LUFTHANSA WKN: 823212 ISIN: DE0008232125 Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion

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07:33:00 Uhr, Lang & Schwarz
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Kommentare 72.922
A
AKTIE123, 23.03.2018 9:48 Uhr
0
Katastrophe.... es gibt keinen Grund für das steile runter gehen...
G
GutenTagdieHerrn, 23.03.2018 9:42 Uhr
0
Hab ich was verpasst oder warum geht's so heftig runter? Sollte man irgendwann nachkaufen?
R
Rufes, 22.03.2018 13:49 Uhr
0
Zieht alles grad runter
B
Bandit581, 22.03.2018 9:03 Uhr
0
Sieht nicht so aus...
T
Tetto, 21.03.2018 19:21 Uhr
0
Morgen kommt die 27 wieder und dann geht es Ruck Zuck
S
Shareholder93, 21.03.2018 16:33 Uhr
0
Gibt es einen Grund warum es heute (im Verhältnis zum Dax) so stark runter geht?
T
Tetto, 21.03.2018 16:28 Uhr
0
Scheiße
T
Tetto, 21.03.2018 11:42 Uhr
0
Kleiner Long bei 26,90 . Ziel 30
InsideMobil!
InsideMobil!, 20.03.2018 17:11 Uhr
0
Sieht gut aus
A
Ashitaka, 20.03.2018 16:16 Uhr
0
Hebt mit ab. Auf! Only the sky is the limit
B
BoscoAlbert, 20.03.2018 15:01 Uhr
0
Ich denke er meint schon die Lufthansa. Bin auch schon für 300€ hin und zurück mit der LH in New York gewesen.
E
Econ, 20.03.2018 14:17 Uhr
0
Blackbeetle, Spielst du damit auf low cost carrier an oder woe ist das zu verstehen?
B
BlackB33tl3, 20.03.2018 13:23 Uhr
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Ich stelle mir gerade ernsthaft die Frage wer bewusst soviel Geld zahlt für einen Flug. Ich bin für 400€ hin und zurück nach L.A geflogen. 1. Klasse ist man locker mit 6000€ je Flug dabei. Krank! KARLSRUHE (dpa-AFX) - Darf eine Fluggesellschaft die Erstattung des Ticketpreises bei Rücktritt des Kunden ausschließen? Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Verhandlung am Dienstag in Karlsruhe befasst. Das Urteil sollte am Nachmittag verkündet werden. Kläger sind zwei Passagiere gegen die Lufthansa , die ihre Flüge von Hamburg in die USA wegen Krankheit rund zwei Monate vor dem Flugtermin im Jahr 2015 abgesagt hatten. Von insgesamt 2766,32 erhielten sie nur 267,12 Euro für nicht verbrauchte Steuern und Gebühren zurück. Vor dem Amts- und Landgericht Köln scheiterten sie. (X ZR 25/17) Zentraler Punkt des Falls ist die Anwendbarkeit von Paragraf 648 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zum Werkvertrag. Dort ist geregelt, dass ein Unternehmen bei einer Vertragskündigung durch den Kunden den gezahlten Preis einbehalten darf. Das Unternehmen muss die Summe aber zumindest teilweise zurückerstatten, wenn es Kosten spart oder die Leistung an einen anderen Kunden verkauft. Die Parteien stritten darum, ob die Wahlmöglichkeiten der Fluggäste zwischen verschiedenen Tarifen mit und ohne Erstattung bei Stornierung gültige individualvertragliche Regelungen sind oder als Allgemeine Geschäftsbedingungen gesehen werden müssen, die nicht rechtskonform wären. Der Vorsitzende Richter sagte, die Rechtsform des Werkvertrags passe für viele Massengeschäfte des Alltags nicht gut, darunter auch für Verkehrsmittel wie Flugzeug oder Bahn. Der Anwalt der Kläger argumentierte, die Fluggesellschaft habe bei einer Stornierung immer noch die Möglichkeit, die Tickets an andere Passagiere zu verkaufen. Unterstützung kommt vom Reiserechtsexperten des Verbraucherzentrale Bundesverbandes, Felix Methmann. Viele Flüge seien überbucht, die Fluggesellschaften rechneten mit Stornierungen. Die Nachweispflicht müsse bei der Fluggesellschaft liegen, forderte er vor der Verhandlung. "Das kann nicht der Kunde sein, der keine Möglichkeit hat, in das Buchungssystem reinzugucken." Der Anwalt der Lufthansa verwies auf die Transparenz der Angebote. Der Kunde müsse sich bewusst für einen Tarif entscheiden und damit für oder gegen eine Rückzahlung des Ticketpreises bei Stornierung. Damit liege eine Individualvereinbarung vor./moe/DP/jha
B
BlingBling, 19.03.2018 12:18 Uhr
0
Pos news..aktie steigt wieder
B
Bandit581, 19.03.2018 10:38 Uhr
0
Sinkflug...
Moneyshark
Moneyshark, 16.03.2018 13:06 Uhr
0
Sorry Credit Swiss...
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