Metavista3D WKN: A3EG0D ISIN: CA59142H1073 Kürzel: E3T Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion

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07:20:15 Uhr, Lang & Schwarz
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Kommentare 548
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Antob, 28.01.2025 12:06 Uhr
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Wo soll denn da etwas strafbares sein? Hahn hat doch in seinen Empfehlungen klar darauf hingewiesen, dass er Aktien dieser Firma besitzt und diese evtl. auch kurzfristig wieder verkauft.
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Anleger54, 28.01.2025 12:16 Uhr
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Wo soll denn da etwas strafbares sein? Hahn hat doch in seinen Empfehlungen klar darauf hingewiesen, dass er Aktien dieser Firma besitzt und diese evtl. auch kurzfristig wieder verkauft.

Es reicht doch schon was dieser Herr Hahn verspricht und was wirklich passiert. Es ist doch offensichtlich das er sich auf unsere Kosten bereichern Will. Außerdem ist viel bei Google über Invest Insider zu lesen und das alles andere als positiv. Nämlich Finger weg! Ich habe es leider zu spät gelesen.
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quartin, 28.01.2025 12:22 Uhr
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Bis 2003 vertraten die juristische Literatur und die Gerichte in Deutschland überwiegend die Rechtsauffassung, dass es sich beim Pump and Dump bzw. Scalping um ein strafbares Insidergeschäft handle, das mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden könne. Im November 2003 stellte der Bundesgerichtshof in höchstrichterlicher Instanz jedoch fest, dass es sich dabei um eine verbotene Marktmanipulation nach § 20a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) handelt. Aufgehoben wurden somit die vom Landgericht Stuttgart in der Vorinstanz verhängten Freiheitsstrafen auf Bewährung gegen zwei Anlageberater, die in einen klassischen Fall von Scalping verwickelt waren.[7][8] Seit 2016 finden sich die relevanten Vorschriften in der Marktmissbrauchsverordnung. Je nachdem, ob die Manipulationshandlung des Scalping lediglich dazu geeignet ist, auf den Börsen- oder Marktpreis einzuwirken oder ob es tatsächlich zu einer Einwirkung kommt, erfolgt eine Sanktion als Ordnungswidrigkeit (§ 120 Abs. 15 Nr. 2 WpHG), die mit einer Geldbuße bis zu 15 Millionen Euro oder 15 % des Vorjahresumsatzes belegt werden kann oder als Straftat (§ 119 Abs. 1 WpHG), für die Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren droht.
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quartin, 28.01.2025 12:23 Uhr
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Aus § 20a Abs. 5 WpHG: § 4 Sonstige Täuschungshandlungen (1) Sonstige Täuschungshandlungen im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Handlungen oder Unterlassungen, die geeignet sind, einen verständigen Anleger über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angebot und Nachfrage in Bezug auf ein Finanzinstrument, an einer Börse oder einem Markt in die Irre zu führen und den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hoch- oder herunterzutreiben oder beizubehalten. (2) Anzeichen für sonstige Täuschungshandlungen sind auch Geschäfte oder einzelne Kauf- oder Verkaufsaufträge, bei denen die Vertragspartner oder Auftraggeber oder mit diesen in enger Beziehung stehende Personen vorab oder im Nachhinein 1. unrichtige oder irreführende Informationen weitergeben oder 2. unrichtige, fehlerhafte, verzerrende oder von wirtschaftlichen Interessen beeinflusste Finanzanalysen oder Anlageempfehlungen erstellen oder weitergeben. (3) Sonstige Täuschungshandlungen sind insbesondere auch 1. die Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung über das Angebot von oder die Nachfrage nach Finanzinstrumenten durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen mit der Folge, dass unmittelbar oder mittelbar Ankaufs- oder Verkaufspreise dieser Finanzinstrumente bestimmt oder nicht marktgerechte Handelsbedingungen geschaffen werden; 2. die Nutzung eines gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu traditionellen oder elektronischen Medien durch Kundgabe einer Stellungnahme oder eines Gerüchtes zu einem Finanzinstrument oder dessen Emittenten, nachdem Positionen über dieses Finanzinstrument eingegangen worden sind, ohne dass dieser Interessenkonflikt zugleich mit der Kundgabe in angemessener und wirksamer Weise offenbart wird.
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quartin, 28.01.2025 12:25 Uhr
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Aus § 20a Abs. 5 WpHG: § 4 Sonstige Täuschungshandlungen (1) Sonstige Täuschungshandlungen im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes sind Handlungen oder Unterlassungen, die geeignet sind, einen verständigen Anleger über die wahren wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Angebot und Nachfrage in Bezug auf ein Finanzinstrument, an einer Börse oder einem Markt in die Irre zu führen und den inländischen Börsen- oder Marktpreis eines Finanzinstruments oder den Preis eines Finanzinstruments an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hoch- oder herunterzutreiben oder beizubehalten. (2) Anzeichen für sonstige Täuschungshandlungen sind auch Geschäfte oder einzelne Kauf- oder Verkaufsaufträge, bei denen die Vertragspartner oder Auftraggeber oder mit diesen in enger Beziehung stehende Personen vorab oder im Nachhinein 1. unrichtige oder irreführende Informationen weitergeben oder 2. unrichtige, fehlerhafte, verzerrende oder von wirtschaftlichen Interessen beeinflusste Finanzanalysen oder Anlageempfehlungen erstellen oder weitergeben. (3) Sonstige Täuschungshandlungen sind insbesondere auch 1. die Sicherung einer marktbeherrschenden Stellung über das Angebot von oder die Nachfrage nach Finanzinstrumenten durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen mit der Folge, dass unmittelbar oder mittelbar Ankaufs- oder Verkaufspreise dieser Finanzinstrumente bestimmt oder nicht marktgerechte Handelsbedingungen geschaffen werden; 2. die Nutzung eines gelegentlichen oder regelmäßigen Zugangs zu traditionellen oder elektronischen Medien durch Kundgabe einer Stellungnahme oder eines Gerüchtes zu einem Finanzinstrument oder dessen Emittenten, nachdem Positionen über dieses Finanzinstrument eingegangen worden sind, ohne dass dieser Interessenkonflikt zugleich mit der Kundgabe in angemessener und wirksamer Weise offenbart wird.

