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BED BATH & BEYOND Forum: Community User: Storm300018
Kommentare 118.084
Moowalker,
08.09.2023 9:32 Uhr
0
Bisher wichtigste Info, Punkt 12 ab Seite 23:
II. Planänderungen.
Ein Planbefürworter kann seinen Plan jederzeit vor der Bestätigung ändern, wenn der geänderte Plan die Anforderungen der Abschnitte 1122 und 1123 des Insolvenzgesetzes erfüllt. Nach der Einreichung wird „der geänderte Plan zum Plan“. Gemäß der Insolvenzregel 3019 haben Gerichte immer wieder entschieden, dass eine vorgeschlagene Änderung eines zuvor akzeptierten Plans als angenommen gilt, wenn die vorgeschlagene Änderung nicht wesentlich ist oder sich nicht nachteilig auf die Art und Weise auswirkt, wie Gläubiger und Stakeholder behandelt werden.
Dementsprechend erfordern nur die Änderungen, die „wesentlich“ sind, eine erneute Aufforderung. Eine Planänderung ist nicht wesentlich, es sei denn, sie wirkt sich so sehr auf einen Gläubiger oder Anteilseigner aus, der den Plan angenommen hat, dass dieses Unternehmen, wenn es von der Änderung wüsste, seine Annahme wahrscheinlich noch einmal überdenken würde. Um hier bestimmte Bedenken der Kläger zu klären und auszuräumen, reichten die Schuldner einen geänderten Plan ein. Bei den Planänderungen handelt es sich nicht um wesentliche Änderungen. Vielmehr handelt es sich entweder um Modifikationen zur Lösung von Einwänden gegen den Plan oder um zulässige technische Modifikationen des Plans, die jeweils wesentliche Unterschiede zu den Rückgewinnungen der einzelnen betroffenen Klassen entweder verbessern oder nicht widerspiegeln – das heißt, es ist „wahrscheinlich“, dass kein Inhaber den Plan noch einmal überdenkt Annahme."
Moowalker,
08.09.2023 9:52 Uhr
0
Plan erfüllt die Governance-Offenlegung des Insolvenzgesetzes.
Anforderungen (Abschnitt 1129(a)(5)).
42. Abschnitt 1129(a)(5)(A)(1) des Insolvenzgesetzes verlangt, dass der Befürworter eines Plans die Identität und Zugehörigkeit der vorgeschlagenen leitenden Angestellten und Direktoren der sanierten Schuldner offenlegt. Gemäß Abschnitt 1129(a)(5)(B) des Insolvenzgesetzes muss ein Planbefürworter die Identität eines „Insiders“ (wie in Abschnitt 101(31) des Insolvenzgesetzes definiert) offenlegen, der von der neu organisierten Gesellschaft beschäftigt oder behalten werden soll Schuldner und die Art der Entschädigung für diesen Insider.
Fall 23-13359-VFP Dokument 2134, eingereicht am 09.07.23, eingegeben am 09.07.23 um 23:27:04 Uhr, Dokumentseite 39 von 87
Darüber hinaus sieht das Insolvenzgesetz die Ernennung oder Fortführung solcher Beamten vor
und die Direktoren im Einklang mit den Interessen der Gläubiger und Anteilinhaber sowie der öffentlichen Ordnung stehen...
Moowalker,
08.09.2023 9:52 Uhr
0
https://twitter.com/larryvc/status/1695992141636362414?t=nwxLlZYW_5iz8fCWhvYquA&s=19
It’s important to understand two things about any company, organization, club, school, church that you’re engaged with:
(1) What is the governance model?
(2) Who are the governors?
So much organizational good and bad can be tied to governance - it’s valuable to understand.
Eicherhausen,
08.09.2023 9:29 Uhr
0
Gestern hatte doch der Samen hier erzählt, dass es keine Änderungen mehr geben dürfte.🤔
Moowalker,
08.09.2023 9:24 Uhr
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"Beachten Sie unbedingt die spezifische Verwendung von „Datum des Inkrafttretens“. Ich gehe davon aus, dass während der gemeinsamen Anhörung am 12. September das Datum des Inkrafttretens bekannt gegeben wird.
Dieser Auszug aus Aktenzeichen 2136 verwendet diese Aussage ganz bewusst. Das bedeutet, dass der Plan geändert werden kann, um potenziell die Aktionäre zu schützen, selbst nach der Bestätigungsanhörung am 12. September.
