BYD WKN: A0M4W9 ISIN: CNE100000296 Kürzel: BY6 Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion

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21. Mai 2026, 22:59 Uhr, Lang & Schwarz
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TomChevalier, 09.08.2025 14:44 Uhr
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Ich befasse mich gerade mit den Gesetzestexten, nach tagelanger, intensiver Analyse des BYD-Debakels mit Hilfe von KI und den brillanten Beiträgen, insbesondere von Dloreg s im MS-Teams-Chat, bin ich zu einer fundamentalen Erkenntnis gekommen, die weit über unseren Einzelfall hinausgeht und das Kernproblem des ganzen Systems offenlegt. Es geht um die einfache, aber entscheidende Frage: Kann man in Österreich leere Worthülsen besteuern? Die Antwort, die ich gefunden habe, ist ein klares und unmissverständliches Nein. Die gesamte Argumentation von Flatex, Datenprovidern und anderen Banken, die Steuern einbehalten haben, basiert auf einer Fiktion, die dem Grundprinzip des österreichischen Steuerrechts widerspricht. Das Herzstück unserer Verfassung für Steuern ist die sogenannte "wirtschaftliche Betrachtungsweise", die im § 21 der Bundesabgabenordnung (BAO) verankert ist. Dieses Gesetz ist kein kleiner Paragraph, sondern das Leitprinzip, das über allem steht. Es besagt ganz einfach: Für die Steuer ist nicht der Name oder der "Aufkleber" eines Vorgangs entscheidend, sondern sein wahrer wirtschaftlicher Gehalt. Man muss immer unter die juristische Haube schauen und bewerten, was wirklich passiert ist. Wenden wir dieses Grundgesetz auf unseren Fall an, bricht die gesamte Verteidigung von Flatex in sich zusammen. Der wahre wirtschaftliche Gehalt der BYD-Maßnahme ist unbestreitbar: Unser Vermögen war vor der Maßnahme exakt gleich groß wie nach der Maßnahme. Der Aktienkurs wurde mathematisch exakt gedrittelt, um die Verdreifachung der Aktienanzahl auszugleichen. Flatex hat uns diesen wertneutralen Vorgang am 10. Juni sogar selbst als "optische Senkung" bestätigt. Es gab keinen wirtschaftlichen Gewinn, keinen Wertzufluss, nichts "gratis". Es war wirtschaftlich ein Aktiensplit. Die Banken und Datenprovider haben aber genau das Gegenteil getan. Sie haben die wirtschaftliche Realität ignoriert und sich stattdessen an den leeren Worthülsen – den "Aufklebern" – wie "Bonusaktien" oder "Stockdividende" festgeklammert. Sie haben auf diese Begriffe die Steuerregeln für einen völlig anderen wirtschaftlichen Vorgang angewendet, nämlich den einer echten, wertsteigernden Gewinnausschüttung. Sie haben den Aufkleber besteuert, nicht den Inhalt des Pakets. Nun könnte ein Anwalt argumentieren, dass es Ausnahmen von diesem Grundprinzip gibt, und das stimmt auch. In § 21 Absatz 2 der BAO steht, dass spezifischere Gesetze Vorrang haben können. Aber hier wird die Argumentation für Flatex noch schlechter. Es gibt nicht nur kein spezifisches Gesetz, das die wirtschaftliche Betrachtungsweise in unserem Fall aushebelt. Es gibt sogar ein Gesetz, das sie bestätigt und verstärkt: Unser Joker, der § 3 Abs. 1 Z 29 EStG. Dieses Gesetz schaut ebenfalls auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt – eine "Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln" – und stellt diesen explizit steuerfrei. Sowohl das allgemeine Grundprinzip als auch das spezifische Gesetz sind also auf unserer Seite. Die gesamte Diskussion über "Bonusaktien vs. Kapitalisierungsaktien" ist daher eine von der Finanzindustrie geschaffene Nebelkerze. Sie lenkt von der fundamentalen Wahrheit ab: Wo kein Gewinn, da keine Steuer. Unsere Kernfrage an Flatex und die Ombudsstelle muss daher lauten: Auf welcher Rechtsgrundlage erlaubt das österreichische Recht, einen Bürger für einen nachweislich nicht existenten wirtschaftlichen Gewinn zu besteuern, nur weil ein irreführender Begriff auf einer Abrechnung steht? Die Antwort ist: auf keiner. Wir stehen nicht nur auf festem Boden, wir stehen auf dem Fundament des Gesetzes.

