PAYPAL WKN: A14R7U ISIN: US70450Y1038 Kürzel: PYPL Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion
36,85
EUR
+0,01 % +0,01
20. Juni 2026, 12:58 Uhr,
Lang & Schwarz
Kommentare 178.173
audima,
19.02.2026 16:50 Uhr
0
M. b. M. n. stellt der bloße Umstand eines fallenden Aktienkurses keinen tauglichen Nachweis für Wertpapierbetrug dar. Nach der gefestigten Rechtsprechung zu § 10(b) des Securities Exchange Act von 1934 und Rule 10b-5 der SEC setzt eine Haftung voraus, dass der Emittent – hier PayPal Holdings, Inc. – gegenüber dem Kapitalmarkt objektiv falsche oder irreführende Angaben zu einem wesentlichen Umstand gemacht oder wesentliche Tatsachen pflichtwidrig verschwiegen hat. Prognoseverfehlungen, nachträgliche Enttäuschungen von Markterwartungen oder allgemein negative Geschäftsentwicklungen genügen hierfür nicht, solange die ursprünglichen Aussagen auf einer vertretbaren Tatsachengrundlage beruhten und als zukunftsgerichtete Einschätzungen erkennbar waren.
Darüber hinaus verlangt das US-Wertpapierrecht den Nachweis eines subjektiven Tatbestands in Form von Vorsatz oder zumindest grober Fahrlässigkeit („scienter“). Managementfehler, Fehleinschätzungen oder ex-post als unzutreffend erscheinende Geschäftsannahmen begründen für sich genommen keinen Betrugstatbestand. Erforderlich wäre vielmehr der Nachweis, dass das Unternehmen im Zeitpunkt der öffentlichen Verlautbarungen positive Aussagen traf, obwohl intern gegenteilige, belastbare Informationen vorlagen oder bekannte Risiken bewusst verharmlost wurden.
Zentral ist schließlich der Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Falschinformation und dem eingetretenen Schaden („loss causation“). Ein Kursrückgang ist nur dann rechtlich relevant, wenn er kausal auf die Offenlegung der zuvor verschwiegenen oder falsch dargestellten Wahrheit zurückzuführen ist, etwa durch eine korrigierende Veröffentlichung oder die Offenbarung neuer, zuvor unbekannter Tatsachen. Kursverluste, die sich ebenso durch allgemeine Marktbewegungen, makroökonomische Faktoren, Zinsentwicklungen, Branchenrotationen oder schlicht durch das kollektive Verkaufsverhalten von Anlegern erklären lassen, erfüllen dieses Erfordernis nicht.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Nachweis von Wertpapierbetrug deutlich über die Feststellung eines Kursverfalls hinausgeht. Ohne den substantiierten Beweis falscher oder irreführender Aussagen, eines entsprechenden subjektiven Verschuldens sowie einer unmittelbar auf diese Täuschung zurückzuführenden Kurskorrektur bleibt eine Sammelklage rechtlich angreifbar und in der Praxis häufig ohne Erfolg.
LuckyLukeShoot,
19.02.2026 16:58 Uhr
0
https://www.deraktionaer.de/artikel/aktien/nach-paypal-schock-auch-klarna-bricht-um-20-prozent-ein-20395787.html
haystack,
19.02.2026 17:06 Uhr
0
Scheinbar glaubt der Markt aktuell dass keiner mehr einkaufen wird auch in Zukunft nicht egal mit welchem anbieter: Paypal, Klarna, Adyen, Block alles eingebrochen
Luzifer1234567,
19.02.2026 16:38 Uhr
0
Aber wie gesagt. Null Erfolg. Man hofft auf ein Einlenken( Vergleich) mit paypal
Luzifer1234567,
19.02.2026 16:34 Uhr
1
Ja natürlich. Das amerikanische Recht sieht auch für Ausländer das Recht auf eine sammelklage vor. Die Aussichten auf Erfolg sind gleich Null. Was möchte man paypal vorwerfen? Dass der Konsum eingebrochen ist?
Denn1s,
19.02.2026 16:27 Uhr
0
Was haltet ihr von der Sammelklage gegen PayPal wegen wertpapierbetrugs in Kalifornien?
Meerforelle41,
19.02.2026 15:54 Uhr
5
Von den 7 Milliarden sollen sie lieber 175 Millionen Paypal Aktien kaufen. 😍😍😍
Meerforelle41,
19.02.2026 15:52 Uhr
1
Korrekt, ein sehr starker Move war das. Und sehr schnell eingefädelt. So bleibt PYPL das was es ist, ein Hardcore Point of Sale. Und BNPL gehört da einfach mit rein. 🚀
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