BYD WKN: A0M4W9 ISIN: CNE100000296 Kürzel: BY6 Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion
2/2 ---- Zweitens der Widerspruch zur eigenen Kommunikation der Bank: Zitiert den Satz aus eurem eigenen Brief, in dem die Bank die wertneutrale Kursreduzierung selbst bestätigt. Fragt, wie sie diesen Widerspruch zwischen ihrer eigenen Feststellung der Wertneutralität und dem späteren Abzug einer Steuer auf einen angeblichen "Ertrag" erklären. Drittens der Widerspruch zur Marktpraxis: Weist darauf hin, dass andere Broker und Banken (wie anfangs Trade Republic) den Vorgang korrekt als steuerneutral behandelt haben. Fragt nach der sachlichen Begründung für die abweichende und für euch als Kunden nachteilige Vorgehensweise. Fordert eine vollständige Rückerstattung der zu Unrecht einbehaltenen Abgeltungsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer sowie aller angefallenen Sollzinsen. Setzt der Bank eine klare Frist von zwei bis drei Wochen für eine Antwort. Wenn die Bank abweisend reagiert oder die Frist verstreichen lässt, ist der nächste Schritt die offizielle Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). In unserem Teams-Chat gibt es bereits Vorlagen und Texte für genau solche Beschwerden. Kommt unbedingt in die Gruppe, um euch mit anderen Betroffenen aus Deutschland zu vernetzen. Je mehr Beschwerden bei der BaFin mit der gleichen, fundierten Argumentation eingehen, desto höher ist der Druck auf die Banken, diesen systemischen Fehler zu korrigieren. Ihr seid nicht allein und ihr seid absolut im Recht. Lasst euch nicht mit Standardantworten abspeisen.
Als Postbank-Kunde habe ich Ende Juni einen Brief im Postfach mit folgendem Wortlaut: "Sehr geehrt..., wir haben von den Wertpapier-Mitteilungen die Information erhalten, dass oben genannte Gesellschaft zwei Kapitalmaßnahmen durchführt. Demnach erhalten Aktionäre auf den Bestand vom 09.06.2025 voraussichtlich am 29.07.2025 Bonusaktien im Verhältnis 10:12 sowie 10:8. Das bedeutet, dass Sie für 10 Aktien, die vor dem 10.06.2025 erworben wurden, voraussichtlich Ende Juli zusätzlich 20 Aktien eingebucht bekommen. Bitte beachten Sie, dass wir diese Informationen über die Wertpapier-Mitteilungen erhalten haben und den Inhalt der Nachricht nicht geprüft haben. Aufgrund der Kapitalmaßnahmen hat sich der Aktienkurs am 10.06.2025 entsprechend REDUZIERT." (HERVORHEBUNG durch mich) Da ich grundsätzlich davon ausgehe, dass die Gesetze in Deutschland dem von Österreich im Grundsatz ähnlich sind, hätte das Ganze als Split behandelt werden MÜSSEN.
