GERRESHEIMER WKN: A0LD6E ISIN: DE000A0LD6E6 Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion

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Kommentare 14.041
B
Börse_ist_Zukunft, 10.11.2025 19:01 Uhr
0
😂😂😂
S
Sepulus, 10.11.2025 18:51 Uhr
0

Jetzt wird es richtig Übel nachbörslich…

Nachbörse ist irrelevant ohne News. Werde morgen früh entscheiden, ob ich reingehe.
M
MarketGURU, 10.11.2025 18:45 Uhr
0
Es ist doch wie immer :-)
Kuranes
Kuranes, 10.11.2025 18:38 Uhr
1
Jetzt wird es richtig Übel nachbörslich…
Ranisch69
Ranisch69, 10.11.2025 18:22 Uhr
0
Fazit: Ja, die Bank kann Aktien quasi „als Reserve“ halten, um Short-Positionen zu bedienen. Das ist ein klassischer Market-Maker-Mechanismus, der in Märkten mit hohen Leerverkaufsquoten oft angewendet wird.
Ranisch69
Ranisch69, 10.11.2025 18:21 Uhr
0
Hier mal noch ein mögliches Szenario, was mir eben durch den Kopf gegangen ist: 1: Ausgangslage: BNP Paribas hält Aktien über ihr Handelsbuch (Trading Book), meldet aber 0 % Beteiligung aufgrund der Trading Book Exemption. Gerresheimer hat knapp 35 Mio. Aktien, davon 15 % leerverkauft (~5,18 Mio. Aktien). BNP könnte theoretisch eigene Aktien oder Swaps halten, die kurzfristig für Kunden verfügbar sind. 2: Zweck als „Reserve für Leerverkäufer“: Short-Squeeze-Szenario: Bei stark steigenden Kursen müssen Leerverkäufer ihre Positionen zurückkaufen, um ihre Leih-Aktien zurückzugeben. Wenn es nicht genügend Aktien am Markt gibt, kann der Kurs explosiv steigen. BNP als Market Maker / Broker kann dann: Eigenbestand einsetzen: Aktien aus dem Handelsbuch zur Verfügung stellen. Kunden positionieren: Swaps oder andere Instrumente, die sie halten, in liquide Aktien umwandeln, um Short-Positionen zu decken. Volatilität abfedern: So wird ein plötzlicher Nachfrageanstieg abgemildert – Shortseller können schließen, ohne dass der Kurs unkontrolliert steigt. 3: Konsequenzen für den Markt: Für Leerverkäufer: Sicherheit, dass sie ihre Positionen bedienen können → geringeres Risiko eines „massiven Shortsqueeze“. Für Privatanleger: Kursanstiege werden weniger extrem, Liquidität bleibt erhalten. Für BNP: Erhöht ihren Wert als Dienstleister (Broker & Market Maker), ohne dass sie selbst Einfluss auf das Unternehmen ausüben müssen.
Ranisch69
Ranisch69, 10.11.2025 17:57 Uhr
0
Shorts übrigends über 15% jetzt ^^
Ranisch69
Ranisch69, 10.11.2025 17:56 Uhr
0
Finde das alles schon mehr als suspekt... Aber blicke da eh nicht mehr durch. Für mich nur ein weiterer Grund, dieses abgef_uckte System hier zu hassen ^^
V
Vividfantas, 10.11.2025 17:55 Uhr
0
Hm
Ranisch69
Ranisch69, 10.11.2025 17:54 Uhr
0
Was NICHT dahinter steckt: Keine „Übernahmeabsicht“. Kein strategisches Investment. Kein politisches Signal. Mögliche Gründe, warum Banken das tun: a) Technische Positionierung / Hedging: Die Bank könnte für Kunden Derivate auf Gerresheimer handeln (z. B. Optionen oder Swaps). Um sich dagegen abzusichern, kauft sie kurzfristig echte Aktien – das nennt man Delta-Hedging. Wenn diese Sicherung groß wird, kann sie über 5 % hinausgehen. b) Market Making: BNP Paribas könnte als Market Maker in Gerresheimer-Aktien oder Derivaten tätig sein. Dabei hält sie ständig Kauf- und Verkaufspositionen, die sich laufend ändern. Kurzfristig können dadurch Schwellen überschritten werden, ohne dass es strategisch gewollt ist. c) Technische Konsolidierung innerhalb des Konzerns BNP Paribas hat viele rechtliche Einheiten (z. B. BNP Paribas Financial Markets, BNP Paribas Securities Services). Wenn Bestände kurzfristig konzernintern umgebucht werden, kann die Meldepflicht ausgelöst werden — obwohl sich „wirtschaftlich“ kaum etwas ändert.
Ranisch69
Ranisch69, 10.11.2025 17:52 Uhr
0

Wie schon letzte Woche erwähnt…Banken machen Dinge, Dinge, die Normalos nicht verstehen. Von daher beachte ich diese Dinge nicht. Aber hier dient das ja dazu irgendwelche Theorien aufzustellen.

