Lilium Aktie WKN: A3CYXP ISIN: NL0015000F41 Kürzel: 5KD Forum: Aktien User: Leeroy.Jenkins

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16. Mai 2026, 12:58 Uhr, Lang & Schwarz
Kommentare 41.437
Doge25
Doge25, 02.12.2024 8:34 Uhr
0
Ich glaube, wir werden eine starke Woche sehen
Doge25
Doge25, 02.12.2024 8:34 Uhr
0
Ja, ein ganz normaler Handelsstart heute sogar mit vernünftigen Vol. 50.000 Stück im ersten Trade in Stuttgart gegangen. Diese Panikmache das ab heute nichts mehr wandelbar ist, kann ich nicht nachvollziehen.
V
VorsichtLeute, 02.12.2024 8:29 Uhr
1
ganz normaler Handel in Stu, Ham, Ber und Dus. Ohne Probleme zu handeln
R
Robertoapril, 02.12.2024 8:24 Uhr
0
So, jetzt wieder die Frage aller Fragen, welcher Broker funktioniert jetzt gerade noch? Trade Republic bei mir zeigt einfach den gleichen Wert an. Somit sind die jetzt auch raus. Hat jemand einen, der noch funktioniert? Bei dem man aber auch handeln kann
R
Robertoapril, 02.12.2024 8:20 Uhr
0
Oh das sieht nicht gut aus… seht ihr was ich sehe… :(
S
SpaceSky2000, 01.12.2024 22:12 Uhr
1

Haftung des Vorstands einer AG Der Vorstand einer AG leitet eigenverantwortlich die Geschäfte des Unternehmens und vertritt es nach innen und außen. Er verfügt über die alleinige und unbeschränkte Geschäftsführungsbefugnis sowie die Vertretungsmacht der Gesellschaft. Weder die Aktionär:innen noch der Aufsichtsrat können ihm Weisungen erteilen. Allerdings ist der Vorstand dem Wohle der Gesellschaft und seiner Aktionär:innen verpflichtet. Gemäß § 93 AktG müssen die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung anwenden. Verstößt der Vorstand grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Sorgfaltspflicht und handelt zum Nachteil der AG oder ihrer Aktionär:innen, können die Vorstandsmitglieder persönlich für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Eine Pflichtverletzung liegt laut Business Judgment Rule, die seit 1997 im deutschen Aktiengesetz verankert ist, nicht vor, wenn eine Entscheidung auf Grundlage angemessener Informationen, ohne Berücksichtigung eigener oder unternehmensfremder Interessen in gutem Glauben und zum Wohl der AG getroffen wurde. Diese Regel soll das unternehmerische Risiko des Vorstandes begrenzen. ( also nur wenn grob fahrlässig gehandelt wurde, und das muss erst durch ein Gericht fest gestellt werden, bis das geklärt ist, vergehen Jahre und dann ist euer Schadensersatz verjährt ! So einfach wie sich das hier einige vorstellen ist das nicht. Und wie gesagt, sollte es doch einen geben, der Lilium übernimmt, und die gehen mal wieder an die Börse, bekommen die eine neue WKN und eure Aktien sind wertlos, da es neue Aktien dann gibt.

Lilium keine AG, sondern eine NV! Deutsches Recht ist hier nur zum Teil anwendbar.
S
SpaceSky2000, 01.12.2024 22:08 Uhr
0

Glaube aber auch nicht, dass Roewe das Ende seiner Karriere unbedingt mit einer Verurteilung feiern möchte.

Ja, das wäre zu hoffen.
R
RationalMind, 01.12.2024 21:38 Uhr
0
Mit der Sammelklage an der Backe wird kein Investor die Lilium NV kaufen wollen.
L
LeroyP, 01.12.2024 21:10 Uhr
0
Glaube auch nicht, dass die Klage erfolgversprechend ist, glaube aber auch nicht, dass dem Airbusmann der Ruf am Ende seiner Karriere ganz egal ist.....Ist nicht grade das Sahnehäubchen auf der Laufbahn.
C
Codax, 01.12.2024 14:11 Uhr
1
Das ist korrekt, danke für die Richtigstellung dav1990. Denkbar wären auch zumindest Bezugsrechte der Altaktionäre für neue Aktien. Aber das ist alles aktuell reine Spekulation wie eine mögliche Lösung (sollte es eine geben) aussehen wird. Außerdem war/ ist die Mutterbörse Nasdaq, da gelten auch US-Gesetze und CEOs und CFOs sind dort auch persönlich haftbar. Nicht für Geschäfte für Lilium, aber für Falschaussagen ggü. Aktionären, was ja auch der Grund für die Klage ist. Dennoch glaube ich nicht das die Klage Erfolg haben wird.
d
dav1990, 01.12.2024 13:59 Uhr
2

