BAYER WKN: BAY001 ISIN: DE000BAY0017 Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion

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Kommentare 173.598
A
Abwickler, 03.03.2026 17:07 Uhr
0
Gibt es eine Schlussrallye?
A
Abwickler, 03.03.2026 17:04 Uhr
0

Und das Papier wird morgen vom Sc noch Begründet oder woher stammt das?

SC und Glyphosat scheint überhaupt nicht mehr zu interessieren. Nur noch die hohe Verschuldung.
Cetoc1983
Cetoc1983, 03.03.2026 17:04 Uhr
0
Bin gespannt
A
Abwickler, 03.03.2026 17:03 Uhr
0
Agent weiß wirklich mehr.
Cetoc1983
Cetoc1983, 03.03.2026 17:02 Uhr
0
Und das Papier wird morgen vom Sc noch Begründet oder woher stammt das?
Cetoc1983
Cetoc1983, 03.03.2026 17:00 Uhr
0
Kurs bricht leider weg durch die Kriese
Cetoc1983
Cetoc1983, 03.03.2026 16:58 Uhr
0
Also Punkt 1 ist doch genau das was Bayer jetzt braucht oder? Sieht doch gut aus
A
Abwickler, 03.03.2026 16:56 Uhr
0
Bei 43 wieder eingestiegen Für mich ist es eine Unglücksaktie.
Cetoc1983
Cetoc1983, 03.03.2026 16:56 Uhr
1

Chatgpt: Hier ist eine inhaltliche Zusammenfassung des Textes: Der Text ist ein juristisches Argument (offenbar aus einem Schriftsatz vor dem Obersten Gerichtshof der USA), das sich mit der Frage befasst, ob bundesrechtliche Regelungen zur Kennzeichnung von Pestiziden einzelstaatliche Warnpflichten verdrängen („Preemption“). Im Mittelpunkt steht das Bundesgesetz **Federal Insecticide, Fungicide, and Rodenticide Act (FIFRA)**. Dieses Gesetz überträgt der Umweltbehörde (EPA) die Zuständigkeit für die Zulassung und Kennzeichnung von Pestiziden. Der Text argumentiert: 1. **Ausdrückliche Verdrängung (Express Preemption)** FIFRA enthält eine ausdrückliche Vorschrift, wonach einzelstaatliche Regelungen zur Kennzeichnung („labeling requirements“) ausgeschlossen sind, wenn sie von den bundesrechtlichen Anforderungen abweichen. Wenn die EPA im Rahmen der Registrierung feststellt, dass ein Pestizid ausreichende Gesundheitswarnungen enthält, dürfen die Bundesstaaten keine zusätzlichen oder abweichenden Warnhinweise verlangen. 2. **Auseinandersetzung mit früherer Rechtsprechung** Der Gegner beruft sich auf das Urteil des Supreme Court in **Bates v. Dow Agrosciences LLC**, wonach bestimmte einzelstaatliche Klagen nicht automatisch verdrängt sind. Der Text argumentiert jedoch, dass spätere Rechtsprechung – insbesondere **PLIVA, Inc. v. Mensing**, **Mutual Pharmaceutical Co. v. Bartlett**, **Wyeth v. Levine** und **Merck Sharp & Dohme Corp. v. Albrecht** – klarstellt: Wenn ein Hersteller eine Warnung nicht eigenständig hinzufügen darf, weil er dafür zuvor die Genehmigung einer Bundesbehörde benötigt, dann sind entgegenstehende einzelstaatliche Warnpflichten wegen Unmöglichkeit („impossibility preemption“) verdrängt. 3. **Konflikt zwischen Bundes- und Landesrecht (Conflict Preemption)** Nach Ansicht des Verfassers besteht ein direkter Widerspruch zwischen: * dem Recht von Missouri (das eine Krebswarnung für das Produkt Roundup verlangte), und * dem Bundesrecht, das es dem Hersteller verbietet, ohne EPA-Genehmigung eigenständig neue Gefahrenhinweise – insbesondere Krebswarnungen – auf das Etikett zu setzen. Weil der Hersteller nicht gleichzeitig beide Pflichten erfüllen kann, sei das einzelstaatliche Recht unwirksam. 4. **Bezug auf Glyphosat-Entscheidungen** Der Gegner verweist darauf, dass ein Gericht eine spätere EPA-Bewertung zu Glyphosat aufgehoben habe (u.a. **Natural Resources Defense Council v. EPA**). Der Text entgegnet, dass dies für den konkreten Fall irrelevant sei, weil das Produkt zum maßgeblichen Zeitpunkt ordnungsgemäß registriert gewesen sei und Glyphosat weiterhin zugelassen ist. 5. **Ziel der bundesrechtlichen Einheitlichkeit** Ein zentrales Argument ist die bundesweit einheitliche Kennzeichnung. Würden einzelne Bundesstaaten eigene Warnhinweise verlangen, entstünde ein „Flickenteppich“ unterschiedlicher Etikettenregelungen. Das würde: * Hersteller vor kaum lösbare praktische Probleme stellen, * widersprüchliche Warnungen erzeugen, * die von der EPA vorgenommene Kosten-Nutzen-Abwägung unterlaufen, * und möglicherweise zu einer „Überwarnung“ führen, die wichtige Hinweise überdeckt. **Kernaussage:** Der Text argumentiert, dass einzelstaatliche Schadensersatzklagen wegen fehlender Krebswarnungen bei einem von der EPA zugelassenen Pestizid durch Bundesrecht verdrängt sind. Missouri durfte keine zusätzliche Warnpflicht durchsetzen, weil die Kennzeichnung bundesrechtlich abschließend geregelt ist und der Hersteller ohne EPA-Genehmigung keine eigenständigen Warnhinweise hinzufügen durfte.