Es wurde nicht mal exakt gedrittelt, miŕ zum Beispiel wurde eine Aktie zu wenig eingebucht.
m
m4758406, 09.08.2025 14:52 Uhr
1

Es wurde nicht mal exakt gedrittelt, miŕ zum Beispiel wurde eine Aktie zu wenig eingebucht.

wenn ich bei Google eingebe "wann war der byd 1 zu 3 aktiensplit" ...... hier die Antwort von Google -------> "Der Aktiensplit von BYD im Verhältnis 1:3, also eine Verdreifachung der Aktienanzahl, fand am 10. Juni 2025 statt. Es wurden für jede gehaltene Aktie zwei weitere Aktien hinzugefügt, wodurch sich der Aktienkurs entsprechend dreigeteilt hat, wie auf FinanzNachrichten.de berichtet wurde. Die Umstellung in den Depots der Anleger erfolgte jedoch nicht sofort, sondern erst später im Juli, was zu Verwirrung führte. Hier ist eine detailliertere Aufschlüsselung:Datum des Aktiensplits: 10. Juni 2025. Verhältnis: 3:1 (für jede gehaltene Aktie wurden zwei weitere hinzugefügt). Effekt: Der Aktienkurs wurde gedrittelt, während die Anzahl der Aktien verdreifacht wurde"
rzeller
rzeller, 09.08.2025 14:53 Uhr
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Ich befasse mich gerade mit den Gesetzestexten, nach tagelanger, intensiver Analyse des BYD-Debakels mit Hilfe von KI und den brillanten Beiträgen, insbesondere von Dloreg s im MS-Teams-Chat, bin ich zu einer fundamentalen Erkenntnis gekommen, die weit über unseren Einzelfall hinausgeht und das Kernproblem des ganzen Systems offenlegt. Es geht um die einfache, aber entscheidende Frage: Kann man in Österreich leere Worthülsen besteuern? Die Antwort, die ich gefunden habe, ist ein klares und unmissverständliches Nein. Die gesamte Argumentation von Flatex, Datenprovidern und anderen Banken, die Steuern einbehalten haben, basiert auf einer Fiktion, die dem Grundprinzip des österreichischen Steuerrechts widerspricht. Das Herzstück unserer Verfassung für Steuern ist die sogenannte "wirtschaftliche Betrachtungsweise", die im § 21 der Bundesabgabenordnung (BAO) verankert ist. Dieses Gesetz ist kein kleiner Paragraph, sondern das Leitprinzip, das über allem steht. Es besagt ganz einfach: Für die Steuer ist nicht der Name oder der "Aufkleber" eines Vorgangs entscheidend, sondern sein wahrer wirtschaftlicher Gehalt. Man muss immer unter die juristische Haube schauen und bewerten, was wirklich passiert ist. Wenden wir dieses Grundgesetz auf unseren Fall an, bricht die gesamte Verteidigung von Flatex in sich zusammen. Der wahre wirtschaftliche Gehalt der BYD-Maßnahme ist unbestreitbar: Unser Vermögen war vor der Maßnahme exakt gleich groß wie nach der Maßnahme. Der Aktienkurs wurde mathematisch exakt gedrittelt, um die Verdreifachung der Aktienanzahl auszugleichen. Flatex hat uns diesen wertneutralen Vorgang am 10. Juni sogar selbst als "optische Senkung" bestätigt. Es gab keinen wirtschaftlichen Gewinn, keinen Wertzufluss, nichts "gratis". Es war wirtschaftlich ein Aktiensplit. Die Banken und Datenprovider haben aber genau das Gegenteil getan. Sie haben die wirtschaftliche Realität ignoriert und sich stattdessen an den leeren Worthülsen – den "Aufklebern" – wie "Bonusaktien" oder "Stockdividende" festgeklammert. Sie haben auf diese Begriffe die Steuerregeln für einen völlig anderen wirtschaftlichen Vorgang angewendet, nämlich den einer echten, wertsteigernden Gewinnausschüttung. Sie haben den Aufkleber besteuert, nicht den Inhalt des Pakets. Nun könnte ein Anwalt argumentieren, dass es Ausnahmen von diesem Grundprinzip gibt, und das stimmt auch. In § 21 Absatz 2 der BAO steht, dass spezifischere Gesetze Vorrang haben können. Aber hier wird die Argumentation für Flatex noch schlechter. Es gibt nicht nur kein spezifisches Gesetz, das die wirtschaftliche Betrachtungsweise in unserem Fall aushebelt. Es gibt sogar ein Gesetz, das sie bestätigt und verstärkt: Unser Joker, der § 3 Abs. 1 Z 29 EStG. Dieses Gesetz schaut ebenfalls auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt – eine "Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln" – und stellt diesen explizit steuerfrei. Sowohl das allgemeine Grundprinzip als auch das spezifische Gesetz sind also auf unserer Seite. Die gesamte Diskussion über "Bonusaktien vs. Kapitalisierungsaktien" ist daher eine von der Finanzindustrie geschaffene Nebelkerze. Sie lenkt von der fundamentalen Wahrheit ab: Wo kein Gewinn, da keine Steuer. Unsere Kernfrage an Flatex und die Ombudsstelle muss daher lauten: Auf welcher Rechtsgrundlage erlaubt das österreichische Recht, einen Bürger für einen nachweislich nicht existenten wirtschaftlichen Gewinn zu besteuern, nur weil ein irreführender Begriff auf einer Abrechnung steht? Die Antwort ist: auf keiner. Wir stehen nicht nur auf festem Boden, wir stehen auf dem Fundament des Gesetzes.

