AIR BERLIN Forum: Community User: Holger30
Kommentare 6.026
Andercover,
30.03.2021 10:55 Uhr
0
Moin Moin hab noch paar von den denke zum Sommer steigen die etwas🤷🏽♂️, am sonsten 100€ weg egal
_Charlie_,
19.03.2021 18:36 Uhr
0
Kauft jemand Air Berlin Aktien?
S
Stöpsel,
15.03.2021 19:24 Uhr
0
Was geht denn hier ab? 35 Prozent heut
Ertan26,
11.03.2021 16:02 Uhr
0
.
S
Stöpsel,
10.03.2021 19:32 Uhr
0
Wir starten, festhalten
S
Stöpsel,
25.02.2021 19:44 Uhr
1
Verdoppelt heute
B
Bean007,
17.02.2021 16:51 Uhr
2
Denke auch, ziemlich tot und jetzt der Volumenanstieg. Ich glaube, da könnten Infos anstehen 🤷🏽♂️
V
Volker09,
17.02.2021 14:41 Uhr
2
Volumen kommt rein, vielleicht hat sich doch ein Käufer gefunden¡¿
V
Volker09,
17.02.2021 14:41 Uhr
1
https://www.aerotelegraph.com/marke-air-berlin-hat-noch-immer-keinen-kaeufer
V
Volker09,
11.01.2021 17:32 Uhr
1
https://www.lto.de/recht/kanzleien-unternehmen/k/etihad-air-berlin-insolvenzverwalter-klage-schadensersatz-zustaendigkeit-klage-gericht-grossbritannien-deutschland/
V
Volker09,
11.01.2021 17:32 Uhr
1
Haftet Etihad für die Pleite von Air Berlin?
Gastbeitrag von Prof. Dr. Patrick Ostendorf08.01.2021
Flugzeug von Air Berlin
Fotokon - stock.adobe.com
Die Air-Berlin-Pleite liegt einige Jahre zurück, ihre juristische Aufarbeitung läuft aber noch. Der Rechtsstreit zwischen dem Insolvenzverwalter und der ehemaligen Gesellschafterin Etihad hat das Zeug zum Klassiker, meint Patrick Ostendorf.
Als sich die Hauptaktionärin Etihad, die staatliche Fluggesellschaft der Vereinigten Arabischen Emirate, im August 2017 weigerte, Air Berlin weiter finanziell unter die Arme zu greifen, war das Schicksal der Fluglinie besiegelt: Sie musste Insolvenz anmelden. Die juristische Bewältigung der Pleite ist dagegen noch lange nicht zu Ende. Mehr als drei Jahre, nachdem der Insolvenzantrag gestellt wurde, haben die kürzlich ergangenen Entscheidungen des Berliner Kammergerichts (Beschl. v. 03.12.2020, Az. 2 W 1009/20) und des englischen Court of Appeal (Urt. v. 18.12.2020, Az. [2020] EWCA Civ 1707) aber immerhin eines geklärt:
Englische und nicht deutsche Gerichte werden jetzt abschließend darüber entscheiden, ob Etihad für die Folgen der Insolvenz – in Höhe von bislang wohl zwei Milliarden Euro - aufkommen muss und sich Gläubiger von Air Berlin damit noch Hoffnung auf Erfüllung offener Forderungen machen können. Die beiden Entscheidungen sind beachtenswert, und zwar nicht nur im Internationalen Zivilverfahrens- und Privatrecht, sondern auch mit Blick auf allgemeine Grundsätze des Vertragsrechts.
Ein Darlehensvertrag und eine Patronatserklärung
Im April 2017 hatte Etihad Air Berlin ein Darlehen in Höhe von 350 Millionen Euro gewährt, vorausgegangen war eine Vielzahl finanzieller Unterstützungsleistungen. Im Darlehensvertrag einigten sich die Parteien auf die Geltung englischen Rechts sowie auf eine "asymmetrische" Gerichtsstandsvereinbarung. Nach dieser Vereinbarung sollten englische Gerichte grundsätzlich ausschließlich für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag zuständig sein. Etihad sollte allerdings berechtigt bleiben, eine Klage alternativ auch vor anderen zuständigen Gerichten zu erheben.
