ZUR ROSE GROUP AG SF5,75 WKN: A0Q6J0 ISIN: CH0042615283 Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion
@Inside234: Und seien wir einmal ehrlich: was docmorris da unterhält, ist ein Logistiklager mit Versand - nicht mehr und nicht weniger. Ganz weit entfernt von dem, was der Gesetzgeber als 'Apotheke' definiert - Das waren wohl Ihre Worte, oder? Der Gesetzgeber liegt hier in den Niederlanden, was das OLG dazu entschieden hat, habe ich Ihnen einkopiert. Also wenn wir mal wirklich ehrlich sind, werden durch DOC die Bedingungen erfüllt. Was der BGH macht und ob das nochmal an das OLG zurück geht ist, Stand jetzt, vollkommen irrelevant. Und dann wäre ja dann noch der EuGH.
@Inside234: Seinen wir doch mal ehrlich und schauen nochmal gemeinsam, was das OLG zu dieser Apotheek in den NL geschrieben hat: Dass die „Apotheek“ lediglich aus einem kleinen Nebenraum bestehe, dort nur eine beschränkte Auswahl von Arzneimitteln erworben werden könne und vor allem Mitarbeiter der Klägerin und Angestellte der umliegenden Unternehmen dort Arzneimittel kauften, stehe der Einordnung der Apotheke als „Präsenzapotheke“ nicht entgegen, so das OLG. Auch der Umstand, dass außerhalb des Betriebsgeländes kein Hinweis auf eine öffentliche Apotheke vorhanden sei, führe nicht dazu, dass die „Apotheek“ nicht die Anforderungen der Länderliste erfülle. „Es ist ausreichend, dass die Apotheke in den Niederlanden registriert ist, sie öffentlich zugänglich ist und dort Arzneimittel von jedermann direkt erworben werden können“, so das OLG. Auch wenn davon auszugehen sei, dass DocMorris mit dem Betrieb der Präsenzapotheke nicht das Ziel verfolge, nennenswerten zusätzlichen Umsatz zur Versandapotheke zu erzielen, sondern die Apotheke jedenfalls hauptsächlich zu dem Zweck unterhalte, die in der Länderliste aufgestellten Voraussetzungen für den Versandhandel mit Medikamenten aus den Niederlanden nach Deutschland zu erfüllen, genüge das nicht, um den Betrieb der „Apotheek“ nicht ausreichen zu lassen. „Hätte der Gesetzgeber strengere Anforderungen an die Ausstattung und den Betrieb einer Präsenzapotheke im Sinne der Bekanntmachung aufstellen wollen, hätte er dies – z.B. unter Bezugnahme auf das Apothekengesetz – regeln können.“ Es handele sich auch nicht um eine sogenannte „Grensapotheke“, die ausschließlich Medikamente an Personen liefere, die in einem anderen EU-Staat lebten. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass DocMorris einer Genehmigung oder Erklärung der deutschen Aufsichtsbehörden zum Betrieb der „Präsenzapotheke“ in den Niederlanden bedürfe. „Der insoweit unsubstantiierte Vortrag der Beklagten ist von der Klägerin bestritten worden. Dafür ist nach dem zuvor Gesagten nichts ersichtlich.“
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