Ich befasse mich gerade mit den Gesetzestexten, nach tagelanger, intensiver Analyse des BYD-Debakels mit Hilfe von KI und den brillanten Beiträgen, insbesondere von Dloreg s im MS-Teams-Chat, bin ich zu einer fundamentalen Erkenntnis gekommen, die weit über unseren Einzelfall hinausgeht und das Kernproblem des ganzen Systems offenlegt. Es geht um die einfache, aber entscheidende Frage: Kann man in Österreich leere Worthülsen besteuern? Die Antwort, die ich gefunden habe, ist ein klares und unmissverständliches Nein. Die gesamte Argumentation von Flatex, Datenprovidern und anderen Banken, die Steuern einbehalten haben, basiert auf einer Fiktion, die dem Grundprinzip des österreichischen Steuerrechts widerspricht. Das Herzstück unserer Verfassung für Steuern ist die sogenannte "wirtschaftliche Betrachtungsweise", die im § 21 der Bundesabgabenordnung (BAO) verankert ist. Dieses Gesetz ist kein kleiner Paragraph, sondern das Leitprinzip, das über allem steht. Es besagt ganz einfach: Für die Steuer ist nicht der Name oder der "Aufkleber" eines Vorgangs entscheidend, sondern sein wahrer wirtschaftlicher Gehalt. Man muss immer unter die juristische Haube schauen und bewerten, was wirklich passiert ist. Wenden wir dieses Grundgesetz auf unseren Fall an, bricht die gesamte Verteidigung von Flatex in sich zusammen. Der wahre wirtschaftliche Gehalt der BYD-Maßnahme ist unbestreitbar: Unser Vermögen war vor der Maßnahme exakt gleich groß wie nach der Maßnahme. Der Aktienkurs wurde mathematisch exakt gedrittelt, um die Verdreifachung der Aktienanzahl auszugleichen. Flatex hat uns diesen wertneutralen Vorgang am 10. Juni sogar selbst als "optische Senkung" bestätigt. Es gab keinen wirtschaftlichen Gewinn, keinen Wertzufluss, nichts "gratis". Es war wirtschaftlich ein Aktiensplit. Die Banken und Datenprovider haben aber genau das Gegenteil getan. Sie haben die wirtschaftliche Realität ignoriert und sich stattdessen an den leeren Worthülsen – den "Aufklebern" – wie "Bonusaktien" oder "Stockdividende" festgeklammert. Sie haben auf diese Begriffe die Steuerregeln für einen völlig anderen wirtschaftlichen Vorgang angewendet, nämlich den einer echten, wertsteigernden Gewinnausschüttung. Sie haben den Aufkleber besteuert, nicht den Inhalt des Pakets. Nun könnte ein Anwalt argumentieren, dass es Ausnahmen von diesem Grundprinzip gibt, und das stimmt auch. In § 21 Absatz 2 der BAO steht, dass spezifischere Gesetze Vorrang haben können. Aber hier wird die Argumentation für Flatex noch schlechter. Es gibt nicht nur kein spezifisches Gesetz, das die wirtschaftliche Betrachtungsweise in unserem Fall aushebelt. Es gibt sogar ein Gesetz, das sie bestätigt und verstärkt: Unser Joker, der § 3 Abs. 1 Z 29 EStG. Dieses Gesetz schaut ebenfalls auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt – eine "Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln" – und stellt diesen explizit steuerfrei. Sowohl das allgemeine Grundprinzip als auch das spezifische Gesetz sind also auf unserer Seite. Die gesamte Diskussion über "Bonusaktien vs. Kapitalisierungsaktien" ist daher eine von der Finanzindustrie geschaffene Nebelkerze. Sie lenkt von der fundamentalen Wahrheit ab: Wo kein Gewinn, da keine Steuer. Unsere Kernfrage an Flatex und die Ombudsstelle muss daher lauten: Auf welcher Rechtsgrundlage erlaubt das österreichische Recht, einen Bürger für einen nachweislich nicht existenten wirtschaftlichen Gewinn zu besteuern, nur weil ein irreführender Begriff auf einer Abrechnung steht? Die Antwort ist: auf keiner. Wir stehen nicht nur auf festem Boden, wir stehen auf dem Fundament des Gesetzes.