Da hast du vermutlich recht... Folgende Info spuckt ChatGPT aus: Warum dann die zweite Meldung mit „Trading-Book-Exemption“? Nach § 36 Abs. 1 WpHG gibt es eine Ausnahme für Banken, wenn sie Aktien nur im Handelsbuch halten. Das bedeutet: Die Papiere sind nicht als Beteiligung gedacht, sondern Teil der kurzfristigen Handelsbestände. Diese Bestände dürfen bis zu 5 % des Unternehmens ausmachen, ohne dass sie als meldepflichtige Beteiligung zählen – wenn sie wirklich nur Handelszwecken dienen. Wenn eine Bank versehentlich über 5 % kommt (z. B. durch Swaps oder Market-Making-Aktivität), muss sie das melden. Danach kann sie aber sofort wieder unter die Ausnahme fallen, wenn sie nachweist, dass die Papiere nicht zur Ausübung von Stimmrechten oder zur Einflussnahme gedacht sind. 👉 Genau das ist hier passiert: Ende Oktober: Schwelle von 5 % überschritten → Meldung notwendig (Pflichtmeldung). Anfang November: BNP erklärt, dass diese Positionen nur im Trading Book liegen → erneute Meldung, dass die Beteiligung nicht mehr zählt (= 0 %).
S
Sepulus, 10.11.2025 17:45 Uhr
0

Kann das hier jemand erklären?! Warum ist BPN PARIBAS SA wieder raus?! https://www.eqs-news.com/de/news/stimmrechtsanteile/bnp-paribas-sa-paris-france/e0b9afdb-7147-490d-933f-73597ae9f334_en

Wie schon letzte Woche erwähnt…Banken machen Dinge, Dinge, die Normalos nicht verstehen. Von daher beachte ich diese Dinge nicht. Aber hier dient das ja dazu irgendwelche Theorien aufzustellen.
S
Shello84, 10.11.2025 17:44 Uhr
0
das ist doch der beweis für eine feindliche übernahme … oder? alle wissen es aber keiner sagt was… ein witz - deutschen aktien sollte man komplett den rücken zeigen…
S
Shello84, 10.11.2025 17:43 Uhr
0
Handelsbuch (§ 36 Abs. 1 WpHG) Nichtberücksichtigung von Stimmrechten im Handelsbuch Nach § 36 Abs. 1 WpHG bleiben Stimmrechte aus Aktien eines Emittenten mit dem Herkunftsstaat Bundesrepublik Deutschland bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils unberücksichtigt, wenn ihr Inhaber ein Kreditinstitut oder ein WpDU mit Sitz in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat ist, die betreffenden Aktien im Handelsbuch hält und dieser Anteil nicht mehr als 5 Prozent der Stimmrechte beträgt und sicherstellt, dass die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien nicht ausgeübt und anderweitig genutzt werden, um auf die Geschäftsführung des Emittenten Einfluss zu nehmen. Bei der Handelsbuchausnahme ist zusätzlich Art. 6 der KOM-VO 2015/761 zu berücksichtigen, wonach Geschäfte im Zusammenhang mit Kundenaufträgen (sog. client serving transactions) dem Handelsbuch zuzuordnen sind. Hier ging die Bundesanstalt allerdings bereits auch bislang davon aus, dass diese Art von Geschäften unter die Handelsbestands- bzw. Handelsbuchausnahme fällt, da sie nicht dem Anlagebestand zuzuordnen sind.
Ranisch69
Ranisch69, 10.11.2025 17:42 Uhr
0
Am 30.10 rein und am 07.11 raus? Was für eine korrupte Scheiße läuft hier eigentlich? ^^
Ranisch69
Ranisch69, 10.11.2025 17:39 Uhr
0
Kann das hier jemand erklären?! Warum ist BPN PARIBAS SA wieder raus?! https://www.eqs-news.com/de/news/stimmrechtsanteile/bnp-paribas-sa-paris-france/e0b9afdb-7147-490d-933f-73597ae9f334_en
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