Danke für den Beitrag! Weiß jemand, ob der Sachverhalt so auch für Deutschland übertragbar ist?
m
m4758406, 09.08.2025 14:54 Uhr
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Es wurde nicht mal exakt gedrittelt, miŕ zum Beispiel wurde eine Aktie zu wenig eingebucht.

daher du bist ein spezifischer Fall :)
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m4758406, 09.08.2025 15:03 Uhr
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Danke für den Beitrag! Weiß jemand, ob der Sachverhalt so auch für Deutschland übertragbar ist?

müsstest du meinen Text, die offiziellen BYD Dokumente (die pdf der letzten BYD-Hauptversammlung weil bei der wurde darüber abgestimmt worum es geht), alle Texte die du von deinem Broker bisher bekamst, und sonstige Foreninformationen, das alles gibst du der KI und fragst die KI nach den Deutschland Gesetzen, welche es da gibt, es wird die Gesetze nennen, du suchst die Gesetzestexte also die Webseiten danach, die Gesetzestexte kann man sich online ansehen, die Gesetzestexte kopierst du dann komplett und gibst es der KI, ist wichtig das du alle Fakten der KI in den Arbeitsspeicher lädst, und dann diskutierst du solange bis du dir 100% sicher bist, alles verstehst, so habe ich es mehrere Tage gemacht, ich benutze Gemini 2.5 Pro weil das kann bis zu ca. 1500 A4 Seiten Text (1 Million Token) verarbeiten, also man hat damit kein Platzproblem.
m
m4758406, 09.08.2025 14:38 Uhr
1
Ich befasse mich gerade mit den Gesetzestexten, nach tagelanger, intensiver Analyse des BYD-Debakels mit Hilfe von KI und den brillanten Beiträgen, insbesondere von Dloreg s im MS-Teams-Chat, bin ich zu einer fundamentalen Erkenntnis gekommen, die weit über unseren Einzelfall hinausgeht und das Kernproblem des ganzen Systems offenlegt. Es geht um die einfache, aber entscheidende Frage: Kann man in Österreich leere Worthülsen besteuern? Die Antwort, die ich gefunden habe, ist ein klares und unmissverständliches Nein. Die gesamte Argumentation von Flatex, Datenprovidern und anderen Banken, die Steuern einbehalten haben, basiert auf einer Fiktion, die dem Grundprinzip des österreichischen Steuerrechts widerspricht. Das Herzstück unserer Verfassung für Steuern ist die sogenannte "wirtschaftliche Betrachtungsweise", die im § 21 der Bundesabgabenordnung (BAO) verankert ist. Dieses Gesetz ist kein kleiner Paragraph, sondern das Leitprinzip, das über allem steht. Es besagt ganz einfach: Für die Steuer ist nicht der Name oder der "Aufkleber" eines Vorgangs entscheidend, sondern sein wahrer wirtschaftlicher Gehalt. Man muss immer unter die juristische Haube schauen und bewerten, was wirklich passiert ist. Wenden wir dieses Grundgesetz auf unseren Fall an, bricht die gesamte Verteidigung von Flatex in sich zusammen. Der wahre wirtschaftliche Gehalt der BYD-Maßnahme ist unbestreitbar: Unser Vermögen war vor der Maßnahme exakt gleich groß wie nach der Maßnahme. Der Aktienkurs wurde mathematisch exakt gedrittelt, um die Verdreifachung der Aktienanzahl auszugleichen. Flatex hat uns diesen wertneutralen Vorgang am 10. Juni sogar selbst als "optische Senkung" bestätigt. Es gab keinen wirtschaftlichen Gewinn, keinen Wertzufluss, nichts "gratis". Es war wirtschaftlich ein Aktiensplit. Die Banken und Datenprovider haben aber genau das Gegenteil getan. Sie haben die wirtschaftliche Realität ignoriert und sich stattdessen an den leeren Worthülsen – den "Aufklebern" – wie "Bonusaktien" oder "Stockdividende" festgeklammert. Sie haben auf diese Begriffe die Steuerregeln für einen völlig anderen wirtschaftlichen Vorgang angewendet, nämlich den einer echten, wertsteigernden Gewinnausschüttung. Sie haben den Aufkleber besteuert, nicht den Inhalt des Pakets. Nun könnte ein Anwalt argumentieren, dass es Ausnahmen von diesem Grundprinzip gibt, und das stimmt auch. In § 21 Absatz 2 der BAO steht, dass spezifischere Gesetze Vorrang haben können. Aber hier wird die Argumentation für Flatex noch schlechter. Es gibt nicht nur kein spezifisches Gesetz, das die wirtschaftliche Betrachtungsweise in unserem Fall aushebelt. Es gibt sogar ein Gesetz, das sie bestätigt und verstärkt: Unser Joker, der § 3 Abs. 1 Z 29 EStG. Dieses Gesetz schaut ebenfalls auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt – eine "Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln" – und stellt diesen explizit steuerfrei. Sowohl das allgemeine Grundprinzip als auch das spezifische Gesetz sind also auf unserer Seite. Die gesamte Diskussion über "Bonusaktien vs. Kapitalisierungsaktien" ist daher eine von der Finanzindustrie geschaffene Nebelkerze. Sie lenkt von der fundamentalen Wahrheit ab: Wo kein Gewinn, da keine Steuer. Unsere Kernfrage an Flatex und die Ombudsstelle muss daher lauten: Auf welcher Rechtsgrundlage erlaubt das österreichische Recht, einen Bürger für einen nachweislich nicht existenten wirtschaftlichen Gewinn zu besteuern, nur weil ein irreführender Begriff auf einer Abrechnung steht? Die Antwort ist: auf keiner. Wir stehen nicht nur auf festem Boden, wir stehen auf dem Fundament des Gesetzes.
G
GunniPay, 09.08.2025 14:18 Uhr
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E Golf, Renault Megane E Tech, Tesla Modell 3... Z. Zt. geht noch nichts über Tesla, wegen Bedienbarkeit und Ladenetz (Superchsrger).