Um die Bescheinigung der möglichen Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die Wirtschaftsprüfer nicht zu gefährden, gab Etihad nach gescheiterten Verhandlungen über noch höhere Darlehensbeträge mit gleichem Datum gegenüber Air Berlin zusätzlich eine sogenannte Patronatserklärung ("Comfort Letter") mit folgendem Inhalt ab:
"For the purpose of the finalisation of the financial statements of Air Berlin plc for the year ended 31 December 2016, having had sight of your forecasts for the two years ending 31 December 2018, we confirm our intention to continue to provide the necessary support to Air Berlin to enable it to meet its financial obligations as they fall due for payment for the foreseeable future and in any event for 18 months from the date of this letter. Our commitment is evidenced by our historic support through loans and support on obtaining financing for Air Berlin."
Eine Rechtswahl- und/oder Gerichtsstandsvereinbarung enthielt diese Patronatserklärung nicht.
Klagen in Deutschland und England – doch wer ist zuständig?
Im Juli 2018 verklagte Prof. Dr. Lucas Flöther, der Insolvenzverwalter von Air Berlin, die Hauptaktionärin Etihad vor dem Landgericht Berlin auf Zahlung von rund 496 Millionen Euro und die Feststellung, dass Etihad zum Ersatz aller weiteren Schäden verpflichtet sei, die wegen Verletzung der Patronatserklärung, hilfsweise wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten in diesem Zusammenhang, entstanden seien.
Etihad reagierte darauf, indem sie im Januar 2019 unter Berufung auf die im Darlehensvertrag enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung eine sogenannte negative Feststellungsklage vor dem englischen High Court einreichte. Zwangsläufig mussten beide Gerichte daher über eine mögliche Aussetzung des Klageverfahrens zugunsten einer abschließenden Klärung der Zuständigkeit durch das jeweils andere Gericht entscheiden.
EU will "Torpedoklagen" erschweren
Vorgaben über die Koordination mehrerer Gerichtsverfahren im Fall eines gleichen Streitgegenstandes ergeben sich aus der EU-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVO). Grundsätzlich entscheidet danach das Gericht, das zuerst angerufen wird, ob es zuständig ist (Art. 29 Abs. 1 EuGVO).
Diese Regel gilt nach der letzten Änderung der EuGVO allerdings dann nicht mehr, wenn eine Partei das Gericht eines Mitgliedstaates anruft, das aufgrund einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung mutmaßlich zuständig ist: In diesem Fall muss auch ein früher angerufenes Gericht das Verfahren aussetzen, bis das auf Grundlage der Vereinbarung (ausschließlich) zuständige (und später angerufene) Gericht die Zuständigkeitsfrage geklärt hat (Art. 31 Abs. 2 EuGVO).
Mit dieser Bestimmung wollte der Europäische Gesetzgeber den missbräuchlichen Einsatz sogenannter Torpedoklagen einschränken: Darunter versteht man negative Feststellungsklagen, die Schuldner vor notorisch langsam arbeitenden staatlichen Gerichten in der EU erheben, um Leistungsklagen ihrer Gläubiger vor zuständigen (schnelleren) Gerichten anderer Mitgliedsstaaten zu blockieren.
Etihad blockiert deutsche Leistungsklage
Mit der Klage in London hat Etihad - gestützt auf Art. 31 Abs. 2 EuGVO - einen "umgekehrten" Torpedo abgeschossen: Durch die hier eingereichte negative Feststellungsklage unter Berufung auf die - möglicherweise auch auf Ansprüche aus der Patronatserklärung anwendbare - ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung im Darlehensvertrag wurde die bereits in Deutschland laufende Leistungsklage erfolgreich blockiert. Denn letztlich muss für die Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 2 EUGVO nach Wortlaut und Telos der Vorschrift bereits der Anschein einer einschlägigen (ausschließlichen) Gerichtsstandsvereinbarung ausreichen.
Angesichts der zeitlich und wirtschaftlich engen Beziehungen zwischen Patronatserklärung und Darlehensvereinbarung und dem weiten Wortlaut der Gerichtsstandsvereinbarung haben mittlerweile sowohl das Kammergericht als auch der Court of Appeal dieses Ergebnis ebenso bestätigt wie die grundsätzliche Anwendbarkeit von Art. 31 Abs. 2 EuGVO auf asymmetrische Gerichtsstandsvereinbarungen. Angesichts einschlägiger Bestimmungen im Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU konnte auch der Brexit nichts an diesem Ergebnis ändern.
Und materiell-rechtlich?