Vielen lieben Dank. 😇
w
wulfyy, 03.03.2026 16:51 Uhr
1

Bayer ist eine Unglücksaktie. Performante verkauf!

na der muss es ja wissen,,, dann hat er ja wieder genug flüssige mittel um sich einen weiteren ferrarie zu kaufen gg =))
Heureka
Heureka, 03.03.2026 16:50 Uhr
1

Ich bin wirklich schlecht in englisch was genau steht in den 45 Seiten?

Chatgpt: Hier ist eine inhaltliche Zusammenfassung des Textes: Der Text ist ein juristisches Argument (offenbar aus einem Schriftsatz vor dem Obersten Gerichtshof der USA), das sich mit der Frage befasst, ob bundesrechtliche Regelungen zur Kennzeichnung von Pestiziden einzelstaatliche Warnpflichten verdrängen („Preemption“). Im Mittelpunkt steht das Bundesgesetz **Federal Insecticide, Fungicide, and Rodenticide Act (FIFRA)**. Dieses Gesetz überträgt der Umweltbehörde (EPA) die Zuständigkeit für die Zulassung und Kennzeichnung von Pestiziden. Der Text argumentiert: 1. **Ausdrückliche Verdrängung (Express Preemption)** FIFRA enthält eine ausdrückliche Vorschrift, wonach einzelstaatliche Regelungen zur Kennzeichnung („labeling requirements“) ausgeschlossen sind, wenn sie von den bundesrechtlichen Anforderungen abweichen. Wenn die EPA im Rahmen der Registrierung feststellt, dass ein Pestizid ausreichende Gesundheitswarnungen enthält, dürfen die Bundesstaaten keine zusätzlichen oder abweichenden Warnhinweise verlangen. 2. **Auseinandersetzung mit früherer Rechtsprechung** Der Gegner beruft sich auf das Urteil des Supreme Court in **Bates v. Dow Agrosciences LLC**, wonach bestimmte einzelstaatliche Klagen nicht automatisch verdrängt sind. Der Text argumentiert jedoch, dass spätere Rechtsprechung – insbesondere **PLIVA, Inc. v. Mensing**, **Mutual Pharmaceutical Co. v. Bartlett**, **Wyeth v. Levine** und **Merck Sharp & Dohme Corp. v. Albrecht** – klarstellt: Wenn ein Hersteller eine Warnung nicht eigenständig hinzufügen darf, weil er dafür zuvor die Genehmigung einer Bundesbehörde benötigt, dann sind entgegenstehende einzelstaatliche Warnpflichten wegen Unmöglichkeit („impossibility preemption“) verdrängt. 3. **Konflikt zwischen Bundes- und Landesrecht (Conflict Preemption)** Nach Ansicht des Verfassers besteht ein direkter Widerspruch zwischen: * dem Recht von Missouri (das eine Krebswarnung für das Produkt Roundup verlangte), und * dem Bundesrecht, das es dem Hersteller verbietet, ohne EPA-Genehmigung eigenständig neue Gefahrenhinweise – insbesondere Krebswarnungen – auf das Etikett zu setzen. Weil der Hersteller nicht gleichzeitig beide Pflichten erfüllen kann, sei das einzelstaatliche Recht unwirksam. 4. **Bezug auf Glyphosat-Entscheidungen** Der Gegner verweist darauf, dass ein Gericht eine spätere EPA-Bewertung zu Glyphosat aufgehoben habe (u.a. **Natural Resources Defense Council v. EPA**). Der Text entgegnet, dass dies für den konkreten Fall irrelevant sei, weil das Produkt zum maßgeblichen Zeitpunkt ordnungsgemäß registriert gewesen sei und Glyphosat weiterhin zugelassen ist. 5. **Ziel der bundesrechtlichen Einheitlichkeit** Ein zentrales Argument ist die bundesweit einheitliche Kennzeichnung. Würden einzelne Bundesstaaten eigene Warnhinweise verlangen, entstünde ein „Flickenteppich“ unterschiedlicher Etikettenregelungen. Das würde: * Hersteller vor kaum lösbare praktische Probleme stellen, * widersprüchliche Warnungen erzeugen, * die von der EPA vorgenommene Kosten-Nutzen-Abwägung unterlaufen, * und möglicherweise zu einer „Überwarnung“ führen, die wichtige Hinweise überdeckt. **Kernaussage:** Der Text argumentiert, dass einzelstaatliche Schadensersatzklagen wegen fehlender Krebswarnungen bei einem von der EPA zugelassenen Pestizid durch Bundesrecht verdrängt sind. Missouri durfte keine zusätzliche Warnpflicht durchsetzen, weil die Kennzeichnung bundesrechtlich abschließend geregelt ist und der Hersteller ohne EPA-Genehmigung keine eigenständigen Warnhinweise hinzufügen durfte.
A
Alfredde, 03.03.2026 16:49 Uhr
0
Ah Mist, aber wieder nicht gesagt wann du zugekauft hast
A
Agent.K, 03.03.2026 16:48 Uhr
0

Mit deinen 30.000 €? 😂

Bin mittlerweile 6stellig Short
A
Abwickler, 03.03.2026 16:46 Uhr
0
Bayer ist eine Unglücksaktie. Performante verkauf!
A
Abwickler, 03.03.2026 16:46 Uhr
0
Hätte gedacht, das unter 40 gekauft wird. Ziemlich ausgebombt.
A
Abwickler, 03.03.2026 16:44 Uhr
0

Ich bin wirklich schlecht in englisch was genau steht in den 45 Seiten?

Bayer hat 20 Mrd. € zu bezahlen und wird sofort abgewickelt.
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