Halo Collective WKN: A3DVFF ISIN: CA40638K7050 Kürzel: A9K0 Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion
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USD
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24. April 2026, 17:26 Uhr,
Nasdaq OTC
Kommentare 187.149
Misiu,
22.07.2022 10:30 Uhr
0
Bald stehen wir wieder bei 2 Cent und schwupps kommt ein reverse split😂.
IhrHs1,
22.07.2022 10:11 Uhr
0
Irgendwelche scheinfirmen aus Bahamas hahahaha geil.. ist natürlich alles seriös 🤣🤣🤣🤣
p
petriale,
22.07.2022 9:22 Uhr
0
Aktionäre
Name Aktien %
ABO Infinium Americas OpCo Ltd. 944 729 9,49%
Nameh Hotels & Resorts Ltd. 872 998 8,77%
Global Tech Opportunities 6 206 256 2,07%
Kiran Sidhu 142 850 1,44%
MR.Hanky,
22.07.2022 2:45 Uhr
0
Bis die Klage durch ist und evtl etwas entschieden ist, hat kiran sich der Kohle längst entledigt, zumindest offiziell. Da wird es nix mehr zu holen geben.
MR.Hanky,
22.07.2022 2:44 Uhr
0
Ich finde das immer noch total mega. Erst pumpt man Geld in Sone Bude, ignoriert jegliche Kritik und wenn einem am Ende das Ergebnis nicht gefällt dann klagt man.
Wenn jetzt alles durch Betrug und Lügen entstanden ist, man selbst aber gut wegkommt, dann klagt man nicht 🤔.
Da würde ich der Allgemeinheit aber dringend raten sich vor Augen zu halten das dies ein wenig absurd ist.
Sollte Alex gut aus der Sache raus kommen und die Allgemeinheit nicht dann müssen die kleinen Fische ihre sammelklage allein stemmen 🙃
IhrHs1,
21.07.2022 23:08 Uhr
0
Also aleksander ich hoffe wirklich das su diesen hur.ensoh.n dran kriegst sei es kiran oder pol.linger .. aber ehrlich gesagt würde ich keine 2 jahre warten das kannst vergessen!!!! Halo wird wahrscheinlich bald gedelistet..
Alexandergrosse1,
21.07.2022 20:21 Uhr
0
*Winkel.advokat
Alexandergrosse1,
21.07.2022 20:21 Uhr
0
Ich könnte jetzt noch mehr hier reinstellen und dir aufzeigen, dass dein Winkeladvokat ein Quacksalber ist!!!
Alexandergrosse1,
21.07.2022 20:12 Uhr
0
....natürlich hoffe ich nicht, dass diese Schritte nötig werden, wenn doch:ist es mir egal zu welchem Mittel ich greife und was es kostet!
Glücklich werden die nicht!
Alexandergrosse1,
21.07.2022 20:07 Uhr
1
Ein gerichtliches Verfahren kann ein Unternehmen nicht nur in dem Land treffen, in dem es seinen Sitz hat. Ist das Unternehmen grenzüberschreitend tätig, kann es unter bestimmten Voraussetzungen auch vor einem Gericht in einem anderen (insbesondere: EU-)Land verklagt werden.
Der Auftakt eines jeden gerichtlichen Verfahrens wird für den Beklagten durch die Zustellung eines gerichtlichen Schriftstückes markiert. Für die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in zivilgerichtlichen Verfahren mit grenzüberschreitenden Sachverhalten gilt in der EU die Verordnungs-Nr. 1393/2007 über die Zustellung von Schriftstücken (EuZVO).
Das zu übermittelnde Schriftstück muss mit einem Formblatt für die Übermittlung versehen werden. Das Formblatt muss in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes geschrieben sein, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer anderen vom Empfängerstaat anerkannten Sprache. Das zu übermittelnde Schriftstück selbst kann – zunächst jedenfalls – in einer anderen Sprache abgefasst sein.
Das Formblatt enthält den Hinweis, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks bei der Zustellung oder dadurch verweigern darf, dass er das Schriftstück binnen einer Woche an die zuständige Stelle zurücksendet, wenn es nicht in einer Sprache abgefasst ist, die er versteht, oder in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Zustellungsortes.
Grenzüberschreitend tätigen Unternehmen kann jedoch nur dringend davon abgeraten werden voreilig die Annahme zu verweigern, weil das zu übermittelnde Schriftstück nicht in einer der Amtssprachen des Zustellungsortes, also regelmäßig am Sitz des Unternehmens abgefasst ist. Zwar ist beispielsweise Französisch keine Amtssprache in Deutschland, jedoch darf sich nicht jedes Unternehmen mit Sitz in Deutschland darauf berufen, dass man dort die französische Sprache nicht verstehe. Wird die Annahme unberechtigt verweigert, gilt die Zustellung dennoch als erfolgt. In Deutschland hat sich am Beispiel von Klagen gegen Facebook inzwischen eine klare Linie zum Recht auf Verweigerung der Annahme von in fremder Sprache abgefassten gerichtlichen und außergerichtlichen Schriftstücken herausgebildet (bspw. OLG Köln, Beschluss vom 09.05.2019, Az. 15 W 70/18, LG Stuttgart, Urteil vom 29.08.2019, Az. 11 O 291/18)
Alexandergrosse1,
21.07.2022 20:03 Uhr
0
Dann wäre ich wirklich bescheuert 😂.Soviel nachkäufe und versuchte Reduzierungen sind schon wahnsinnig. Ich habe halt an die Story geglaubt. An der Börse ist wiederum nichts unmöglich 😆!
Ani_Motion,
21.07.2022 20:02 Uhr
0
Ok viel Erfolg. Bis dahin hab ich den Verlust schon längst vergessen aber gut du hast locker das 10 fache verloren. Also viel Glück!!!
Wirbelmeister,
21.07.2022 19:59 Uhr
0
Kannst ja machen. Ich kann dir nur raten in diesen zwei Jahren nicht mehr nachzukaufen. Nur gut gemeint!
Alexandergrosse1,
21.07.2022 19:56 Uhr
0
Trotzdem bin ich so fair und räume den Verursacher eine zweite Chance ein die vergangenen Fehler zu korrigieren. Dafür habe ich mir eben den Zeitraum-ein bis zwei Jahre gesetzt.
Alexandergrosse1,
21.07.2022 19:52 Uhr
1
Zu gegebener Zeit werde ich eh auf die Gemeinschaft zugehen, zwecks einer Sammelklage. Es wird dann wesentlich günstiger für die betroffenen.
Ani_Motion,
21.07.2022 19:52 Uhr
0
Und wenn’s nur die Beine sind
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