BYD WKN: A0M4W9 ISIN: CNE100000296 Kürzel: BY6 Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion
Hier muss ich etwas korrigieren, der Aktionär zahlt nicht auf 80% des Gesamtwertes die Steuer sondern nur auf die benannten zusätzlichen Bonusaktien, wie im Beispiel aufgeführt. Es ist nicht zutreffend, dass „80 % des Gesamtwerts des BYD-Depots“ steuerpflichtig sind. Richtig ist, nur der Wert der Bonusaktien ist steuerpflichtig – ca. 28 % des neuen Gesamtbestands. - Gesetzliche Grundlage: § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Auszug: „Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören […] Gewinnanteile (Dividenden) aus Aktien […] auch wenn sie in Form von Aktien gewährt werden.“ Konsequenz: Wenn ein Unternehmen Aktien aus dem Bilanzgewinn ausschüttet („Bonusaktien“), gelten diese als Sachdividende. Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert (Marktwert) der erhaltenen Aktien zum Zeitpunkt der Zuteilung (§ 20 Abs. 4a Satz 3 EStG). Dieser Wert ist steuerpflichtig, selbst wenn du die Aktien nicht verkauft hast. - Abgrenzung zur Kapitalerhöhung aus Kapitalrücklage Kapitalerhöhungen aus der Kapitalrücklage („Kapitalisierungsaktien“) führen nicht zu steuerpflichtigen Einkünften, weil kein Zufluss im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG vorliegt. Gem. BMF-Schreiben 2016, Rn. 91: „Wird das Grundkapital durch Umwandlung von Rücklagen (Kapitalrücklage oder Gewinnrücklagen) erhöht und werden dem Anteilseigner neue Anteile im Verhältnis zu seinen bisherigen Beteiligungen zugeteilt, liegt keine Ausschüttung i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG vor.“ Schlussfolgerung; Nur der Wert der Bonusaktien, nicht der Gesamtbestand! > Die ursprünglich gehaltenen Aktien sind nicht steuerpflichtig, da sie kein „Zufluss“ sind. > Nur die Bonusaktien sind steuerpflichtig → deren Marktwert ist zu versteuern. > Die Kapitalisierungsaktien sind nicht steuerpflichtig Sollte ein Steuerberater hier im Forum sein, darf er gerne hierzu seine Einschätzung abgeben.
Hier muss ich etwas korrigieren, der Aktionär zahlt nicht auf 80% des Gesamtwertes die Steuer sondern nur auf die benannten zusätzlichen Bonusaktien, wie im Beispiel aufgeführt. Es ist nicht zutreffend, dass „80 % des Gesamtwerts des BYD-Depots“ steuerpflichtig sind. Richtig ist, nur der Wert der Bonusaktien ist steuerpflichtig – ca. 28 % des neuen Gesamtbestands. - Gesetzliche Grundlage: § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Auszug: „Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören […] Gewinnanteile (Dividenden) aus Aktien […] auch wenn sie in Form von Aktien gewährt werden.“ Konsequenz: Wenn ein Unternehmen Aktien aus dem Bilanzgewinn ausschüttet („Bonusaktien“), gelten diese als Sachdividende. Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert (Marktwert) der erhaltenen Aktien zum Zeitpunkt der Zuteilung (§ 20 Abs. 4a Satz 3 EStG). Dieser Wert ist steuerpflichtig, selbst wenn du die Aktien nicht verkauft hast. - Abgrenzung zur Kapitalerhöhung aus Kapitalrücklage Kapitalerhöhungen aus der Kapitalrücklage („Kapitalisierungsaktien“) führen nicht zu steuerpflichtigen Einkünften, weil kein Zufluss im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG vorliegt. Gem. BMF-Schreiben 2016, Rn. 91: „Wird das Grundkapital durch Umwandlung von Rücklagen (Kapitalrücklage oder Gewinnrücklagen) erhöht und werden dem Anteilseigner neue Anteile im Verhältnis zu seinen bisherigen Beteiligungen zugeteilt, liegt keine Ausschüttung i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG vor.“ Schlussfolgerung; Nur der Wert der Bonusaktien, nicht der Gesamtbestand! > Die ursprünglich gehaltenen Aktien sind nicht steuerpflichtig, da sie kein „Zufluss“ sind. > Nur die Bonusaktien sind steuerpflichtig → deren Marktwert ist zu versteuern. > Die Kapitalisierungsaktien sind nicht steuerpflichtig Sollte ein Steuerberater hier im Forum sein, darf er gerne hierzu seine Einschätzung abgeben.
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