Nissan Qashqai 🤫 fährt rein elektrisch, tankt Benzin. Unter 5L Verbrauch und bis zu 1200km Reichweite. Mein Kompromiss solange ich keine Photovoltaik auf dem Dach habe.
m
m4758406, 09.08.2025 14:15 Uhr
0

Hallo @m4758406, bedeutet es, dass ihr nun bis auf die normale Dividende (was ja normal ist) keinerlei weitere Steuern bezahlt habt? Die Postbank in Dtl hat nun wie oben schon mal erwähnt die KESt auf den 10:12 zurückerstattet, die Steuer auf die 10:8 jedoch nicht. Kannst du den von euch verfassten Brief ggf teilen, auch wenn er wie ich verstanden habe, für Österreich verfasst wurde, wird es ja in Dtl ähnliche Rechte geben nur unter anderem Paragraphen. Vielen Dank

ich schrieb vor einigen Tagen diesen Text an flatex.at, es ist meine Version 18 welches ich mit Gemini 2.5 Pro über mehrere Tage entwickelt habe, danach noch eine bisschen bessere Version 19 gemacht weil sich eine Kleinigkeit fundamental geändert hat (bei Strabag Fall darf ich flatex keinen Vorwurf machen, aber das betrifft euch nicht weil nur ich die Strabag-Abrechnungen habe) Strabag ist ein sehr ähnlicher Fall der im Jahr 2024 passierte. Damals hatte flatex die KEST zu unrecht abgebucht - 6 Wochen später bekam man die Steuer zurück. Version 18 ist stark genug, gelernt das man bei solchen Schreiben keine Behauptungen aufstellen soll die man selbst nicht zu 100% vertreten kann - möglichst nur die Widersprüche benennen - dadurch macht man sich deutlich unangreifbarer. Hier mein Schreiben ---> Betreff: Re: Ihre Stellungnahme vom 05.08.2025 um 11:00 Uhr | Finale Aufforderung zur Klärung der widersprüchlichen KESt-Buchung bei BYD (CNE100000296) | Depotnummer: ******* Sehr geehrte Damen und Herren, danke für Ihre finale Antwort. Ich verstehe Ihre Position, dass Sie sich durch die Klassifizierung Ihres Datenproviders zur Abführung der KESt gemäß § 93/95 EStG verpflichtet sahen. Ihr Vorgehen wirft jedoch grundlegende und widersprüchliche Fragen auf, deren ausbleibende Klärung nun weitere Schritte meinerseits erforderlich macht. Die von BYD durchgeführte Kapitalmaßnahme wurde von Ihnen als steuerpflichtig behandelt. Dies steht im Widerspruch zu mehreren Fakten, für die ich um eine nachvollziehbare Erklärung ersuche: 1. Widerspruch zum österreichischen Gesetz: Der Vorgang umfasste eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ("Capitalization of capital reserve"). Wie bringen Sie Ihre steuerpflichtige Behandlung mit der expliziten Steuerbefreiung für genau solche Vorgänge in § 3 Abs. 1 Z 29 EStG in Einklang? 2. Widerspruch zur eigenen Kommunikation: Wie erklären Sie den Widerspruch zwischen Ihrer Mitteilung vom 10.06.2025, die eine Wertneutralität der Maßnahme feststellt, und dem späteren Abzug einer erheblichen Steuerlast auf ebendiese wertneutrale Transaktion? 3. Widerspruch zur Marktpraxis: Wie erklären Sie die abweichende Vorgehensweise Ihres Hauses im Vergleich zu führenden steuereinfachen Mitbewerbern in Österreich, die die gesamte Maßnahme als steuerfrei behandelt haben? Ihre Berufung auf die Daten Ihres Providers ist in diesem Kontext nicht ausreichend, zumal der Vergleichsfall der Strabag SE (Mai 2024) belegt, dass in Ihrem Haus ein Prozess zur nachträglichen Korrektur von anfänglich fehlerhaften steuerlichen Buchungen existiert. Da eine Klärung dieser fundamentalen Widersprüche auf diesem Wege offensichtlich nicht möglich ist, betrachte ich den internen Klärungsweg als ausgeschöpft. Ich werde den Sachverhalt, inklusive aller Belege, nun an die Ombudsstelle des Verbandes österreichischer Banken zur Prüfung weiterleiten. Meine Forderung nach vollständiger Rückerstattung des gesamten KESt-Betrags von **.