Ich befasse mich gerade mit den Gesetzestexten, nach tagelanger, intensiver Analyse des BYD-Debakels mit Hilfe von KI und den brillanten Beiträgen, insbesondere von Dloreg s im MS-Teams-Chat, bin ich zu einer fundamentalen Erkenntnis gekommen, die weit über unseren Einzelfall hinausgeht und das Kernproblem des ganzen Systems offenlegt. Es geht um die einfache, aber entscheidende Frage: Kann man in Österreich leere Worthülsen besteuern? Die Antwort, die ich gefunden habe, ist ein klares und unmissverständliches Nein. Die gesamte Argumentation von Flatex, Datenprovidern und anderen Banken, die Steuern einbehalten haben, basiert auf einer Fiktion, die dem Grundprinzip des österreichischen Steuerrechts widerspricht. Das Herzstück unserer Verfassung für Steuern ist die sogenannte "wirtschaftliche Betrachtungsweise", die im § 21 der Bundesabgabenordnung (BAO) verankert ist. Dieses Gesetz ist kein kleiner Paragraph, sondern das Leitprinzip, das über allem steht. Es besagt ganz einfach: Für die Steuer ist nicht der Name oder der "Aufkleber" eines Vorgangs entscheidend, sondern sein wahrer wirtschaftlicher Gehalt. Man muss immer unter die juristische Haube schauen und bewerten, was wirklich passiert ist. Wenden wir dieses Grundgesetz auf unseren Fall an, bricht die gesamte Verteidigung von Flatex in sich zusammen. Der wahre wirtschaftliche Gehalt der BYD-Maßnahme ist unbestreitbar: Unser Vermögen war vor der Maßnahme exakt gleich groß wie nach der Maßnahme. Der Aktienkurs wurde mathematisch exakt gedrittelt, um die Verdreifachung der Aktienanzahl auszugleichen. Flatex hat uns diesen wertneutralen Vorgang am 10. Juni sogar selbst als "optische Senkung" bestätigt. Es gab keinen wirtschaftlichen Gewinn, keinen Wertzufluss, nichts "gratis". Es war wirtschaftlich ein Aktiensplit. Die Banken und Datenprovider haben aber genau das Gegenteil getan. Sie haben die wirtschaftliche Realität ignoriert und sich stattdessen an den leeren Worthülsen – den "Aufklebern" – wie "Bonusaktien" oder "Stockdividende" festgeklammert. Sie haben auf diese Begriffe die Steuerregeln für einen völlig anderen wirtschaftlichen Vorgang angewendet, nämlich den einer echten, wertsteigernden Gewinnausschüttung. Sie haben den Aufkleber besteuert, nicht den Inhalt des Pakets. Nun könnte ein Anwalt argumentieren, dass es Ausnahmen von diesem Grundprinzip gibt, und das stimmt auch. In § 21 Absatz 2 der BAO steht, dass spezifischere Gesetze Vorrang haben können. Aber hier wird die Argumentation für Flatex noch schlechter. Es gibt nicht nur kein spezifisches Gesetz, das die wirtschaftliche Betrachtungsweise in unserem Fall aushebelt. Es gibt sogar ein Gesetz, das sie bestätigt und verstärkt: Unser Joker, der § 3 Abs. 1 Z 29 EStG. Dieses Gesetz schaut ebenfalls auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt – eine "Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln" – und stellt diesen explizit steuerfrei. Sowohl das allgemeine Grundprinzip als auch das spezifische Gesetz sind also auf unserer Seite. Die gesamte Diskussion über "Bonusaktien vs. Kapitalisierungsaktien" ist daher eine von der Finanzindustrie geschaffene Nebelkerze. Sie lenkt von der fundamentalen Wahrheit ab: Wo kein Gewinn, da keine Steuer. Unsere Kernfrage an Flatex und die Ombudsstelle muss daher lauten: Auf welcher Rechtsgrundlage erlaubt das österreichische Recht, einen Bürger für einen nachweislich nicht existenten wirtschaftlichen Gewinn zu besteuern, nur weil ein irreführender Begriff auf einer Abrechnung steht? Die Antwort ist: auf keiner. Wir stehen nicht nur auf festem Boden, wir stehen auf dem Fundament des Gesetzes.
