STEINHOFF INT.HLDG.EO-,50 Forum: Community User: Stahlhans

Kommentare 288.469
G
Granitbier_, 03.03.2023 14:55 Uhr
0

Sag es ihm doch einfach. So wird es sehr vielen gehen, die dann einfach nix machen.

Danke, ich kenne mich hald wirklich nicht aus. Und würde mich freuen wenn mir jemand sagen würden welche Punkte ich dagegen und welche dafür stimmen soll
T
Torresbig, 03.03.2023 14:48 Uhr
0
Sag es ihm doch einfach. So wird es sehr vielen gehen, die dann einfach nix machen.
G
Granitbier_, 03.03.2023 14:44 Uhr
0
Nein leider nicht 🥲
Sicher1
Sicher1, 03.03.2023 14:33 Uhr
0

Unterstellung. Schon wieder. Hast du nichts Sachliches beizutragen als irgendein Gap zu Südafrika ? Ist ja bei SU3 und Co. nicht anders. Wie von mir erwartet...

Fühlst dich immerhin angesprochen.. Unterstellung wäre.. Ldp ist dein Chef..
D
Demokrator, 03.03.2023 14:29 Uhr
0

Ich kann nur hoffen, dass die Gläubiger auch so an die Sache dran gehen. Dann hätten wir Aktionäre schon gewonnen. :-)

Du verkennst die Chancen der Aktionäre. Deine erste Sanierung auf Aktien ? klingt so.
D
Demokrator, 03.03.2023 14:28 Uhr
0

Somit greift das Sanierungsgesetzt erst gar nicht

Sehe ich anders. Stünde sonst auch nicht in den Steinhoff Unternehmensmeldungen.
D
Demokrator, 03.03.2023 14:24 Uhr
1

Sinnlos Der gibt keine Ruhe solange es grün ist.

Unterstellung. Schon wieder. Hast du nichts Sachliches beizutragen als irgendein Gap zu Südafrika ? Ist ja bei SU3 und Co. nicht anders. Wie von mir erwartet...
D
Demokrator, 03.03.2023 14:22 Uhr
0

Grundsätzlich nicht falsch, aber in diesem Fall haben die Gläubiger ggf. auch ein Problem. Vor allem mit den Zinsforderungen. Die würden den Gläubigern im Weg stehen, da diese keine ernsthaften Sanierungsambitionen zeigen, sondern nur unverhältnismäßige Gier. So einfach kämen die Gläubiger dann auch nicht davon. Denn was die Gläubiger vorgelegt haben, ist kein ernsthaftes Sanierungskonzept.

Was haben die Gläubiger denn "vorgelegt" ? Ein Prolongationsangebot in Form einer Rahmenvereinbarung, kein Sanierungskonzept. Die Schulden werden dabei schließlich nicht getilgt. Die jetzt angekündigte Sanierung nach niederländischem Recht (siehe Shareholder Circular), muss Steinhoff einreichen, nicht die Gläubiger. Und dieses Kapital Sanierung hat noch nicht begonnen. Könnte aber nach der Abstimmung am 22.März beginnen...alle hoffen das Beste, aber die gesetzlichen Grundlagen kann niemand einfach ignorieren.
J
JimmyBondi, 03.03.2023 13:58 Uhr
0
@Sicher1...genau so sieht es aus...Narzissten eben!
B
Bekru, 03.03.2023 13:56 Uhr
0

Sinnlos Der gibt keine Ruhe solange es grün ist.

Ich kann nur hoffen, dass die Gläubiger auch so an die Sache dran gehen. Dann hätten wir Aktionäre schon gewonnen. :-)
Sicher1
Sicher1, 03.03.2023 13:51 Uhr
0
Sinnlos Der gibt keine Ruhe solange es grün ist.
B
Bekru, 03.03.2023 13:50 Uhr
0
Somit greift das Sanierungsgesetzt erst gar nicht
B
Bekru, 03.03.2023 13:49 Uhr
0

Aktionäre haben Rechte, aber auch Pflichten. Gläubiger ebenso. Die Abwägung, welche Rechte im Rahmen von Sanierungsbemühungen seitens Steinhoff Vorrang haben und welcher Schutzanspruch auf beiden Seiten besteht, kann nur ein Gericht beurteilen. Hoffen wir mal, dass es im niederländischen Sanierungsrecht kein Obstruktionsverbot analog §245 InsO hier in Dtschld. gibt. Nur meine Meinung.

Grundsätzlich nicht falsch, aber in diesem Fall haben die Gläubiger ggf. auch ein Problem. Vor allem mit den Zinsforderungen. Die würden den Gläubigern im Weg stehen, da diese keine ernsthaften Sanierungsambitionen zeigen, sondern nur unverhältnismäßige Gier. So einfach kämen die Gläubiger dann auch nicht davon. Denn was die Gläubiger vorgelegt haben, ist kein ernsthaftes Sanierungskonzept.
J
JimmyBondi, 03.03.2023 13:47 Uhr
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Ich sage nur...ABWARTEN! :)
BECKEROSKAR
BECKEROSKAR, 03.03.2023 13:41 Uhr
0

Oder auch nicht. Es gibt keinen Rechtsstreit zwischen Steinhoff und seinen Aktionären. Und auch nicht zwischen den Gläubigern und den Aktionären.

Der wird aber kommen , wenn die die Erpressung nicht überarbeiten !😏
D
Demokrator, 03.03.2023 13:33 Uhr
0
Aktionäre haben Rechte, aber auch Pflichten. Gläubiger ebenso. Die Abwägung, welche Rechte im Rahmen von Sanierungsbemühungen seitens Steinhoff Vorrang haben und welcher Schutzanspruch auf beiden Seiten besteht, kann nur ein Gericht beurteilen. Hoffen wir mal, dass es im niederländischen Sanierungsrecht kein Obstruktionsverbot analog §245 InsO hier in Dtschld. gibt. Nur meine Meinung.
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