BYD WKN: A0M4W9 ISIN: CNE100000296 Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion

11,02 EUR
+1,24 % +0,14
20:51:13 Uhr, Lang & Schwarz
Kommentare 193.382
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Coolio79, 07.05.2025 6:49 Uhr
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Quelle : www.haufe.de
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Coolio79, 07.05.2025 6:42 Uhr
3
Aktien, die von einer Aktiengesellschaft oder einem Dritten ohne zusätzliches Entgelt an die Aktionäre ausgegeben werden und nicht aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln stammen, bezeichnet man als Bonusaktien oder Freianteile. Hiervon zu unterscheiden sind Aktien, die der Anleger aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln oder aus einer Kapitalerhöhung gegen Einlage erwirbt (Einzelheiten s. "Kapitalerhöhung gegen Einlage"). Die Gewährung von Bonusaktien führt beim Anleger ab dem Jahr 2009 zu voll steuerpflichtigen Kapitalerträgen. Bonusaktien ausländischer Aktiengesellschaften werden ab dem VZ 2021 generell mit einem Kapitalertrag und mit Anschaffungskosten von 0 EUR angesetzt; die Anschaffungskosten der Altanteile bleiben unverändert. Bonusaktien gelten für die Anwendung der Abgeltungsteuer auf Veräußerungserträge in dem Zeitpunkt als angeschafft, in dem die Gesellschaft die Ausgabe der Bonusaktien oder Freianteile beschließt. Ist der Bezug der Bonusaktien oder Freianteile von einer bestimmten Leistung des Aktionärs abhängig (z. B. Einhalten einer Mindesthaltefrist für die bereits erworbenen Aktien), gelten die Bonusaktien oder Freianteile erst mit dem Erbringen dieser Leistung als angeschafft. Als Anschaffungskosten der Bonusaktien oder Freianteile zur Ermittlung eines Veräußerungsgewinns bei späterem Verkauf ist der Wert anzusetzen, der bei ihrem Bezug als Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzt wurde.
D
Dk27, 06.05.2025 22:04 Uhr
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Bonusaktien kommen aus eigenem Beständen und wären zu versteuern. Sie verwässern aber auch nicht den Kurs. Anders die die zusätzlichen Aktien bei einen Splitt
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Dk27, 06.05.2025 22:01 Uhr
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https://www.it-times.de/news/bonusaktien-alles-zum-thema-138789/
MememeDog
MememeDog, 06.05.2025 21:56 Uhr
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Dann lieber 26 Prozent Bardividende. Die versteuer ich gerne. 😂
MememeDog
MememeDog, 06.05.2025 21:55 Uhr
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Wenn sich der Kurs aber drittelt hat der Aktionär doch keinen Mehrwert. Warum dann Steuern auf den Splitt zahlen?

Das ist ja die Krux. Deutsches Steuerrecht.
D
Dk27, 06.05.2025 21:52 Uhr
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Wenn sich der Kurs aber drittelt hat der Aktionär doch keinen Mehrwert. Warum dann Steuern auf den Splitt zahlen?
MememeDog
MememeDog, 06.05.2025 21:42 Uhr
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Es zählt anscheinend aber nur der Wert am Tag der Einbuchung. Das wäre am 6. August und dementsprechend würde der neue Kurs herangezogen werden und nicht der alte. Also statt auf 80 Prozent des Invests dann rechnerisch ''nur'' auf 26,67 Prozent des Invests. Entspräche bei 25 Prozent Steuern aber immer noch ein Minus von 6,67 Prozent auf das Invest. Das wäre echt beknackt.
MememeDog
MememeDog, 06.05.2025 21:39 Uhr
0

Das macht für mich alles keinen Sinn. Es käme je eher einer Bestrafung der Aktionäre gleich als einer Belohnung.

Aber halt nur nach deutschem Steuerrecht. Da nehmen die Chinesen keine Rücksicht drauf.
D
Dk27, 06.05.2025 21:37 Uhr
1
Das macht für mich alles keinen Sinn. Es käme je eher einer Bestrafung der Aktionäre gleich als einer Belohnung.
MememeDog
MememeDog, 06.05.2025 21:35 Uhr
0
Wie werdet ihr das handhaben, wenn sich final herausstellen sollte, dass die Bonusaktien direkt versteuert werden müssen bei Einbuchung? Halten würde dann ja kaum Sinn machen am Tag vor dem Ex Day.
L
Legengärry, 06.05.2025 21:05 Uhr
7
Muss zwischendurch mal sagen, dass die Diskussion echt sachlich top geführt wird. Ist in diesem Forum nicht immer so deshalb vielen Dank! ;) Wir werden sehen was passiert, wenn es soweit ist.
TEDDYHERO
TEDDYHERO, 06.05.2025 20:30 Uhr
0
@ Ja, Copy & Paste, da die Schriften nun einmal nicht so formuliert sind, dass jeder daraus schlau wird und sich die Mühe macht zu lesen. ( Ausnahmen) Daher das wesentliche, mit Quellenangabe zum selber Lesen und Verstehen.
U
User123B, 06.05.2025 20:28 Uhr
1