Nur die Mail am Freitag mit der "Shortatacke" oder das er selber "über 1 Million Euro Käufe in der Aktie getätigt" hätte gelten schon als Marktmanipulation
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quartin, 28.01.2025 11:43 Uhr
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Die Bundespolizei ist dafür nicht zuständig 😉

Danke, jede Info hilft, bin selber neu im Thema, aber wie gesagt, werden mein bestes geben
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WallDax89, 28.01.2025 11:41 Uhr
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Die Bundespolizei ist dafür nicht zuständig 😉
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quartin, 28.01.2025 11:39 Uhr
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Ich werde mein bestes geben, den Herrn Hahn zur Rechenschaft zu ziehen oder das zumindest keine seiner Gesellschaften auf deutschen Boden mehr angemeldet werden kann. Schreibt mir auf Email Adresse: sammelklagerherrhahn@gmail.com Falls ihr euch anschließen wollt mit kurzer erklärung eures falles. In den nächsten Tagen/Wochen melde ich es dann (mit allen betroffenen die sich melden) an die Finanzmarktaufsicht und Bundespolizei
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Antob, 28.01.2025 11:37 Uhr
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Gestern rein und jetzt wieder verkauft - schöner kleiner Gewinn! Jetzt kann sie wieder fallen, dann würde ich wieder einsteigen.
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antiHerrH, 28.01.2025 11:01 Uhr
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Verrückt, dass das was Herr H macht nicht rechtswidrig ist
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mannomax, 28.01.2025 10:28 Uhr
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Achrtung- die Mail von HAHN zu Stop loss habt ihr gelesen , ja? Selbst verkaufen solange des geht das einzigen Mittel im Raketenspiel
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Soulmate, 28.01.2025 9:42 Uhr
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Eine kanadische Bumsbude...mehr muss man tatsächlich nicht wissen)) P&D
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Anleger54, 28.01.2025 9:40 Uhr
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Aber wenn das wertlose pusher sind, warum dann dieser hohe Kurs?

Kein Sparplan Angebot, keine Firmenbeschreibung wie in den anderen Aktien, Kursrutsch total was nicht normal ist und jemand von Insider Investment der die Anleger motiviert um danach abzukassieren. Sagt doch alles. Jetzt steigt sie bis zum nächsten Kursrutsch.
B
Bigblock, 28.01.2025 9:34 Uhr
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Es gibt gute partnerschaftliche Partnerschaften also rein in die Olga. Aber nur Spielgeld
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WallDax89, 28.01.2025 9:24 Uhr
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Aber wenn das wertlose pusher sind, warum dann dieser hohe Kurs?
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Davide1105, 28.01.2025 9:21 Uhr
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