BED BATH & BEYOND Forum: Community User: Storm300018

Kommentare 118.084
GmericanTeddy
GmericanTeddy, 08.09.2023 10:07 Uhr
1
Immer das gleiche Geplapper
Rodafa
Rodafa, 08.09.2023 10:05 Uhr
0
Und ich bin gespannt wie groß ihr noch sein werdet wenn das hier doch was wird😉
optionentrader3
optionentrader3, 08.09.2023 10:00 Uhr
0
Ich bin gespannt, wie groß Moo noch sein wird, falls das hier komplett den Bach runtergeht. Aber dann hast du ja immer noch GME und der Niedergang von BBBY war Teil des Plans eures genialen RC.
M
Moowalker, 08.09.2023 9:57 Uhr
0
https://images.app.goo.gl/J4tCZBwYLj3u99o46
M
Moowalker, 08.09.2023 9:52 Uhr
0
https://twitter.com/larryvc/status/1695992141636362414?t=nwxLlZYW_5iz8fCWhvYquA&s=19 It’s important to understand two things about any company, organization, club, school, church that you’re engaged with: (1) What is the governance model? (2) Who are the governors? So much organizational good and bad can be tied to governance - it’s valuable to understand.
M
Moowalker, 08.09.2023 9:52 Uhr
0
Plan erfüllt die Governance-Offenlegung des Insolvenzgesetzes. Anforderungen (Abschnitt 1129(a)(5)). 42. Abschnitt 1129(a)(5)(A)(1) des Insolvenzgesetzes verlangt, dass der Befürworter eines Plans die Identität und Zugehörigkeit der vorgeschlagenen leitenden Angestellten und Direktoren der sanierten Schuldner offenlegt. Gemäß Abschnitt 1129(a)(5)(B) des Insolvenzgesetzes muss ein Planbefürworter die Identität eines „Insiders“ (wie in Abschnitt 101(31) des Insolvenzgesetzes definiert) offenlegen, der von der neu organisierten Gesellschaft beschäftigt oder behalten werden soll Schuldner und die Art der Entschädigung für diesen Insider. Fall 23-13359-VFP Dokument 2134, eingereicht am 09.07.23, eingegeben am 09.07.23 um 23:27:04 Uhr, Dokumentseite 39 von 87 Darüber hinaus sieht das Insolvenzgesetz die Ernennung oder Fortführung solcher Beamten vor und die Direktoren im Einklang mit den Interessen der Gläubiger und Anteilinhaber sowie der öffentlichen Ordnung stehen...
M
Moowalker, 08.09.2023 9:35 Uhr
1

Gestern hatte doch der Samen hier erzählt, dass es keine Änderungen mehr geben dürfte.🤔

Ja aber die Einspruchsfrist 🤣... Der Samen, Jack und wie sie alle heißen, werden schon noch ganz klein mit Hut.
E
Eicherhausen, 08.09.2023 9:34 Uhr
0

Höre da nicht drauf. Ohne Quelle sowieso nonsense.

Auf dich nicht, ist mir schon klar. Aber danke für den Hinweis.
M
Moowalker, 08.09.2023 9:32 Uhr
0
Bisher wichtigste Info, Punkt 12 ab Seite 23: II. Planänderungen. Ein Planbefürworter kann seinen Plan jederzeit vor der Bestätigung ändern, wenn der geänderte Plan die Anforderungen der Abschnitte 1122 und 1123 des Insolvenzgesetzes erfüllt. Nach der Einreichung wird „der geänderte Plan zum Plan“. Gemäß der Insolvenzregel 3019 haben Gerichte immer wieder entschieden, dass eine vorgeschlagene Änderung eines zuvor akzeptierten Plans als angenommen gilt, wenn die vorgeschlagene Änderung nicht wesentlich ist oder sich nicht nachteilig auf die Art und Weise auswirkt, wie Gläubiger und Stakeholder behandelt werden. Dementsprechend erfordern nur die Änderungen, die „wesentlich“ sind, eine erneute Aufforderung. Eine Planänderung ist nicht wesentlich, es sei denn, sie wirkt sich so sehr auf einen Gläubiger oder Anteilseigner aus, der den Plan angenommen hat, dass dieses Unternehmen, wenn es von der Änderung wüsste, seine Annahme wahrscheinlich noch einmal überdenken würde. Um hier bestimmte Bedenken der Kläger zu klären und auszuräumen, reichten die Schuldner einen geänderten Plan ein. Bei den Planänderungen handelt es sich nicht um wesentliche Änderungen. Vielmehr handelt es sich entweder um Modifikationen zur Lösung von Einwänden gegen den Plan oder um zulässige technische Modifikationen des Plans, die jeweils wesentliche Unterschiede zu den Rückgewinnungen der einzelnen betroffenen Klassen entweder verbessern oder nicht widerspiegeln – das heißt, es ist „wahrscheinlich“, dass kein Inhaber den Plan noch einmal überdenkt Annahme."
C
CbJack68, 08.09.2023 9:32 Uhr
0