Ich befasse mich gerade mit den Gesetzestexten, nach tagelanger, intensiver Analyse des BYD-Debakels mit Hilfe von KI und den brillanten Beiträgen, insbesondere von Dloreg s im MS-Teams-Chat, bin ich zu einer fundamentalen Erkenntnis gekommen, die weit über unseren Einzelfall hinausgeht und das Kernproblem des ganzen Systems offenlegt. Es geht um die einfache, aber entscheidende Frage: Kann man in Österreich leere Worthülsen besteuern? Die Antwort, die ich gefunden habe, ist ein klares und unmissverständliches Nein. Die gesamte Argumentation von Flatex, Datenprovidern und anderen Banken, die Steuern einbehalten haben, basiert auf einer Fiktion, die dem Grundprinzip des österreichischen Steuerrechts widerspricht. Das Herzstück unserer Verfassung für Steuern ist die sogenannte "wirtschaftliche Betrachtungsweise", die im § 21 der Bundesabgabenordnung (BAO) verankert ist. Dieses Gesetz ist kein kleiner Paragraph, sondern das Leitprinzip, das über allem steht. Es besagt ganz einfach: Für die Steuer ist nicht der Name oder der "Aufkleber" eines Vorgangs entscheidend, sondern sein wahrer wirtschaftlicher Gehalt. Man muss immer unter die juristische Haube schauen und bewerten, was wirklich passiert ist. Wenden wir dieses Grundgesetz auf unseren Fall an, bricht die gesamte Verteidigung von Flatex in sich zusammen. Der wahre wirtschaftliche Gehalt der BYD-Maßnahme ist unbestreitbar: Unser Vermögen war vor der Maßnahme exakt gleich groß wie nach der Maßnahme. Der Aktienkurs wurde mathematisch exakt gedrittelt, um die Verdreifachung der Aktienanzahl auszugleichen. Flatex hat uns diesen wertneutralen Vorgang am 10. Juni sogar selbst als "optische Senkung" bestätigt. Es gab keinen wirtschaftlichen Gewinn, keinen Wertzufluss, nichts "gratis". Es war wirtschaftlich ein Aktiensplit. Die Banken und Datenprovider haben aber genau das Gegenteil getan. Sie haben die wirtschaftliche Realität ignoriert und sich stattdessen an den leeren Worthülsen – den "Aufklebern" – wie "Bonusaktien" oder "Stockdividende" festgeklammert. Sie haben auf diese Begriffe die Steuerregeln für einen völlig anderen wirtschaftlichen Vorgang angewendet, nämlich den einer echten, wertsteigernden Gewinnausschüttung. Sie haben den Aufkleber besteuert, nicht den Inhalt des Pakets. Nun könnte ein Anwalt argumentieren, dass es Ausnahmen von diesem Grundprinzip gibt, und das stimmt auch. In § 21 Absatz 2 der BAO steht, dass spezifischere Gesetze Vorrang haben können. Aber hier wird die Argumentation für Flatex noch schlechter. Es gibt nicht nur kein spezifisches Gesetz, das die wirtschaftliche Betrachtungsweise in unserem Fall aushebelt. Es gibt sogar ein Gesetz, das sie bestätigt und verstärkt: Unser Joker, der § 3 Abs. 1 Z 29 EStG. Dieses Gesetz schaut ebenfalls auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt – eine "Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln" – und stellt diesen explizit steuerfrei. Sowohl das allgemeine Grundprinzip als auch das spezifische Gesetz sind also auf unserer Seite. Die gesamte Diskussion über "Bonusaktien vs. Kapitalisierungsaktien" ist daher eine von der Finanzindustrie geschaffene Nebelkerze. Sie lenkt von der fundamentalen Wahrheit ab: Wo kein Gewinn, da keine Steuer. Unsere Kernfrage an Flatex und die Ombudsstelle muss daher lauten: Auf welcher Rechtsgrundlage erlaubt das österreichische Recht, einen Bürger für einen nachweislich nicht existenten wirtschaftlichen Gewinn zu besteuern, nur weil ein irreführender Begriff auf einer Abrechnung steht? Die Antwort ist: auf keiner. Wir stehen nicht nur auf festem Boden, wir stehen auf dem Fundament des Gesetzes.
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