Das Datum des Inkrafttretens des Chapter-11-Plans bezeichnet das Datum, an dem alle Bedingungen für die Vollendung des Chapter-11-Plans erfüllt (oder aufgehoben) wurden und der Chapter-11-Plan in Kraft tritt."
Moowalker,
08.09.2023 9:22 Uhr
0
Eine Planergänzung nachdem 1 September, nach der Abstimmung des Plans....lecker 😊😊😊
Moowalker,
08.09.2023 9:21 Uhr
0
Planergänzung.
6. Am 7. September 2023 reichten die Schuldner den Plannachtrag beim Gericht ein. Die Planergänzung entspricht den Bedingungen des Plans und die Schuldner haben ordnungsgemäß und ordnungsgemäß über die Einreichungen im Einklang mit dem Insolvenzgesetz, den Insolvenzregeln, der bedingten Offenlegungserklärung und den Tatsachen und Umständen der Kapitel-11-Fälle informiert. In Bezug auf die Planergänzung sind keine weiteren oder weiteren Mitteilungen erforderlich. Alle in der Planergänzung enthaltenen Dokumente sind integraler Bestandteil, Bestandteil des Plans und werden durch Verweis in diesen einbezogen. Vorbehaltlich der Bedingungen des Plans behalten sich die Schuldner das Recht vor, die Planergänzung vor dem Datum des Inkrafttretens zu ändern, zu ergänzen, zu aktualisieren oder zu modifizieren, vorbehaltlich der Einhaltung des Insolvenzgesetzes und der Insolvenzregeln; vorausgesetzt, dass keine solche Änderung, Ergänzung, Aktualisierung oder Modifizierung im Widerspruch zu den Bedingungen dieser Bestätigungsanordnung oder des Plans steht.
G. Änderungen am Plan.
7. Gemäß Abschnitt 1127 des Insolvenzgesetzes stellen alle hierin beschriebenen oder dargelegten Änderungen des Plans seit Beginn der Aufforderung technische Änderungen oder Änderungen in Bezug auf bestimmte Ansprüche oder Interessen dar, die gemäß der Vereinbarung der Inhaber dieser Ansprüche vorgenommen werden Interessen und wirken sich nicht wesentlich und nachteilig auf die Behandlung von Ansprüchen oder Interessen aus. Gemäß der Insolvenzregel 3019 erfordern diese Änderungen keine zusätzliche Offenlegung gemäß Abschnitt 1125 des Insolvenzgesetzes oder die erneute Einholung von Stimmen gemäß Abschnitt 1126 des Insolvenzgesetzes, noch erfordern sie, dass den Anspruchsinhabern die Möglichkeit gegeben wird, sich zu ändern zuvor abgegebene Annahmen oder Ablehnungen des Plans..
Moowalker,
08.09.2023 9:20 Uhr
0
Tatsachenfeststellungen, Schlussfolgerungen aus Recht und Ordnung (1) endgültige Genehmigung der Offenlegungserklärung und (II) Bestätigung des geänderten gemeinsamen Kapitel-11-Plans von Bed Bath & Beyond Inc. und seinen verbundenen Schuldnerunternehmen
H. Abschnitt 1129(a)(6) – Tarifänderungen.
57.
Der Plan enthält keine Tarifänderungen, die der Gerichtsbarkeit eines anderen unterliegen
staatliche Regulierungskommission und erfordert dementsprechend keine staatliche Regulierung
Genehmigung. Daher gilt Abschnitt 1129(a)(6) des Insolvenzgesetzes nicht für den Plan.
ich. Abschnitt 1129(a)(7) Wohl der Inhaber von Ansprüchen und Interessen. 58. Die Beweise zur Unterstützung des Plans, die bei der kombinierten Anhörung vorgelegt oder vorgebracht wurden, sowie die Fakten und Umstände der Fälle nach Kapitel 11 belegen, dass jeder Inhaber zulässiger Ansprüche oder Anteile in jeder Klasse den gleichen oder mehr Wert zurückerhalten wird des Plans aufgrund dieses Anspruchs oder dieser Zinsen ab dem Datum des Inkrafttretens höher ist als der Betrag, den dieser Inhaber erhalten würde, wenn die Schuldner am Datum des Inkrafttretens gemäß Kapitel 7 des Insolvenzgesetzes liquidiert würden. Dadurch haben die Schuldner nachgewiesen, dass der Plan im besten Interesse ihrer Gläubiger und Anteilseigner liegt und die Anforderungen von Abschnitt 1129(a)(7) des Insolvenzgesetzes erfüllt
sind zufrieden.