Hier muss ich etwas korrigieren, der Aktionär zahlt nicht auf 80% des Gesamtwertes die Steuer sondern nur auf die benannten zusätzlichen Bonusaktien, wie im Beispiel aufgeführt. Es ist nicht zutreffend, dass „80 % des Gesamtwerts des BYD-Depots“ steuerpflichtig sind. Richtig ist, nur der Wert der Bonusaktien ist steuerpflichtig – ca. 28 % des neuen Gesamtbestands. - Gesetzliche Grundlage: § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Auszug: „Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören […] Gewinnanteile (Dividenden) aus Aktien […] auch wenn sie in Form von Aktien gewährt werden.“ Konsequenz: Wenn ein Unternehmen Aktien aus dem Bilanzgewinn ausschüttet („Bonusaktien“), gelten diese als Sachdividende. Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert (Marktwert) der erhaltenen Aktien zum Zeitpunkt der Zuteilung (§ 20 Abs. 4a Satz 3 EStG). Dieser Wert ist steuerpflichtig, selbst wenn du die Aktien nicht verkauft hast. - Abgrenzung zur Kapitalerhöhung aus Kapitalrücklage Kapitalerhöhungen aus der Kapitalrücklage („Kapitalisierungsaktien“) führen nicht zu steuerpflichtigen Einkünften, weil kein Zufluss im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG vorliegt. Gem. BMF-Schreiben 2016, Rn. 91: „Wird das Grundkapital durch Umwandlung von Rücklagen (Kapitalrücklage oder Gewinnrücklagen) erhöht und werden dem Anteilseigner neue Anteile im Verhältnis zu seinen bisherigen Beteiligungen zugeteilt, liegt keine Ausschüttung i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG vor.“ Schlussfolgerung; Nur der Wert der Bonusaktien, nicht der Gesamtbestand! > Die ursprünglich gehaltenen Aktien sind nicht steuerpflichtig, da sie kein „Zufluss“ sind. > Nur die Bonusaktien sind steuerpflichtig → deren Marktwert ist zu versteuern. > Die Kapitalisierungsaktien sind nicht steuerpflichtig Sollte ein Steuerberater hier im Forum sein, darf er gerne hierzu seine Einschätzung abgeben.

Im nachfolgenden Punkt hast Du Recht, falls die Aktienumwandlung aus Gewinnrücklagen, also jenen 8 für 10, aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entspringt und den Gesamtwert des Investments nicht erhöht. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (BStBl I 2016, S. 85), Rn. 91, gilt: „Wird das Grundkapital durch Umwandlung von Rücklagen (Kapitalrücklage oder Gewinnrücklagen) erhöht und werden dem Anteilseigner neue Anteile im Verhältnis zu seinen bisherigen Beteiligungen zugeteilt, liegt keine Ausschüttung i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG vor.“ Dies bedeutet, dass die Zuteilung solcher Aktien nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Die Anschaffungskosten der ursprünglichen Aktien werden auf die Gesamtzahl der Aktien (alte und neue) verteilt, wodurch sich die Anschaffungskosten pro Aktie entsprechend reduzieren. Es gibt als durchaus für deutsche Investoren steuerneutrale Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, wobei die Mittel aus Gewinnrücklagen und Kapitalrücklagen stammen können. Die beiden Fragen lauten: 1. Trifft der erste Absatz oben so zu 2. Wurde hier der Begriff "Bonus-Aktie" einfach falsch aus dem Englischen entlehnt bzw. übersetzt.
U
User123B, 06.05.2025 20:11 Uhr
1

