STEINHOFF INT.HLDG.EO-,50 Forum: Community User: Stahlhans
Ich hatte es bereits vor einiger Zeit angedeutet und sehe mich immer mehr darin bestätigt, dass man - ähnlich wie im deutschen Recht - dem Gericht die Haltung der Aktionäre detailliert erläutert, um über deren Untätigkeit und Ablehnung einer für sie finanziell besser stellenden Lösung deren verhältnismäßiges Ausscheiden begründet. Neben der bilanziellen und operativen Begründung. Ich kenne Ankeraktionäre früherer Inso-AGs, die in ähnlichen Konstellationen über einen treuhänderischen Stützfonds der Aktionäre nachgedacht haben, diesen aber weder einrichteten noch dieses vor Gericht vortrugen. Das Gericht hatte damals im Ausschlussverfahren nach §245 InsO (deutsches Recht) auf das Fehlen jeglicher Initiative der Aktionäre zur Abwendung einer Insolvenz hingewiesen und über die wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens wie seines Fortbestandes seine Entscheidung zur Zulassung eines Insolvenzplans unter Ausschluss der Aktionäre begründet. Scheint, als seien die Juristen Steinhoffs nicht weit von diesen deutschen Verfahrensweisen entfernt ? Nur meine Einschätzung.
Ich hatte es bereits vor einiger Zeit angedeutet und sehe mich immer mehr darin bestätigt, dass man - ähnlich wie im deutschen Recht - dem Gericht die Haltung der Aktionäre detailliert erläutert, um über deren Untätigkeit und Ablehnung einer für sie finanziell besser stellenden Lösung deren verhältnismäßiges Ausscheiden begründet. Neben der bilanziellen und operativen Begründung. Ich kenne Ankeraktionäre früherer Inso-AGs, die in ähnlichen Konstellationen über einen treuhänderischen Stützfonds der Aktionäre nachgedacht haben, diesen aber weder einrichteten noch dieses vor Gericht vortrugen. Das Gericht hatte damals im Ausschlussverfahren nach §245 InsO (deutsches Recht) auf das Fehlen jeglicher Initiative der Aktionäre zur Abwendung einer Insolvenz hingewiesen und über die wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens wie seines Fortbestandes seine Entscheidung zur Zulassung eines Insolvenzplans unter Ausschluss der Aktionäre begründet. Scheint, als seien die Juristen Steinhoffs nicht weit von diesen deutschen Verfahrensweisen entfernt ? Nur meine Einschätzung.
Ich hatte es bereits vor einiger Zeit angedeutet und sehe mich immer mehr darin bestätigt, dass man - ähnlich wie im deutschen Recht - dem Gericht die Haltung der Aktionäre detailliert erläutert, um über deren Untätigkeit und Ablehnung einer für sie finanziell besser stellenden Lösung deren verhältnismäßiges Ausscheiden begründet. Neben der bilanziellen und operativen Begründung. Ich kenne Ankeraktionäre früherer Inso-AGs, die in ähnlichen Konstellationen über einen treuhänderischen Stützfonds der Aktionäre nachgedacht haben, diesen aber weder einrichteten noch dieses vor Gericht vortrugen. Das Gericht hatte damals im Ausschlussverfahren nach §245 InsO (deutsches Recht) auf das Fehlen jeglicher Initiative der Aktionäre zur Abwendung einer Insolvenz hingewiesen und über die wirtschaftliche Bedeutung des Unternehmens wie seines Fortbestandes seine Entscheidung zur Zulassung eines Insolvenzplans unter Ausschluss der Aktionäre begründet. Scheint, als seien die Juristen Steinhoffs nicht weit von diesen deutschen Verfahrensweisen entfernt ? Nur meine Einschätzung.
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