Wenn der englische High Court erwartungsgemäß seine internationale Zuständigkeit bejaht, wird er demnächst klären, ob die Patronatserklärung überhaupt vertragliche Pflichten von Etihad begründet. Dazu müsste der Erklärung im Rahmen der Auslegung ein hinreichender Rechtsbindungswille von Etihad entnommen werden können. Vieles spricht dafür, dass es daran fehlt.
Dreh- und Angelpunkt der Erklärung ist nämlich lediglich die Bestätigung einer Absicht von Etihad - und damit einer zum Zeitpunkt der Abgabe bestehenden (inneren) Tatsache im Gegensatz zu einer auch für die Zukunft wirkenden Zusicherung -, Air Berlin jedenfalls für einen Zeitraum von 18 Monaten finanziell weiter zu unterstützen. Reine Absichten können sich aber jederzeit ändern.
Die Ähnlichkeit mit der berühmten Leitentscheidung des Court of Appeal in der Rechtssache Kleinwort Benson vs. Malaysia Mining Corporation aus dem Jahr 1989 – in der das Vorliegen eines Bindungswillens wegen des Verweises auf die "Geschäftspolitik" des Patrons verneint wurde - sind nicht zu verkennen.
Chancen in Deutschland stünden wohl kaum besser
Ist das prozessuale Manöver von Etihad daher – wie es ein Branchendienst vermutet – vor allem damit zu erklären, dass eine Niederlage des Insolvenzverwalters in England wahrscheinlicher ist als vor deutschen Gerichten? Wirklich stichhaltig erscheint das nicht. Auch deutsche Gerichte würden auf Grundlage einer kollisionsrechtlichen Prüfung wohl zur Auffassung gelangen, dass englisches Recht nicht nur für die Frage der Rechtsverbindlichkeit der Patronatserklärung, sondern auch eine mögliche außervertragliche Haftung einschlägig ist.
Darüber hinaus ist selbst bei unterstellter Geltung deutschen Rechts fraglich, ob die Chancen auf Schadensersatz tatsächlich besser stünden. Auch deutsche Gerichte haben vergleichbare Erklärungen im Einzelfall als nicht bindende, sogenannte schwache Patronatserklärungen bewertet. Dass allein das Vertrauen auf die freiwillige Erfüllung der Erklärung im Rahmen einer möglichen Haftung aus culpa in contrahendo schützenswert ist, muss durch das erkennbare Fehlen einer rechtsgeschäftlichen Bindungsabsicht wiederum zweifelhaft erscheinen.
V
Volker09,
06.01.2021 14:17 Uhr
0
https://www.airliners.de/air-berlin-schadenersatzklage-london-verhandelt/58779
V
Volker09,
06.01.2021 14:17 Uhr
0
https://www.juve.de/nachrichten/verfahren/2020/12/taktische-turbulenzen-etihad-setzt-sich-mit-shearman-gegen-air-berlin-durch
V
Volker09,
06.01.2021 14:16 Uhr
0
https://www.juve.de/nachrichten/verfahren/2020/12/taktische-turbulenzen-etihad-setzt-sich-mit-shearman-gegen-air-berlin-durch
aktische Turbulenzen: Etihad setzt sich mit Shearman gegen Air Berlin durch
Für die meisten ist die Air Berlin-Pleite von 2017 längst abgehakt. Für die Gerichte aber gilt das noch lange nicht. In mehreren Prozessen geht es um Schadensersatzforderungen in Milliardenhöhe – zuvor aber um die Frage, ob Gerichte in London oder Berlin zuständig sind. Zwei aktuelle Urteile sagen: London. Damit könnte die Prozesstaktik von Etihad aufgegangen sein.
Lucas Flöther
Lucas Flöther
Hintergrund des Streits: Großaktionär Etihad hatte in einem sogenannten Comfort Letter förmlich seine Absicht erklärt, Air Berlin finanziell zu unterstützen – dann aber dennoch den Geldhahn zugedreht. In der Folge musste Deutschlands damals zweitgrößte Fluggesellschaft im August 2017 Insolvenz anmelden.
Der Rechtsstreit zwischen Air Berlin-Insolvenzverwalter Prof. Dr. Lucas Flöther und Etihad läuft seit Sommer 2018. Damals hatte Flöther die Fluggesellschaft aus Abu Dhabi vor dem Berliner Landgericht (LG) auf Schadensersatz verklagt. Vorläufiger Streitwert: zwei Milliarden Euro.
