KAPSCH TRAFFICCOM WKN: A0MUZU ISIN: AT000KAPSCH9 Kürzel: KTCG Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion

8,39 EUR
+5,01 %+0,40
30. Apr, 23:01:00 Uhr, Lang & Schwarz
Kommentare 139
B
Börsenguru1976, 09.06.2023 11:48 Uhr
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Hellooo wer ist beibder party hier dabei?
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Börsenguru1976, 09.06.2023 1:04 Uhr
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+10% heute
B
Börsenguru1976, 08.06.2023 13:55 Uhr
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Wurde gestern empfohlen beim aktionär tv
B
Börsenguru1976, 08.06.2023 13:54 Uhr
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Wowww läuft
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gordongeko, 05.05.2023 22:26 Uhr
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wird am Montag ein Delisting angekündigt? vor dem Urteil, damit nur die Grossaktionäre absahnen?
g
gordongeko, 05.05.2023 14:53 Uhr
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Kapsch Aktien werden im grosssen Stil verpfändet. Kommt an der Börse gar nicht gut an
g
gordongeko, 05.05.2023 14:52 Uhr
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EQS-DD: Kapsch TrafficCom AG: KAPSCH-Group Beteiligungs GmbH, FN 170439x, Verpfändung von 8.227.831 Aktien Meldung und öffentliche Bekanntgabe der Geschäfte von Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen 05.05.2023 / 12:30 CET/CEST Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. 1. Angaben zu den Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie zu den in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen a) Name Name und Rechtsform: KAPSCH-Group Beteiligungs GmbH, FN 170439x 2. Grund der Meldung a) Position / Status Anzeige Rendite steigern? Handel OHNE Ordergebühren und erhalte 2.3% Zinsen. Aktien, ETFs, Fonds und mehr unbegrenzt ohne Ordergebühren mit dem Scalable PRIME+ Broker handeln. Und dazu: 2,3 % Zinsen p.a. auf Guthaben erhalten. Alles für nur 4,99 p/Monat im Scalable PRIME+ Broker. Noch nicht überzeugt? Teilnahmebedingungen auf www.scalabale.capital, Infos unter scalable.capital/zinskonditionen Teste es jetzt 3 Monate kostenlos! » powered by finative Person steht in enger Beziehung zu: Titel: Mag. Vorname: Andreas Nachname(n): Hämmerle Position: Vorstand
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gordongeko, 04.05.2023 17:26 Uhr
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der Zinssatz könnte sogar bis 13 - 14 % gehen siehe Anhang, so gut kann kapsch sein Geld nirgends anlegen
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gordongeko, 04.05.2023 17:24 Uhr
0
Deutschland Zentrale deutsche Rechtsnorm für Verzugszinsen ist § 288 BGB, wonach eine Geldschuld ab Beginn des Schuldnerverzugs zu verzinsen ist. Der Schuldnerverzug beginnt insbesondere mit Fälligkeit oder mit der Mahnung (§ 286 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Eine vertraglicher Ausschluss von gesetzlichen Verzugszinsen ist nichtig (§ 288 Abs. 6 BGB). Die Berechnung von Verzugszinsen auf Zinsen ist gemäß § 289 BGB verboten. Für die Verpflichtung zur Entrichtung von Verzugszinsen schreibt § 367 BGB vor, dass diese vorrangig vor der Hauptschuld gezahlt werden müssen. Der Gläubiger kann durch individuelle Vereinbarung auch einen höheren Verzugszinssatz verlangen (§ 288 Abs. 3 BGB). Bei einer entsprechenden Vereinbarung in AGB führt ein vereinbarter Verzugszinssatz, der nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge den zu erwartenden Schaden übersteigt, allerdings zu einer unwirksamen Vereinbarung. Darüber hinaus muss in den AGB dem Schuldner ausdrücklich die Möglichkeit der Nachweisführung über einen geringeren Schaden eingeräumt werden (§ 309 Nr. 5 BGB). Das Gesetz unterscheidet bei der Höhe des Verzugszinses zwischen Verbrauchern und Unternehmen. Als Bezugswert dient der nach § 247 BGB ermittelte Basiszinssatz: Verzugszinssatz = Basiszinssatz + Verzugszinsspanne {\displaystyle {\text{Verzugszinssatz}}={\text{Basiszinssatz}}+{\text{Verzugszinsspanne}}} Die Höhe der Verzugszinsspanne richtet sich danach, ob jemand Verbraucher oder Unternehmen ist. Verbraucher Ist mindestens ein Verbraucher der Geldschuldner (Consumer-to-Consumer, Consumer-to-Business und Consumer-to-Administration), so muss eine Geldschuld nach § 288 Abs. 1 BGB während des Verzugs mit einem Satz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst werden. Unternehmen Alle übrigen Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung (Business-to-Business, Business-to-Administration und Administration-to-Administration) sind sogar mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen (§ 288 Abs. 2 BGB). Nach Art. 3 RL 2011/7/EU darf im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (Art. 3 RL 2011/7/EU) oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen (Art. 4 RL 2011/7/EU) der Gläubiger auch ohne vorherige Mahnung Verzugszinsen berechnen, wenn er seine Vertragspflichten erfüllt und die fällige Zahlung nicht erhalten hat, es sei denn, der Schuldner hat seinen Zahlungsverzug nicht zu vertreten. Nach § 353 Satz 1 HGB sind Kaufleute untereinander berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tag der Fälligkeit an Verzugszinsen zu verlangen.
g
gordongeko, 04.05.2023 17:24 Uhr
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zu den 560 Mio kommen noch Verzugszinsen von 9,20 % per anno
E
EWI12, 21.02.2023 14:06 Uhr
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Bei 20 hat die Perle sogar meinen EK wieder 🤡

Morgen wird es sich zeigen ob sie eine Perle ist 🧐
E
EWI12, 26.01.2023 15:57 Uhr
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Bei 20 hat die Perle sogar meinen EK wieder 🤡

Ich glaub für 20 brauchen wir sehr viel Geduld 🫣 Mein EK ist 15,10 !
S
Sonnengarten, 20.01.2023 18:55 Uhr
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Bei 20 hat die Perle sogar meinen EK wieder 🤡
M
Mischer, 22.11.2022 13:05 Uhr
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Klare Aufwärtstendenz im Kurs, es dürften bald mehr auf diese Perle aufmerksam werden. Lange sollte es nicht mehr dauern, denke vor der Wahl in Bayern. ;-)
E
EWI12, 10.11.2022 10:35 Uhr
0

Könnte ein hübsches Sümmchen geben.

Ja 👍 aber wann???
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