Gestern hatte doch der Samen hier erzählt, dass es keine Änderungen mehr geben dürfte.🤔

Höre da nicht drauf. Ohne Quelle sowieso nonsense.
E
Eicherhausen, 08.09.2023 9:29 Uhr
0
Gestern hatte doch der Samen hier erzählt, dass es keine Änderungen mehr geben dürfte.🤔
C
CbJack68, 08.09.2023 9:28 Uhr
0

Moin, also wenn RC verkauft hat, dann glaubt er also selber nicht mehr daran das der Kurs höher steigen wird, oder sehe ich das falsch🤷‍♂️?

Das bezieht sich alles auf letzten Sommer. Die aktuelle Situation betrifft das NICHT!
M
Moowalker, 08.09.2023 9:24 Uhr
0
"Beachten Sie unbedingt die spezifische Verwendung von „Datum des Inkrafttretens“. Ich gehe davon aus, dass während der gemeinsamen Anhörung am 12. September das Datum des Inkrafttretens bekannt gegeben wird. Dieser Auszug aus Aktenzeichen 2136 verwendet diese Aussage ganz bewusst. Das bedeutet, dass der Plan geändert werden kann, um potenziell die Aktionäre zu schützen, selbst nach der Bestätigungsanhörung am 12. September. Das Datum des Inkrafttretens des Chapter-11-Plans bezeichnet das Datum, an dem alle Bedingungen für die Vollendung des Chapter-11-Plans erfüllt (oder aufgehoben) wurden und der Chapter-11-Plan in Kraft tritt."
M
Moowalker, 08.09.2023 9:22 Uhr
0
Eine Planergänzung nachdem 1 September, nach der Abstimmung des Plans....lecker 😊😊😊
M
Moowalker, 08.09.2023 9:21 Uhr
0
Planergänzung. 6. Am 7. September 2023 reichten die Schuldner den Plannachtrag beim Gericht ein. Die Planergänzung entspricht den Bedingungen des Plans und die Schuldner haben ordnungsgemäß und ordnungsgemäß über die Einreichungen im Einklang mit dem Insolvenzgesetz, den Insolvenzregeln, der bedingten Offenlegungserklärung und den Tatsachen und Umständen der Kapitel-11-Fälle informiert. In Bezug auf die Planergänzung sind keine weiteren oder weiteren Mitteilungen erforderlich. Alle in der Planergänzung enthaltenen Dokumente sind integraler Bestandteil, Bestandteil des Plans und werden durch Verweis in diesen einbezogen. Vorbehaltlich der Bedingungen des Plans behalten sich die Schuldner das Recht vor, die Planergänzung vor dem Datum des Inkrafttretens zu ändern, zu ergänzen, zu aktualisieren oder zu modifizieren, vorbehaltlich der Einhaltung des Insolvenzgesetzes und der Insolvenzregeln; vorausgesetzt, dass keine solche Änderung, Ergänzung, Aktualisierung oder Modifizierung im Widerspruch zu den Bedingungen dieser Bestätigungsanordnung oder des Plans steht. G. Änderungen am Plan. 7. Gemäß Abschnitt 1127 des Insolvenzgesetzes stellen alle hierin beschriebenen oder dargelegten Änderungen des Plans seit Beginn der Aufforderung technische Änderungen oder Änderungen in Bezug auf bestimmte Ansprüche oder Interessen dar, die gemäß der Vereinbarung der Inhaber dieser Ansprüche vorgenommen werden Interessen und wirken sich nicht wesentlich und nachteilig auf die Behandlung von Ansprüchen oder Interessen aus. Gemäß der Insolvenzregel 3019 erfordern diese Änderungen keine zusätzliche Offenlegung gemäß Abschnitt 1125 des Insolvenzgesetzes oder die erneute Einholung von Stimmen gemäß Abschnitt 1126 des Insolvenzgesetzes, noch erfordern sie, dass den Anspruchsinhabern die Möglichkeit gegeben wird, sich zu ändern zuvor abgegebene Annahmen oder Ablehnungen des Plans..
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