Unbequemer Comfort Letter
Frank Meckes
Frank Meckes
Etihad versuchte daraufhin, das laufende Verfahren vor den High Court in London zu ziehen. Ihr Argument: Air Berlin habe seinen Sitz in London. Zudem habe man sich auch in einem Darlehensvertrag auf England als Gerichtsstand geeinigt. Air Berlin hingegen argumentiert, dass ihre Klage sich gar nicht auf den Darlehensvertrag bezieht, sondern auf den Comfort Letter. In dem gibt es keine Gerichtsstandsklausel.
Etihad beantragte beim LG Berlin, das Verfahren auszusetzen – mit Erfolg. Das Verfahren sollte ausgesetzt bleiben, bis der High Court darüber entschieden hat, ob er oder ein deutsches Gericht zuständig ist für den Streit zwischen Flöther und Etihad.
In Streitigkeiten über den Gerichtsstand üben sich die deutschen Gerichte traditionell in vornehmer Zurückhaltung und überlassen die Fälle gern ausländischen Gerichten. Eine Ausnahme ist das Düsseldorfer Amtsgericht. Dieses hatte beim Streit um die Zuständigkeit bei der Insolvenz der Galapagos Holding 2019 den britischen Richtern keinen Vortritt gelassen.
Deutsche Gerichte lassen anderen gern den Vortritt
Stefan Patzer
Stefan Patzer
Auch im Zusammenhang mit der Air Berlin-Insolvenz wird nicht zum ersten Mal darüber gestritten, welches Gericht zuständig ist. Das LG Berlin entschied 2018, das Insolvenzverfahren der Air Berlin-Tochter Niki von Berlin nach Korneuburg in Österreich zu verlegen, denn in Österreich lag nach Ansicht der Berliner Richter der sogenannte „Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen“ von Niki.
Parallel zum Antrag auf Aussetzung des Verfahrens in Berlin hatte Etihad auch eine negative Feststellungsklage in London eingereicht, um feststellen zu lassen, dass sie nicht für die Verbindlichkeiten von Air Berlin haftet.
Im November 2019 überholte der High Court die Berliner Richter und erklärte sich für ausschließlich zuständig. Das LG Berlin setzte den Rechtsstreit aus. Flöther ging gegen beide Entscheidungen vor. Nun verlor er in beiden Fällen: Anfang Dezember schloss sich das Kammergericht den Argumenten der Richter vom Landgericht an – das Verfahren sollte in Deutschland also weiterhin ausgesetzt bleiben, bis der High Court entschieden hat.
Flöther: Gläubiger müssen entscheiden, ob es weitergeht
Alfred Kossmann
Alfred Kossmann
Das ist nun auch geschehen: Der Court of Appeal hat als Berufungsgericht die Zuständigkeit des High Court bestätigt (Az. CL-2019-000047). Ob dagegen die Revision zugelassen ist, hat das Berufungsgericht allerdings noch nicht entschieden. Das Kammergericht dagegen hatte eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Flöther ließ mitteilen: „Ob der Insolvenzverwalter diesen Weg geht, ist eine Frage, die letztlich die Gläubiger entscheiden müssen, in deren Auftrag der Insolvenzverwalter handelt. Sie sind die Herren des Verfahrens, und es geht um ihr Geld.“
Noch interessanter als ohnehin schon wird die Konstellation durch den bevorstehenden Brexit. Das Kammergericht Berlin sah kein Problem: Das Brexit-Übergangabkommen stelle sicher, dass EU-Recht auch weiterhin von den britischen Gerichten berücksichtigt wird. Auch nach Ablauf des Abkommens finde EU-Recht in laufenden Verfahren weiter Anwendung. Damit sehen die Richter die Rechtssicherheit als gewährleistet an.
Gang zum EuGH könnte Pyrrhussieg für Air Berlin bringen
Allerdings könnte der Brexit für den Air Berlin-Insolvenzverwalter wohl doch zum Problem werden. Zieht Flöther nämlich gegen das Urteil des Kammergerichts vor den BGH, wäre eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) wahrscheinlich, denn die Aussetzung des Verfahrens in Deutschland berührt europäisches Recht.