Sorry, ich lese hier schon seit wochen mit und finde einige Kommentare schon sehr erschreckend. Ihr solltet euch mal die neuen Gesetzlichen Grundlagen durch lesen! Seit 2020nglaube ich, können Kleinanleger im Schadensfall auch zur Kasse gebeten werden. Und man kann kein Vorstand Privat verklagen, und die haben auch keine Haftpflicht. Und ist die Aktie vom Markt genommen worden, und sollte wie auch immer mal wieder an die Börse gehen, bekommen die neuen Aktien eine neue WKN und eure Aktien sind wert los! ( Als Kapitalgesellschaft ist die AG auf das Kapital ihrer Aktionär:innen angewiesen. Um ihr wirtschaftliches Risiko zu beschränken, werden das Vermögen der Gesellschaft und das private Vermögen der Aktionär:innen strikt voneinander getrennt. Im Schadensfall oder im Fall, dass Insolvenz angemeldet werden muss, haften die Aktionär:innen nur in Höhe des Werts der von ihnen gehaltenen Aktien an der Gesellschaft. Die persönliche Haftung der Aktionär:innen mit ihrem privaten Vermögen ist nur bei rechtsmissbräuchlichen Handlungen durch die Aktionär:innen möglich. https://qonto.com/de/blog/rechtsformen/ag/haftung

