AURELIUS Forum: Community User: RajonRondo89
Entscheidet euch endlich mal! Will hier nun jeder gefrustete Aktionär mit Verlust aussteigen und Dirk Markus bereichern oder kehren wir hier endlich mal zur Rationalität zurück und erwägen ganz sachlich unsere Optionen? Nüchtern betrachtet haben wir mit Aurelius Equity Opportunities ein hochprofitables, werthaltiges Unternehmen mit einem von Dirk Markus beherrschten Verwaltungsrat, der mit offenem Visier gegen die Vermögensinteressen der Streubesitzaktionäre kämpft und diese schnellstmöglich aus dem Unternehmen drängen will. Es besteht kein Zweifel, dass der innere Wert des Unternehmens dramatisch über dem Aktienkurs liegt. Was also ist zu tun? Fakt ist, dass Aurelius niemanden zum Ausstieg zwingen kann, solange Dirk Markus und Co. nicht mindestens 95% der Stimmrechte eingesammelt haben und ein Squeeze-Out-Verfahren beantragen und durchführen können. Fakt ist auch, dass die Notierung im Freiverkehr weder steuerlich noch zivilrechtlich als Börsennotierung gilt und mithin im Fall der Notwendigkeit einer gerichtlichen Ermittlung einer angemessenen Abfindung NICHT wie sonst üblich auf den 6-Monats-Durchschnittskurs abgestellt werden darf, sondern die Ermittlung auf Grundlage eines Unternehmenswertgutachtens erfolgt. Die fehlende Notierung in einem geregelten Börsensegment ist im Fall einer Wertermittlung für steuerliche (vgl. §11 BewG) oder zivilrechtliche Zwecke also kein Vorteil für Aurelius. In diesem Zusammenhang dürfte übrigens auch der umstrittene Verkauf von 1,25 Mio eigenen Aktien an ein dem Verwaltungsratsvorsitzenden Dirk Markus nahestehendes Unternehmen steuerlichen Sprengstoff beinhalten, da eine Notierung im Freiverkehr keinen Börsenkurs im Sinne des §11 Abs. 1 BewG darstellt, der Verkauf zudem unter nahestehenden Personen i.S.d. §1 Abs. 2 AStG stattfindet und mangels Vorliegen von Referenzkaufpreisen (§11 Abs. 2 S.1 BewG) der gemeine Wert des veräußerten Aktienpakets auf Grundlage einer Unternehmensbewertung ermittelt werden muss. In Höhe der Differenz des Kaufpreises zum gemeinen Wert des Aktienpakets wäre dann zum einen eine verdeckte Gewinnausschüttung an Herrn Dr. Markus festzustellen, die eine Bevorzugung des Großaktionärs gegenüber den Streubesitzaktionären dokumentiert und - im Fall einer strafrechtlichen Verfolgung - den vertragsunterzeichnenden Geschäftsführer dem Vorwurf der Untreue aussetzt.
Entscheidet euch endlich mal! Will hier nun jeder gefrustete Aktionär mit Verlust aussteigen und Dirk Markus bereichern oder kehren wir hier endlich mal zur Rationalität zurück und erwägen ganz sachlich unsere Optionen? Nüchtern betrachtet haben wir mit Aurelius Equity Opportunities ein hochprofitables, werthaltiges Unternehmen mit einem von Dirk Markus beherrschten Verwaltungsrat, der mit offenem Visier gegen die Vermögensinteressen der Streubesitzaktionäre kämpft und diese schnellstmöglich aus dem Unternehmen drängen will. Es besteht kein Zweifel, dass der innere Wert des Unternehmens dramatisch über dem Aktienkurs liegt. Was also ist zu tun? Fakt ist, dass Aurelius niemanden zum Ausstieg zwingen kann, solange Dirk Markus und Co. nicht mindestens 95% der Stimmrechte eingesammelt haben und ein Squeeze-Out-Verfahren beantragen und durchführen können. Fakt ist auch, dass die Notierung im Freiverkehr weder steuerlich noch zivilrechtlich als Börsennotierung gilt und mithin im Fall der Notwendigkeit einer gerichtlichen Ermittlung einer angemessenen Abfindung NICHT wie sonst üblich auf den 6-Monats-Durchschnittskurs abgestellt werden darf, sondern die Ermittlung auf Grundlage eines Unternehmenswertgutachtens erfolgt. Die fehlende Notierung in einem geregelten Börsensegment ist im Fall einer Wertermittlung für steuerliche (vgl. §11 BewG) oder zivilrechtliche Zwecke also kein Vorteil für Aurelius. In diesem Zusammenhang dürfte übrigens auch der umstrittene Verkauf von 1,25 Mio eigenen Aktien an ein dem Verwaltungsratsvorsitzenden Dirk Markus nahestehendes Unternehmen steuerlichen Sprengstoff beinhalten, da eine Notierung im Freiverkehr keinen Börsenkurs im Sinne des §11 Abs. 1 BewG darstellt, der Verkauf zudem unter nahestehenden Personen i.S.d. §1 Abs. 2 AStG stattfindet und mangels Vorliegen von Referenzkaufpreisen (§11 Abs. 2 S.1 BewG) der gemeine Wert des veräußerten Aktienpakets auf Grundlage einer Unternehmensbewertung ermittelt werden muss. In Höhe der Differenz des Kaufpreises zum gemeinen Wert des Aktienpakets wäre dann zum einen eine verdeckte Gewinnausschüttung an Herrn Dr. Markus festzustellen, die eine Bevorzugung des Großaktionärs gegenüber den Streubesitzaktionären dokumentiert und - im Fall einer strafrechtlichen Verfolgung - den vertragsunterzeichnenden Geschäftsführer dem Vorwurf der Untreue aussetzt.
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