Damit könnte dem Insolvenzverwalter die Zeit davonlaufen: Das Verfahren hat sich durch den Streit über die Zuständigkeit so in die Länge gezogen, dass der Fall sich praktisch erledigt haben könnte, bevor er juristisch abschließend geklärt wird. Wenn in wenigen Tagen tatsächlich der Brexit in Kraft tritt, wäre fraglich, ob die englischen Gerichte noch an Entscheidungen des EuGH gebunden sind. Zudem wäre mit einem EuGH-Urteil wohl frühestens in zwei Jahren zu rechnen. Bis dahin dürfte längst ein rechtskräftiges englisches Urteil vorliegen. Flöther könnte mit einer EuGH-Entscheidung zum Gerichtsstand womöglich nichts mehr anfangen, selbst wenn sie zu seinen Gunsten ausfällt.
Dass Etihad in der Sache daran gelegen ist, den Streit nach London zu ziehen, dürfte auch mit dem Stellenwert von Comfort Letters zu tun haben: Diese werden von englischen Richtern tendenziell als weniger werthaltig angesehen als von deutschen. Dass die Sache hierzulande rechtlich möglicherweise weiter trägt, lässt schon das verbindlicher klingende deutsche Wort für den Comfort Letter erahnen: Patronatserklärung.
Vertreter Etihad
Shearman & Sterling (London): Susanna Charlwood (Konfliktlösung), Dr. Alfred Kossmann (Corporate/M&A; Frankfurt); Associates: Sven Oppermann (M&A; Frankfurt), James Matthews (Konfliktlösung)
Wach + Meckes (München): Dr. Karl Wach, Frank Meckes (beide Federführung; beide Konfliktlösung) Robert Straubmeier (Insolvenzrecht); Associate: Maximilian Menz (Konfliktlösung)
Vertreter Air-Berlin-Insolvenzverwalter
Latham & Watkins (Hamburg): Dr. Christoph Baus, Stefan Patzer (beide Federführung; beide Konfliktlösung), Frank Grell (Restrukturierung); Associates: Constanze Köttgen, Dr. Niklas Brüggemann, Dr. Lukas Colberg, Dr. Marco Grotenrath (alle Konfliktlösung)
BRL Boege Rohde Luebbehuesen (Hamburg): Stefan Denkhaus, Dominik Demisch, Dr. Nils Harbeck, Dr. Inga Penzlin, Nathalie Mohr, Björn Schwencke, Johann Conrad (alle Insolvenzrecht)
Kammergericht Berlin, 2. Senat
Dr. Norbert Vossler (Vorsitzender Richter), Dr. Bernhard Dietrich, Dr. Melanie Berkl
Hintergrund: Wie bereits vor dem Berliner Landgericht setzte Etihad vor dem Kammergericht auf ein internationales Team ihrer Stammberaterin Shearman & Sterling. Der in Deutschland federführende Shearman-Partner Kossmann hat seinen Schwerpunkt im M&A und Gesellschaftsrecht. Für die Prozessführung steht ihm ein Team um die beiden Namenspartner der Münchner Prozesskanzlei Wach + Meckes zur Seite.
Latham & Watkins kam in Deutschland aufseiten des Insolvenzverwalters ursprünglich über Kontakte der Restrukturierungspraxis ins Mandat – der Hamburger Partner Grell war für Air Berlin schon früher im Einsatz. Latham-Anwalt Patzer, der zu Beginn des Verfahrens noch Associate war, wurde Anfang 2020 zum Counsel ernannt und führt das Mandat mittlerweile gemeinsam mit Baus.
In den Londoner Verfahren dominieren die Barristers
Stefan Denkhaus
Stefan Denkhaus
BRL-Mandantin war Air Berlin bereits vor der Insolvenz. BRL blieb im Zuge des von Flöther geführten Insolvenzverfahrens weiter an Bord. Die Kanzlei vertrat den Insolvenzverwalter auch, als es bei der Air Berlin-Tochter Niki um die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte aus Deutschland und Österreich ging.
Auch in London setzen die Parteien auf ihre Hauptkanzleien, die mit unterschiedlichen Barristers in das Verfahren gehen. Shearman arbeitet für Etihad mit Robin Dicker und Roseanna Darcy von South Square zusammen, für Flöther sind neben Latham David Joseph von Essex Court Chambers sowie Adam Kramer und Ian Higgins von 3VB mandatiert. (Michael Forst, Marc Chmielewski)
V
Volker09,
06.01.2021 12:53 Uhr
0
Sehr gut, wenn das Volumen wieder steigt sind wir ganz schnell bei 3 Cent und mehr¡¿
V
Volker09,
16.12.2020 12:28 Uhr
0
Noch ist nichts verloren¡¿
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