Metavista3D WKN: A3EG0D ISIN: CA59142H1073 Kürzel: E3T Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion

1,04 EUR
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2. May, 23:00:17 Uhr, Lang & Schwarz
Kommentare 368
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antiHerrH, 28.01.2025 14:32 Uhr
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Sollte man jetzt eigentlich verkaufen und den Verlust aufgrund der irreführenden Empfehlungen seitens Herrn H. in Kauf nehmen? Oder denkt ihr, es geht nochmal nach oben?
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Boersenmensch, 28.01.2025 15:33 Uhr
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Hab dir eine Mail geschrieben @quartin Und habe mir die MSM GmbH & Co. KG und die MSM Beteiligung GmbH angeschaut. Die Unternehmen sind auch mehr als sketchy. Das zweitere hat nur eine Geschäftsführerin „Jana Pursche“. Die machen halt echt rein Geld durch Aktien pumpen und dumpen auf die Leserschaft + sammeln kohle dafür ein das sie was im Newsletter bewerben. Ekelhaft.
Aruba
Aruba, 28.01.2025 17:57 Uhr
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Also denkt ihr das es aktuell überbewertet ist , also unabhängig von den Mails ich ich auch bekomme warum auch immer 😅 könnte an der Sache mit dem 3D was dran sein ? Ich glaube gelesen zu haben das Samsung und co auch Bildschirme ohne 3D Brille haben …
Steeeve_Madden
Steeeve_Madden, 28.01.2025 19:06 Uhr
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Was denkt ihr, wieviele Tage es aufwärts geht, bevor gedumpt wird? Ich frag' für'n Freund.
Aruba
Aruba, 28.01.2025 19:30 Uhr
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Sag deinem Freund einen schönen Gruß, mein Bauchgefühl sagt mir das bei der ersten Nachricht über Metavista und einem Auto Hersteller das Ding hoch geht , also mit einem kleinen Betrag macht man nichts falsch würde ich jetzt behaupten 👀
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WallDax89, 28.01.2025 13:44 Uhr
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Ich bin neu in dem Forum. Um was geht es hier eigentlich? Die Aktie lief doch gut und den Absturz hatten alle, selbst btc und NVIDIA. Zudem ist sie jetzt wieder deutlich gestiegen.
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quartin, 28.01.2025 13:14 Uhr
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Das Schriebt der Herr Hahn November 2019 über Wirecard https://www.lifepr.de/pressemitteilung/msm/Aktien-Insider-Wirecard-nachkaufen-JJ-Entertainment-mit-ueber-200-Kurs-Potential/boxid/775143

Ihr könnt selber gucken was aus Wirecard wie alle seiner Empfehlungen... Das ist Vorsätzlicher Betrug... Hier nochmal die Mail (weil die andere Nachricht untergegangen ist) falls sich jemand anschließen will: sammelklagerherrhahn@gmail.com
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quartin, 28.01.2025 13:11 Uhr
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Das Schriebt der Herr Hahn November 2019 über Wirecard https://www.lifepr.de/pressemitteilung/msm/Aktien-Insider-Wirecard-nachkaufen-JJ-Entertainment-mit-ueber-200-Kurs-Potential/boxid/775143
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Anleger54, 28.01.2025 12:26 Uhr
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Nur die Mail am Freitag mit der "Shortatacke" oder das er selber "über 1 Million Euro Käufe in der Aktie getätigt" hätte gelten schon als Marktmanipulation

Genau und die Mail ist der Beweis
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quartin, 28.01.2025 12:25 Uhr
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Aus § 20a Abs. 5 WpHG: § 4 Sonstige Täuschungshandlungen (1) Sonstige Täuschungshandlungen im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Handlungen oder Unterlassungen, die geeignet sind, einen verständigen Anleger über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angebot und Nachfrage in Bezug auf ein Finanzinstrument, an einer Börse oder einem Markt in die Irre zu führen und den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hoch- oder herunterzutreiben oder beizubehalten. (2) Anzeichen für sonstige Täuschungshandlungen sind auch Geschäfte oder einzelne Kauf- oder Verkaufsaufträge, bei denen die Vertragspartner oder Auftraggeber oder mit diesen in enger Beziehung stehende Personen vorab oder im Nachhinein 1. unrichtige oder irreführende Informationen weitergeben oder 2. unrichtige, fehlerhafte, verzerrende oder von wirtschaftlichen Interessen beeinflusste Finanzanalysen oder Anlageempfehlungen erstellen oder weitergeben. (3) Sonstige Täuschungshandlungen sind insbesondere auch 1. die Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung über das Angebot von oder die Nachfrage nach Finanzinstrumenten durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen mit der Folge, dass unmittelbar oder mittelbar Ankaufs- oder Verkaufspreise dieser Finanzinstrumente bestimmt oder nicht marktgerechte Handelsbedingungen geschaffen werden; 2. die Nutzung eines gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu traditionellen oder elektronischen Medien durch Kundgabe einer Stellungnahme oder eines Gerüchtes zu einem Finanzinstrument oder dessen Emittenten, nachdem Positionen über dieses Finanzinstrument eingegangen worden sind, ohne dass dieser Interessenkonflikt zugleich mit der Kundgabe in angemessener und wirksamer Weise offenbart wird.

