BYD WKN: A0M4W9 ISIN: CNE100000296 Kürzel: BYDDF Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion
Hier muss ich etwas korrigieren, der Aktionär zahlt nicht auf 80% des Gesamtwertes die Steuer sondern nur auf die benannten zusätzlichen Bonusaktien, wie im Beispiel aufgeführt. Es ist nicht zutreffend, dass „80 % des Gesamtwerts des BYD-Depots“ steuerpflichtig sind. Richtig ist, nur der Wert der Bonusaktien ist steuerpflichtig – ca. 28 % des neuen Gesamtbestands. - Gesetzliche Grundlage: § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Auszug: „Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören […] Gewinnanteile (Dividenden) aus Aktien […] auch wenn sie in Form von Aktien gewährt werden.“ Konsequenz: Wenn ein Unternehmen Aktien aus dem Bilanzgewinn ausschüttet („Bonusaktien“), gelten diese als Sachdividende. Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert (Marktwert) der erhaltenen Aktien zum Zeitpunkt der Zuteilung (§ 20 Abs. 4a Satz 3 EStG). Dieser Wert ist steuerpflichtig, selbst wenn du die Aktien nicht verkauft hast. - Abgrenzung zur Kapitalerhöhung aus Kapitalrücklage Kapitalerhöhungen aus der Kapitalrücklage („Kapitalisierungsaktien“) führen nicht zu steuerpflichtigen Einkünften, weil kein Zufluss im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG vorliegt. Gem. BMF-Schreiben 2016, Rn. 91: „Wird das Grundkapital durch Umwandlung von Rücklagen (Kapitalrücklage oder Gewinnrücklagen) erhöht und werden dem Anteilseigner neue Anteile im Verhältnis zu seinen bisherigen Beteiligungen zugeteilt, liegt keine Ausschüttung i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG vor.“ Schlussfolgerung; Nur der Wert der Bonusaktien, nicht der Gesamtbestand! > Die ursprünglich gehaltenen Aktien sind nicht steuerpflichtig, da sie kein „Zufluss“ sind. > Nur die Bonusaktien sind steuerpflichtig → deren Marktwert ist zu versteuern. > Die Kapitalisierungsaktien sind nicht steuerpflichtig Sollte ein Steuerberater hier im Forum sein, darf er gerne hierzu seine Einschätzung abgeben.
Hier muss ich etwas korrigieren, der Aktionär zahlt nicht auf 80% des Gesamtwertes die Steuer sondern nur auf die benannten zusätzlichen Bonusaktien, wie im Beispiel aufgeführt. Es ist nicht zutreffend, dass „80 % des Gesamtwerts des BYD-Depots“ steuerpflichtig sind. Richtig ist, nur der Wert der Bonusaktien ist steuerpflichtig – ca. 28 % des neuen Gesamtbestands. - Gesetzliche Grundlage: § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Auszug: „Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören […] Gewinnanteile (Dividenden) aus Aktien […] auch wenn sie in Form von Aktien gewährt werden.“ Konsequenz: Wenn ein Unternehmen Aktien aus dem Bilanzgewinn ausschüttet („Bonusaktien“), gelten diese als Sachdividende. Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert (Marktwert) der erhaltenen Aktien zum Zeitpunkt der Zuteilung (§ 20 Abs. 4a Satz 3 EStG). Dieser Wert ist steuerpflichtig, selbst wenn du die Aktien nicht verkauft hast. - Abgrenzung zur Kapitalerhöhung aus Kapitalrücklage Kapitalerhöhungen aus der Kapitalrücklage („Kapitalisierungsaktien“) führen nicht zu steuerpflichtigen Einkünften, weil kein Zufluss im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG vorliegt. Gem. BMF-Schreiben 2016, Rn. 91: „Wird das Grundkapital durch Umwandlung von Rücklagen (Kapitalrücklage oder Gewinnrücklagen) erhöht und werden dem Anteilseigner neue Anteile im Verhältnis zu seinen bisherigen Beteiligungen zugeteilt, liegt keine Ausschüttung i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG vor.“ Schlussfolgerung; Nur der Wert der Bonusaktien, nicht der Gesamtbestand! > Die ursprünglich gehaltenen Aktien sind nicht steuerpflichtig, da sie kein „Zufluss“ sind. > Nur die Bonusaktien sind steuerpflichtig → deren Marktwert ist zu versteuern. > Die Kapitalisierungsaktien sind nicht steuerpflichtig Sollte ein Steuerberater hier im Forum sein, darf er gerne hierzu seine Einschätzung abgeben.
Du referenzierst hier schon auf den richtigen Gesetzestext: § 20 Abs 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG . Hier ist zur Konkretisierung das BMF-Schreiben Rn. 91 von 2016 heranzuziehen. Zwar hat das BMF den Text 2022 noch einmal nachgeschärft, aber die Randnummer 91 unberührt belassen. "Bonus-Aktie" bedeutet im Deutschen Steuerrecht per Definition, dass die Anteile ohne Kapitalerhöhung steigen und aus Gewinnrücklagen finanziert werden. Im Gegensatz werden bei der Ausgabe von Kapitalisierungsaktien Kapitalreserven in Aktien umgewandelt, wodurch das Grundkapital steigt. Noch einmal: Wenn der Pressetext von BYD den Sachverhalt korrekt wiedergibt, zahlt JEDER BYD-Aktionär in Deutschland auf 80% des Gesamtwertes seiner BYD-Aktienbestandes sofort Kapitalertragssteuer, auch dann, wenn er mit seinem Investment zu dem Zeitpunkt im Minus ist. Wenn es sich ausschließlich um eine Aktienausgabe von Kapitalisierungsaktien handeln würde, hätte BYD hier keine deutliche Unterscheidung vornehmen müssen. Dass hier unmittelbar die Kapitalertragssteuer anfällt, ohne dass ein Wahlrecht für den Aktionär bestünde, ist eben eine Besonderheit des deutschen Steuerrechts. Mehr können wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht sagen und müssen auf Anfang Juni warten. Falls die Sache am Ende wie dargestellt ausgeht, dürften bei nicht wenigen satte 5-stellige Steuerschulden entstehen. Ggf. ist es sinnvoll, mit dem Broker vorab zu klären, was passiert, wenn das Konto nicht ausreichend gedeckt ist.
Bitte einmal den Gesetzestext vorlegen, in welchem das so geregelt ist, wie es Ihrer Meinung nach sein soll. Ich konnte nämlich nur einen Text finden indem das völlig anders dargestellt wird. 1. § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG „Erhält der Steuerpflichtige neue Anteile unentgeltlich aufgrund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, gelten die Anschaffungskosten der alten Anteile anteilig als Anschaffungskosten der neuen Anteile.“
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