BAYWA AG WKN: 519406 ISIN: DE0005194062 Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion
Sorry, da ist einfach zu wenig buchhalterisches Hintergrundwissen bei dir vorhanden, das kann ich dir leider nicht alles erklären, das würde den Rahmen dieses Forums sprengen. Macht aber auch nichts, arbeitet ja nicht jeder in diesem Bereich und muss man ja auch nicht. Als Take-Away solltest du evtl. mitnehmen, dass die HGB-Werte hier keine Rolle spielen und alle Zahlen, die du in den Konzernfinanzberichten findest, IFRS-Zahlen sind.
Und nach HGB ist die Bilanz zwischen Projektentwickler Umlaufvermögen und Projektbetreiber Anlagevermögen deutlicher Unterschied zur Internationalen Bilanzierung. Die Inventurbewertung nach dem strengen Niederwerprinzip zwingend gibt's halt nur im HGB. Wertaufholung verboten. Zeitpunkt der Wertminderung ist auch strenger.
Als Unternehmen mit Sitz in Deutschland ist man für steuerliche Zwecke immer verpflichtet, einen Jahresabschluss nach dem lokalen Recht aufzustellen (also HGB), weil der wiederum zum einen die Basis für die Steuerbilanz ist und zum anderen verpflichtend ist für Ausschüttungszwecke (Dividenden). Aber nur für diese zwei Dinge wird der verwendet. Die RE-Tochter ist Teil des Konzerns, welcher nach IFRS bilanziert, soll heißen, die RE-Tochter muss auch noch einen Abschluss nach IFRS aufstellen, und der fließt dann in die Konzernbilanz ein. Und die sich dort ergebenden Zahlen und Bewertungsmethoden sind für den Konzern relevant, nichts anderes. Somit hast du für fast alle Tochtergesellschaften eigentlich immer drei Abschlüsse (die Steuerbilanz mal mitgerechnet), die erstellt werden müssen.
Die Re hatte eine Satzungsänderung im diesem Jahr. Warum weil dort auch neue Personen am Ruder sind. hV von der Re im Dezember 2025... HV von BayWa Konzern davor. Finde den Fehler. Im Unternehmensregister sind doch die HGB Bilanzierung vorhanden für die Tochter. Der Konzern bilanziert zwar international... Aber die Tochter mit deutscher Adresse nach HGb wegen Steuer sowieso notwendig oder etwas nicht?
Ok, also von deinem HGB-Wissen solltest du dich bei der BayWa mal ganz schnell freimachen, denn der Konzern bilanziert nach IFRS. Nur so als Hinweis. Grundsätzlich funktionieren die Bewertungen von Anlagevermögen und Umlaufvermögen aber in beiden Welten relativ gleich, sofern das so gewählt wurde. Das Kernproblem ist auch nicht die Tatsache, dass ggf. etwas abgeschrieben werden muss (was ja zunächst erstmal liquiditätsneutral ist), sondern die Tatsache, dass sich aufgrund der gestiegenen Zinsen für die Finanzierung und der geringen Erlösen beim Verkauf von Strom für den Selbstbetrieb kein profitables Geschäftsmodell ergibt. Wenn man bei jeder verkauften Kilowattstunde in Summe einen Verlust macht, geht das nicht lange gut. Deshalb bekommen die auch einen Großteil der Projekte nicht verkauft. Und dann gibt es wahrscheinlich noch einen Haufen Projekte oder Projektrechte, wo schon für Vorarbeiten etwas investiert wurde, wo man vielleicht dachte, die könnte man auch in diesem Stadium verkaufen, und die sind jetzt überhaupt nichts mehr wert dank dem Präsi auf der anderen Seite des Atlantiks.
Für den aufgerufen Preis wollte keiner kaufen. Laut HGB Inventur müssen Projekte beim Projektentwickler als Kurzfristige Anlage (Umlaufvermögen) bewertet werden und z.b. Solarmodule zum Wiederbeschaffungspreis stichtagsbezogen... Bei Selbstbetreiber ist es ein langfristiges Anlagenvermögen und muss nicht nach den strengeren Regel der Inventur sondern planmäßig abgeschrieben werden, außer es ist nicht mehr soviel Wert.... Genau hier liegt das Problem... Erst Umlaufvermögen (evt zu hoch Bewertung in der Bilanz) Jetzt Anlagevermögen und dann trotzdem nicht werthaltig.... Sonders Schreibung notwendig.
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