Die Aussage enthält einige Missverständnisse und Fehlinformationen, daher möchte ich die Punkte einzeln klären und korrekt einordnen: 1. Können Kleinanleger im Schadensfall zur Kasse gebeten werden? • Richtigstellung: • Aktionäre haften bei einer Aktiengesellschaft (AG) nur in Höhe des Werts ihrer gehaltenen Aktien. Es gibt keine Nachschusspflicht für Aktionäre. Das bedeutet, dass Kleinanleger nicht mit ihrem privaten Vermögen haften, selbst im Fall einer Insolvenz der Gesellschaft. • Eine persönliche Haftung von Aktionären tritt nur ein, wenn rechtsmissbräuchliche Handlungen vorliegen (z. B. kriminelles Verhalten wie Insiderhandel durch Aktionäre). • Quelle: • Die beschränkte Haftung ist ein zentraler Bestandteil der Rechtsform der Aktiengesellschaft, wie auf der verlinkten Seite von Qonto korrekt dargestellt. 2. Kann ein Vorstand privat verklagt werden? • Richtigstellung: • Ja, Vorstände können persönlich haftbar gemacht werden, aber nur unter bestimmten Bedingungen: • Wenn der Vorstand Pflichten verletzt (z. B. bewusste Falschangaben, grobe Fahrlässigkeit, Missmanagement). • Aktionäre oder andere Parteien können den Vorstand auf Schadensersatz verklagen, jedoch nur im Rahmen geltender Gesetze. • In der Praxis besitzen Vorstände jedoch häufig eine D&O-Versicherung (Directors and Officers), die sie gegen finanzielle Risiken bei Pflichtverletzungen absichert. • Falsch ist: Dass Vorstände grundsätzlich nicht verklagt werden können oder keine Haftpflicht haben. Die Sammelklage gegen Klaus Roewe zeigt, dass dies möglich ist. 3. Werden Aktien bei einem Delisting wertlos? • Richtigstellung: • Wenn eine Aktie vom Markt genommen wird (Delisting), verlieren die Aktien nicht automatisch ihren Wert. Sie können weiterhin gehandelt werden, z. B. über den OTC-Markt (Over-the-Counter) oder andere alternative Handelsplattformen. • Neue Aktien mit neuer WKN: Sollte ein Unternehmen nach einer Restrukturierung erneut an die Börse gehen, könnte es neue Aktien mit einer neuen WKN ausgeben. In einem solchen Fall haben die alten Aktien oft keinen direkten Anspruch mehr an der neuen Gesellschaft. Das ist jedoch abhängig von der Art der Restrukturierung und den Bedingungen für Altaktionäre. 4. Haftung der Aktionäre bei Insolvenz • Richtigstellung: • Aktionäre haften nur mit ihrem eingesetzten Kapital (dem Wert der gehaltenen Aktien). Es gibt keine Nachschusspflicht, es sei denn, dies wurde explizit in einer Satzung oder Vertragsvereinbarung festgelegt, was bei börsennotierten Unternehmen unüblich ist. • Beispiele: • Wenn Lilium Insolvenz anmeldet und liquidiert wird, verlieren Aktionäre ihren gesamten Anteil am Unternehmen, aber sie haften nicht darüber hinaus. 5. Was passiert bei einer möglichen Insolvenz oder Restrukturierung? • Delisting und Neuausgabe: • Wenn Lilium delistet und später mit einer neuen Struktur an die Börse geht, könnten Altaktionäre ihre Ansprüche verlieren. Das hängt davon ab, ob bei einer Restrukturierung ein neues Unternehmen gegründet wird oder bestehende Anteile umgewandelt werden. • Wertverlust: • Wenn das Unternehmen nicht gerettet wird, besteht die Möglichkeit eines Totalverlusts der aktuellen Aktien. Zusammenfassung: 1. Kleinanleger haften nicht mit ihrem privaten Vermögen. Sie verlieren maximal den Wert ihrer Aktien. 2. Vorstände können verklagt werden, wenn Pflichtverletzungen vorliegen, und haben häufig eine Haftpflichtversicherung. 3. Aktien werden nicht automatisch wertlos, wenn sie vom Markt genommen werden. Sie könnten auf alternativen Märkten gehandelt werden. 4. Die Zukunft der aktuellen Lilium-Aktien hängt stark davon ab, ob eine Restrukturierung oder ein Verkauf gelingt.
C
Codax, 01.12.2024 13:21 Uhr
0
Theoretisch sollte Lil ab nächste Woche noch mind. In Stuttgart und Hamburg handelbar sein, oder hat jemand andere Informationen?
D
Dito01, 01.12.2024 12:36 Uhr
1
Die Aktionäre einer AG haften für Verbindlichkeiten grundsätzlich nur mit dem Wert der Aktien, die sich in ihrem Besitz befinden. Ein Zugriff auf das Privatvermögen der AG-Gesellschafter ist im Haftungsfall gesetzlich ausgeschlossen. ( https://www.gruendung.de/rechtsformen/ag/haftung/
D
Dito01, 01.12.2024 12:30 Uhr
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Haftung des Vorstands einer AG Der Vorstand einer AG leitet eigenverantwortlich die Geschäfte des Unternehmens und vertritt es nach innen und außen. Er verfügt über die alleinige und unbeschränkte Geschäftsführungsbefugnis sowie die Vertretungsmacht der Gesellschaft. Weder die Aktionär:innen noch der Aufsichtsrat können ihm Weisungen erteilen. Allerdings ist der Vorstand dem Wohle der Gesellschaft und seiner Aktionär:innen verpflichtet. Gemäß § 93 AktG müssen die Vorstandsmitglieder bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung anwenden. Verstößt der Vorstand grob fahrlässig oder vorsätzlich gegen seine Sorgfaltspflicht und handelt zum Nachteil der AG oder ihrer Aktionär:innen, können die Vorstandsmitglieder persönlich für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Eine Pflichtverletzung liegt laut Business Judgment Rule, die seit 1997 im deutschen Aktiengesetz verankert ist, nicht vor, wenn eine Entscheidung auf Grundlage angemessener Informationen, ohne Berücksichtigung eigener oder unternehmensfremder Interessen in gutem Glauben und zum Wohl der AG getroffen wurde. Diese Regel soll das unternehmerische Risiko des Vorstandes begrenzen. ( also nur wenn grob fahrlässig gehandelt wurde, und das muss erst durch ein Gericht fest gestellt werden, bis das geklärt ist, vergehen Jahre und dann ist euer Schadensersatz verjährt ! So einfach wie sich das hier einige vorstellen ist das nicht. Und wie gesagt, sollte es doch einen geben, der Lilium übernimmt, und die gehen mal wieder an die Börse, bekommen die eine neue WKN und eure Aktien sind wertlos, da es neue Aktien dann gibt.
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Dito01, 01.12.2024 12:11 Uhr
2
Sorry, ich lese hier schon seit wochen mit und finde einige Kommentare schon sehr erschreckend. Ihr solltet euch mal die neuen Gesetzlichen Grundlagen durch lesen! Seit 2020nglaube ich, können Kleinanleger im Schadensfall auch zur Kasse gebeten werden. Und man kann kein Vorstand Privat verklagen, und die haben auch keine Haftpflicht. Und ist die Aktie vom Markt genommen worden, und sollte wie auch immer mal wieder an die Börse gehen, bekommen die neuen Aktien eine neue WKN und eure Aktien sind wert los! ( Als Kapitalgesellschaft ist die AG auf das Kapital ihrer Aktionär:innen angewiesen. Um ihr wirtschaftliches Risiko zu beschränken, werden das Vermögen der Gesellschaft und das private Vermögen der Aktionär:innen strikt voneinander getrennt. Im Schadensfall oder im Fall, dass Insolvenz angemeldet werden muss, haften die Aktionär:innen nur in Höhe des Werts der von ihnen gehaltenen Aktien an der Gesellschaft. Die persönliche Haftung der Aktionär:innen mit ihrem privaten Vermögen ist nur bei rechtsmissbräuchlichen Handlungen durch die Aktionär:innen möglich. https://qonto.com/de/blog/rechtsformen/ag/haftung
D
Dito01, 01.12.2024 12:04 Uhr
2

Die Klage richtet sich ja auch gegen Roewe persönlich. Ganz so leicht kommst dann doch nicht davon.

Du kannst keine Klage Persönlich einreichen, nur gegen das Unternehmen.
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