anträge der Antragsteller konnten auch in einem einheitlichen Verfahren beschieden werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen einheitliche Lebenssachverhalt und somit um ein Verwaltungsverfahren. Vorliegend muss sich der Antragsteller zu 2) als direktes Mutterunternehmen des Antragstellers zu 1) sämtliche Stimmrechte aus den von dem Antragsteller zu 1) unmittelbar gehaltenen Aktien an der Zielgesellschaft nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB zurechnen lassen. Denn mit dem Erwerb der unmittelbaren Kontrolle durch den Antragsteller zu 1) wie unter Ziffer B.II.1. dargestellt wurde zwischen dem Antragsteller zu 1) und der Zielgesellschaft ein Mutter-/Tochterverhältnis begründet. Daher muss sich der Antragsteller zu 2) die Stimmrechte des Antragstellers zu 1) nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zurechnen lassen. Dies ergibt sich aus der alleinigen Aktionärsstellung des Antragstellers zu 2) an dem Antragsteller zu 1) und der daraus resultierenden Stimmrechtsmehrheit.
II. Begründetheit der Anträge Die Anträge sind auch begründet, denn es liegen jedenfalls die Voraussetzungen des Befreiungsgrundes des § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG vor.
1. Kontrollerwerb der Antragsteller über die Zielgesellschaft Die Antragsteller haben jeweils die Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. § 29 Abs. 2 WpÜG erlangt. Mit dinglicher Übertragung von 64.000.000 Stückaktien der Zielgesellschaft (entsprechend rund 64% des Grundkapitals und der Stimmrechte) – nach Eintragung des Aktiensplits – hat der Antragsteller zu 1) unmittelbar die Kontrolle i.S.d. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt, da er mindestens 30% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft hält. Darüber hinaus hat auch der Antragsteller zu 2) mittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt, da ihm die vom Antragsteller zu 1) unmittelbar gehaltenen 64.000.000 Stückaktien der Zielgesellschaft nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB bzw. § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB zugerechnet werden.
2. Befreiungsgrund Der Befreiungsgrund des § 37 Abs. 1 Var. 4 WpÜG ist vorliegende einschlägig. Danach kann die Bafin den Bieter von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 befreien, sofern dies im Hinblick auf die Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft gerechtfertigt erscheint. Grundsätzlich knüpfen die Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG zur Abgabe eines Angebotes nach § 35 Abs. 1 WpÜG für den Fall einer Kontrollerlangung nicht an eine Mindestanzahl oder Mindestbeteiligung von außenstehenden Aktionären, sondern ausschließlich an das Merkmal des Erreichens der Kontrollschwelle. Daher ist dem Grunde nach bei jeder Kontrollerlangung, egal in welcher kontrollrelevanten Beteiligungshöhe, ein Pflichtangebot an die übrigen Aktionäre zu abzugeben. Zweck des Pflichtangebotes ist es, den außenstehenden Aktionären eine Deinvestitionsmöglichkeit zu eröffnen, damit sie auf den durch den Kontrollwechsel veränderten Zuschnitt ihrer Beteiligung reagieren können. Das Pflichtangebotsverfahren setzt dabei typischerweise voraus, dass dem Bieter eine Vielzahl außenstehender Aktionäre gegenüberstehen, deren Vermögensinteressen durch das Verfahren geschützt werden sollen. Es können jedoch Konstellationen vorliegen, in denen der Sachverhalt von den Umständen abweicht, für die der Gesetzgeber die Verpflichtung zur Durchführung eines Pflichtangebotsverfahrens i. S. v. § 35 WpÜG zur Gewährleistung einer Deinvestitionsmöglichkeit für die außenstehenden Aktionäre in einem geregelten Verfahren vorgesehen hat. In typischen Fällen des Pflichtangebotsverfahrens stehen dem Bieter eine Vielzahl von außenstehenden und zumeist unbekannten Aktionären gegenüber, an die sich das Pflichtangebotsverfahren richtet. Eine von diesen typischen Regelfällen abweichende Sachverhaltskonstellation ist vorliegend gegeben. Die Zielgesellschaft hat mit sämtlichen außenstehenden Aktionären der Zielgesellschaft qualifizierte Nichtandienungsvereinbarungen und Depotsperrvereinbarungen getroffen. Darin haben Sie sich verpflichtet, ihre Stückaktien der Zielgesellschaft im Rahmen eines etwaigen Angebotes nicht anzudienen. Ergänzend haben die außenstehenden Aktionäre ein Lock-up-Vereinbarung mit der Zielgesellschaft abgeschlossen und sich dabei verpflichtet, ihre Stückaktien an der Zielgesellschaft nicht an Dritte zu veräußern unter Aufnahme eines Vertragsstrafeversprechens für den Fall des Zuwiderhandelns gegen die Regelungen der Nichtandienungsvereinbarung. Damit sind diese Vereinbarungen nicht lediglich unverbindliche Absichtserklärungen, sondern rechtlich durchsetzbare und wirtschaftlich sanktionsbewährte Bindungen, die den gesamten Kreis der außenstehenden Aktionäre lückenlos umfasst. Dass die Bindung nur schuldrechtlich wirkt und eine Annahme des Angebots rechtlich nicht ausschließt, steht dem nicht entgegen. Angesichts der Aufnahme einer Vertragsstrafe ist eine Annahme des Angebots praktisch ausgeschlossen. Die Lock-up-Vereinbarung stellt zudem sicher, dass der Kreis der gebundenen Aktionäre während der maßgeblichen Zeit nicht durch Veräußerung an nicht gebunden Dritte aufgebrochen wird. Vor diesem Hintergrund fehlt es an weiteren außenstehenden Aktionären, die ein potentielles Pflichtangebot annehmen könnten und damit an schutzwürdigen Interessen, die mit dem Interesse der Antragsteller an einer Befreiung von den Pflichten des § 35 Abs. 2 WpÜG abzuwägen wären. Dem steht auch nicht entgegen, dass – infolge des vollzogenen Aktiensplits im Verhältnis 1:100 – zusätzlich eingebuchte Aktien auf den Depots der außenstehenden Aktionäre über die in den Nichtandienungs- und Depotsperrvereinbarungen genannte Aktienanzahl hinausgehen, da unter Ziffer (E) der Präambel der jeweiligen Nichtandienungs- und Depotsperrvereinbarungen geregelt wurde, dass diese Vereinbarungen jeweils sämtliche Aktien der Zielgesellschaft, die die Aktionäre während der Laufzeit der jeweiligen Vereinbarung erwerben, umfassen.
2. Ermessen Die Erteilung der Befreiung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bafin. Die Abwägung der Interessen der Antragsteller mit denen der Inhaber der Aktien der Zielgesellschaft fällt hier zugunsten der Antragsteller aus. Ein Pflichtangebot liefe mangels annahmebereitem Adressatenkreis ins Leere – ihm käme alleine eine formale Bedeutung zu. Demgegenüber wären die Antragsteller mit den Kosten eines Angebotsverfahrens belastet, ohne dass diesem Aufwand ein Schutzzweck gegenüberstünde. Die Durchführung eines Pflichtangebotsverfahrens wäre daher unverhältnismäßig. Die Befreiung war daher antragsgemäß zu erteilen.
München, im Oktober 2026
First Capital AG Philipp von Erffa Ende der WpÜG-Mitteilung
06.10.2026 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
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