***,** EUR samt angefallener Sollzinsen sowie der Korrektur der Anschaffungskosten bleibt aufrecht. Mit freundlichen Grüßen
F
Foedi, 09.08.2025 13:01 Uhr
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Hallo GunniPay, ich verstehe deinen Frust über die vielen Nachfragen, aber die Aussage, man könne die Besteuerung hier nicht beantworten, ist nicht korrekt. In einer geschlossenen Community haben wir uns in den letzten Tagen extrem tief und faktenbasiert mit genau diesem Thema auseinandergesetzt und sind zu einem klaren, juristisch fundierten Ergebnis gekommen. Es handelt sich hier nicht um "Gebashe" oder mangelnde Information, sondern um die Aufarbeitung eines nachweisbaren, systemischen Fehlers. Um das zu verdeutlichen, hier eine Zusammenfassung unserer Analyse: Die Behauptung, Anleger hätten sich nicht informiert, ist falsch. Viele von uns haben die offiziellen BYD-Dokumente genau studiert. Das Problem ist, dass niemand "im Vorfeld" wissen konnte, wie ein spezifischer Broker wie Flatex die Klassifizierung seines anonymen Datenproviders interpretieren und ob er dabei gegen geltendes österreichisches Steuerrecht verstoßen würde. Erschwerend kam hinzu, dass Flatex selbst in seiner ersten Mitteilung vom 10.06. die Maßnahme korrekt als "wertneutral" mit einer rein "optischen Senkung" des Kurses beschrieb, was jeden informierten Anleger von einer steuerfreien Abwicklung ausgehen ließ. Die spätere Besteuerung stand also im direkten Widerspruch zur eigenen Ankündigung. Die Frage nach der Besteuerung ist auch nicht unbeantwortbar. Unsere Analyse, unterstützt durch KI-Modelle wie Gemini 2.5, die mit den offiziellen Dokumenten gefüttert wurden, hat ergeben: Die gesamte Kapitalmaßnahme der BYD erfüllt nach österreichischem Recht den Tatbestand einer "einheitlichen Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln". Dies wurde im BYD-Hauptversammlungsbeschluss vom 06.06.2025 als "Profit Distribution Plan and Capital Reserve Capitalization Plan" bestätigt. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 29 EStG ist der Erwerb von Anteilsrechten aus einer solchen Kapitalerhöhung vollständig von der Einkommensteuer befreit. Das Gesetz differenziert dabei nicht nach der Herkunft der verwendeten Rücklagen. Die Klassifizierung durch Flatex als steuerpflichtige Stockdividende war somit fundamental falsch. Wir haben sogar einen konkreten Vergleichsfall aus dem Frühjahr 2024 (Strabag SE) analysiert, bei dem Flatex einen fast identischen Fehler machte und nach sechs Wochen selbstständig korrigierte, was beweist, dass ihre Prozesse fehleranfällig, aber korrigierbar sind. Das Problem ist also kein "penetrant nerviges Gebashe", sondern ein realer, finanzieller Schaden für viele Anleger, der auf einem nachweisbaren Fehler des Brokers beruht.