J. § 1129(a)(8) Abschließende Annahmevermutung durch unbeeinträchtigte Klassen; Annahme des Plans durch bestimmte beeinträchtigte Gruppen; Fairness des Plans in Bezug auf als ablehnend geltende Klassen.
59. Die angenommenen Klassen sind im Rahmen des Plans nicht beeinträchtigt und es wird davon ausgegangen, dass sie den Plan gemäß Abschnitt 1126(1) des Insolvenzgesetzes angenommen haben. Da der Plan jedoch von Klasse 6 und den als ablehnend geltenden Klassen nicht angenommen wurde, beantragen die Schuldner eine Bestätigung gemäß Abschnitt 1129(b), ausschließlich in Bezug auf Klasse 6 und die als abgelehnten Klassen, und nicht gemäß Abschnitt 1129(a)(8). ), des Insolvenzgesetzes. Obwohl Abschnitt 1129(a)(8) in Bezug auf Klasse 6 und die als abweisend geltenden Klassen nicht erfüllt wurde, ist dies beim Plan der Fall.
Moowalker,
08.09.2023 9:20 Uhr
0
Doc 2136
Gemeinsamer Chapter 11-Plan von Bed Bath & Beyond Inc. und seinen Tochtergesellschaften
(Seite 25) Schuldner: Fallnr. Überschrift des Beschlusses: Tatsachenfeststellungen, Schlussfolgerungen aus dem Gesetz und Beschluss (1) Genehmigung des
Dokument Seite 25 von 75 23-13359-VFP Offenlegungserklärung auf endgültiger Basis und (II) Bestätigung der Änderungen
54. Der Plan ist das Ergebnis von gutgläubigen, unabhängigen Verhandlungen zwischen den Schuldnern, den Direktoren, leitenden Angestellten und Managern der Schuldner sowie den anderen an den Kapitel-11-Fällen beteiligten Kreisen. Der Plan selbst und der Prozess, der zu seiner Ausarbeitung führt, stellen einen unabhängigen Beweis für den guten Willen der Schuldner und anderer Parteien dar, dienen dem öffentlichen Interesse und gewährleisten eine faire Behandlung der Inhaber von Ansprüchen und Interessen. Im Einklang mit dem übergeordneten Zweck von Kapitel 11 reichten die Schuldner die Kapitel-11-Fälle in der Überzeugung ein, dass die Schuldner einer Umstrukturierung bedarfen und der Plan mit der Absicht ausgehandelt und vorgeschlagen wurde, den Stakeholder-Wert zu maximieren, und ohne Hintergedanken. Dementsprechend sind die Anforderungen von Abschnitt 1129(a)(3) des Insolvenzgesetzes erfüllt.
F. Abschnitt 1129(a)(4) – Gerichtliche Genehmigung bestimmter Zahlungen als angemessen.
55. Jede von den Schuldnern oder von einer Person, die Wertpapiere ausgibt oder Eigentum im Rahmen des Plans erwirbt, geleistete oder zu leistende Zahlung für Dienstleistungen oder Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit den Chapter 11-Fällen oder dem Plan und Vorkommnissen im Zusammenhang mit den Chapter 11-Fällen, soweit zutreffend , wurde vom Gericht genehmigt oder unterliegt der Genehmigung durch das Gericht als angemessen. Dementsprechend erfüllt der Plan die Anforderungen von Abschnitt 1129(a)(4).
Abschnitt 1129(a)(5) – Offenlegung von Direktoren, leitenden Angestellten und Managern und Übereinstimmung mit den Interessen der Gläubiger und der öffentlichen Ordnung.
56. Da der Plan die Liquidation des Vermögens der Nachlässe und den Rücktritt der leitenden Angestellten, Direktoren und Manager der Schuldner vorsieht, findet Abschnitt 1129(a)(5) des Insolvenzgesetzes keine Anwendung. Soweit Abschnitt 1129(a)(5) des Insolvenzgesetzes auf die Abwicklungsschuldner anwendbar ist, haben die Schuldner die Anforderungen dieser Bestimmung erfüllt, indem sie unter anderem die Identität des Planverwalters und der Mitglieder der Aufsichtsbehörde offengelegt haben Ausschuss..
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