Nur die Mail am Freitag mit der "Shortatacke" oder das er selber "über 1 Million Euro Käufe in der Aktie getätigt" hätte gelten schon als Marktmanipulation
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quartin, 28.01.2025 12:23 Uhr
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Aus § 20a Abs. 5 WpHG: § 4 Sonstige Täuschungshandlungen (1) Sonstige Täuschungshandlungen im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Handlungen oder Unterlassungen, die geeignet sind, einen verständigen Anleger über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angebot und Nachfrage in Bezug auf ein Finanzinstrument, an einer Börse oder einem Markt in die Irre zu führen und den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hoch- oder herunterzutreiben oder beizubehalten. (2) Anzeichen für sonstige Täuschungshandlungen sind auch Geschäfte oder einzelne Kauf- oder Verkaufsaufträge, bei denen die Vertragspartner oder Auftraggeber oder mit diesen in enger Beziehung stehende Personen vorab oder im Nachhinein 1. unrichtige oder irreführende Informationen weitergeben oder 2. unrichtige, fehlerhafte, verzerrende oder von wirtschaftlichen Interessen beeinflusste Finanzanalysen oder Anlageempfehlungen erstellen oder weitergeben. (3) Sonstige Täuschungshandlungen sind insbesondere auch 1. die Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung über das Angebot von oder die Nachfrage nach Finanzinstrumenten durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen mit der Folge, dass unmittelbar oder mittelbar Ankaufs- oder Verkaufspreise dieser Finanzinstrumente bestimmt oder nicht marktgerechte Handelsbedingungen geschaffen werden; 2. die Nutzung eines gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu traditionellen oder elektronischen Medien durch Kundgabe einer Stellungnahme oder eines Gerüchtes zu einem Finanzinstrument oder dessen Emittenten, nachdem Positionen über dieses Finanzinstrument eingegangen worden sind, ohne dass dieser Interessenkonflikt zugleich mit der Kundgabe in angemessener und wirksamer Weise offenbart wird.
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quartin, 28.01.2025 12:22 Uhr
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Bis 2003 vertraten die juristische Literatur und die Gerichte in Deutschland überwiegend die Rechtsauffassung, dass es sich beim Pump and Dump bzw. Scalping um ein strafbares Insidergeschäft handle, das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden könne. Im November 2003 stellte der Bundesgerichtshof in höchstrichterlicher Instanz jedoch fest, dass es sich dabei um eine verbotene Marktmanipulation nach § 20a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) handelt. Aufgehoben wurden somit die vom Landgericht Stuttgart in der Vorinstanz verhängten Freiheitsstrafen auf Bewährung gegen zwei Anlageberater, die in einen klassischen Fall von Scalping verwickelt waren.[7][8] Seit 2016 finden sich die relevanten Vorschriften in der Marktmissbrauchsverordnung. Je nachdem, ob die Manipulationshandlung des Scalping lediglich dazu geeignet ist, auf den Börsen- oder Marktpreis einzuwirken oder ob es tatsächlich zu einer Einwirkung kommt, erfolgt eine Sanktion als Ordnungswidrigkeit (§ 120 Abs. 15 Nr. 2 WpHG), die mit einer Geldbuße bis zu 15 Millionen Euro oder 15 % des Vorjahresumsatzes belegt werden kann oder als Straftat (§ 119 Abs. 1 WpHG), für die Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren droht.
A
Anleger54, 28.01.2025 12:16 Uhr
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Wo soll denn da etwas strafbares sein? Hahn hat doch in seinen Empfehlungen klar darauf hingewiesen, dass er Aktien dieser Firma besitzt und diese evtl. auch kurzfristig wieder verkauft.

Es reicht doch schon was dieser Herr Hahn verspricht und was wirklich passiert. Es ist doch offensichtlich das er sich auf unsere Kosten bereichern Will. Außerdem ist viel bei Google über Invest Insider zu lesen und das alles andere als positiv. Nämlich Finger weg! Ich habe es leider zu spät gelesen.
A
Antob, 28.01.2025 12:06 Uhr
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Wo soll denn da etwas strafbares sein? Hahn hat doch in seinen Empfehlungen klar darauf hingewiesen, dass er Aktien dieser Firma besitzt und diese evtl. auch kurzfristig wieder verkauft.
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quartin, 28.01.2025 11:43 Uhr
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Die Bundespolizei ist dafür nicht zuständig 😉

Danke, jede Info hilft, bin selber neu im Thema, aber wie gesagt, werden mein bestes geben
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WallDax89, 28.01.2025 11:41 Uhr
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Die Bundespolizei ist dafür nicht zuständig 😉
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