Hallo @m4758406, bedeutet es, dass ihr nun bis auf die normale Dividende (was ja normal ist) keinerlei weitere Steuern bezahlt habt? Die Postbank in Dtl hat nun wie oben schon mal erwähnt die KESt auf den 10:12 zurückerstattet, die Steuer auf die 10:8 jedoch nicht. Kannst du den von euch verfassten Brief ggf teilen, auch wenn er wie ich verstanden habe, für Österreich verfasst wurde, wird es ja in Dtl ähnliche Rechte geben nur unter anderem Paragraphen. Vielen Dank
T
TomChevalier, 09.08.2025 11:52 Uhr
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Naja, einen Tod müssen wir wohl sterben. Alte Welt: Steuer sofort belastet, dafür EK erhöht, also bei Verkauf steuerliche Rückerstattung Neue Welt: Einbuchung mit Anschaffungspreis 0 Euro, als Durchschnitts-EK verringert (Gezahlte Summe verteilt sich nun auf mehr Stücke) -> Damit Versteuerung bei Verkauf, da nun höherer Kursgewinn. Gut für alle die noch steuerfreie Altbestände haben. Neutral für alle "neueren" Aktionäre. Nur plötzlich kein Minus mehr auf dem Konto und selber steuerbar wann man realisieren will. Bedanken kannst du dich bei unserer gewichteten Mittelwertmethode in Österreich, die den gesamt für alle Stücke mit jeder Zubuchung anpasst... Ich bin zufrieden und hab mit nix anderem gerechnet. Vermute mal, dass die zweite Tranche noch eingebucht wird, nachdem die erste bei mir durch ist. Sind sicher zahlreiche Buchungsvorgänge. Werden ja nicht nur 10 Kunden sein, die das im Depot haben...