Hier muss ich etwas korrigieren, der Aktionär zahlt nicht auf 80% des Gesamtwertes die Steuer sondern nur auf die benannten zusätzlichen Bonusaktien, wie im Beispiel aufgeführt. Es ist nicht zutreffend, dass „80 % des Gesamtwerts des BYD-Depots“ steuerpflichtig sind. Richtig ist, nur der Wert der Bonusaktien ist steuerpflichtig – ca. 28 % des neuen Gesamtbestands. - Gesetzliche Grundlage: § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Auszug: „Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören […] Gewinnanteile (Dividenden) aus Aktien […] auch wenn sie in Form von Aktien gewährt werden.“ Konsequenz: Wenn ein Unternehmen Aktien aus dem Bilanzgewinn ausschüttet („Bonusaktien“), gelten diese als Sachdividende. Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert (Marktwert) der erhaltenen Aktien zum Zeitpunkt der Zuteilung (§ 20 Abs. 4a Satz 3 EStG). Dieser Wert ist steuerpflichtig, selbst wenn du die Aktien nicht verkauft hast. - Abgrenzung zur Kapitalerhöhung aus Kapitalrücklage Kapitalerhöhungen aus der Kapitalrücklage („Kapitalisierungsaktien“) führen nicht zu steuerpflichtigen Einkünften, weil kein Zufluss im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG vorliegt. Gem. BMF-Schreiben 2016, Rn. 91: „Wird das Grundkapital durch Umwandlung von Rücklagen (Kapitalrücklage oder Gewinnrücklagen) erhöht und werden dem Anteilseigner neue Anteile im Verhältnis zu seinen bisherigen Beteiligungen zugeteilt, liegt keine Ausschüttung i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG vor.“ Schlussfolgerung; Nur der Wert der Bonusaktien, nicht der Gesamtbestand! > Die ursprünglich gehaltenen Aktien sind nicht steuerpflichtig, da sie kein „Zufluss“ sind. > Nur die Bonusaktien sind steuerpflichtig → deren Marktwert ist zu versteuern. > Die Kapitalisierungsaktien sind nicht steuerpflichtig Sollte ein Steuerberater hier im Forum sein, darf er gerne hierzu seine Einschätzung abgeben.

Da ist jetzt sehr viel Copy & Paste in Deiner Antwort und Du wirfst einiges durcheinander ;) Am Ende hängt die Frage eigentlich nur an zwei Punkten, die ich aktuell nicht beantworten kann. Ich habe in meiner Antwort unten versucht, den Sachverhalt einmal für alle verständlich aufzudröseln. Noch ein Nachtrag zu den 80%: Es wären 80%, warum? Auf 10 Aktien werden 8 Bonus-Aktien ausgegeben. Die Steuer wird fällig, sobald die Maßnahme beschlossen ist, nicht erst bei Einbuchung im Depot. Maßgeblich ist der Aktienwert bei Beschluss. Zu diesem Zeitpunkt (mit hoher Wahrscheinlichkeit) der Splitpreis durch Bonus-Aktien und Kapitalisierungsaktien noch nicht am Markt eingepreist sein, da der Beschlusstag wohl vor dem Record-Tag liegt. Da die Bonus-Aktien zum Anschlaffungspreis von 0 angesetzt werden muss der gesamte Wert einer Aktie als Gewinn versteuert werden. Durch das Verhältnis von 10 zu 8 wäre man damit bei 80%.
U
User123B, 06.05.2025 20:03 Uhr
2

Falls die 8 Bonusaktien auch aus Gesellschaftsmitteln stammen, gelten diese wie die Kapitalaktien als Steuerneutral bei der Anschaffung. Ich konnte bisher nichts finden, woher die Bonusaktien stammen sollen.

... scheinbar gibt es hier eine Zeichenbegrenzung... daher musste ich meine Antwort auf zwei Posts aufteilen... hier die Fortsetzung: Und da irgendwo noch die Frage nach der Besteuerung in China kam, hier die Aufklärung: Chinesische Steuerbehörden unterscheiden explizit: Kapitalrücklagen-Aktien sind steuerfrei, Gewinnrücklagen-Aktien gelten als Dividenden. Gemäß einer Durchführungsverordnung wird die Übertragung aus Kapitalrücklagen („Aus Agio“) nicht als einkommensteuerpflichtig angesehen, während Gratis-Aktien aus Gewinnrücklagen wie Dividenden behandelt und mit 20 % Einkommensteuer belegt werden. BYD hat ein duales Listing und im Pressetext steht, dass die Maßnahme sowohl die A-Shares als auch die (von uns gehandelten) H-Shares betrifft. Da ich die ganze Sache leider auch nicht abschließend aufklären kann, sollten wir einfach bis Juni warten, falls sich niemand zu Wort melden möchte, der fundiert die offenen Punkte klären kann.
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