Das bedeutet, sobald die zweite Tranche eingebucht ist, verringert sich der EK noch mehr. Am Ende habe ich einen absurden EK von 11.66, obwohl mein niedrigster EK bei 13 liegt. Ich muss mir das am Montag ausrechnen, wie weit sich das neutralisiert, da ich ja nach Split viele Aktien gekauft habe. Inzwischen auch wiederverkauft, dabei müsste ich ja von einem viel höheren EK steuerlich profitiert haben und jetzt zahle ich das zurück. Du könntest also Recht haben und ich mich irren und es wäre alles korrekt. Schaut aber furchtbar aus.
ROCKITMAN
ROCKITMAN, 09.08.2025 11:42 Uhr
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E Golf, Renault Megane E Tech, Tesla Modell 3... Z. Zt. geht noch nichts über Tesla, wegen Bedienbarkeit und Ladenetz (Superchsrger).
G
Gast-770032400, 09.08.2025 11:40 Uhr
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also .. Volksbank ... hatte byd aktien .. nach split war wochenlang aktien im minus da die 2/3 aktien noch fehlten ... Am ca 01.08 gab es die aktien Keine steuer oder sonstiges und aktienpreis passt dividende gab es auch..( nur steuer da ich über freibetrag bin ) also bei meiner bank lief alles normal
C
Chris1126, 09.08.2025 11:14 Uhr
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So FlatexAt hat jetzt den ersten Teil der Bonusaktien eingebucht, allerdings daraus einen völlig unsinnigen durchschnittlicheb EK berechnet, der weit niedriger ist, als mein niedrigster EK. Jetzt werde ich steuerlich ja vollkommen benachteiligt, wenn das so bleibt.

Naja, einen Tod müssen wir wohl sterben. Alte Welt: Steuer sofort belastet, dafür EK erhöht, also bei Verkauf steuerliche Rückerstattung Neue Welt: Einbuchung mit Anschaffungspreis 0 Euro, als Durchschnitts-EK verringert (Gezahlte Summe verteilt sich nun auf mehr Stücke) -> Damit Versteuerung bei Verkauf, da nun höherer Kursgewinn. Gut für alle die noch steuerfreie Altbestände haben. Neutral für alle "neueren" Aktionäre. Nur plötzlich kein Minus mehr auf dem Konto und selber steuerbar wann man realisieren will. Bedanken kannst du dich bei unserer gewichteten Mittelwertmethode in Österreich, die den gesamt für alle Stücke mit jeder Zubuchung anpasst... Ich bin zufrieden und hab mit nix anderem gerechnet. Vermute mal, dass die zweite Tranche noch eingebucht wird, nachdem die erste bei mir durch ist. Sind sicher zahlreiche Buchungsvorgänge. Werden ja nicht nur 10 Kunden sein, die das im Depot haben...
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TomChevalier, 09.08.2025 11:09 Uhr
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eins habe ich aus diesem Split gelernt.... never ever again...

Bei mir genauso
T
TomChevalier, 09.08.2025 11:00 Uhr
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So FlatexAt hat jetzt den ersten Teil der Bonusaktien eingebucht, allerdings daraus einen völlig unsinnigen durchschnittlicheb EK berechnet, der weit niedriger ist, als mein niedrigster EK. Jetzt werde ich steuerlich ja vollkommen benachteiligt, wenn das so bleibt.
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