BYD WKN: A0M4W9 ISIN: CNE100000296 Kürzel: BYDDF Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion
Es wird 99,9% nicht steuerpflichtig sein, weil nicht aus Laufendem Gewinn ausgeschütted wird, das macht kein Sinn dann hätte man direkt mehr Sonderdividende gezahlt. Es handelt sich sicherlich um Gewinnrücklagen die verwendet werden und dann das Nennkapital erhöhen
Aus der Kapitalrücklage ja, das sind aber nur 12 Aktien pro 10 Aktien. Die übrigen 8 Aktien sind klar als Bonus-Aktien benannt. Und die werden sofort mit dem Anschaffungswert von 0 Euro angesetzt und bei Erteilung voll versteuert, also der gesamte Wert der Bonus-Aktien unterliegt dann der Kapitalertragssteuer zzgl. Soli. Und Bonusaktien gelten auch nicht erst als erteilt, wenn sie im Depot landen, sondern, wenn die Maßnahme beschlossen und abgesegnet wird. Da können dann auch gerne mal 2 Monate bei BYD vergehen. Wenn hier tatsächlich keine begriffliche Fehldarstellung durch den Pressetext vorliegt, dann greift die Steuer und das zum niedrigsten Tageskurs am Tag der Zuteilung also dem Beschluss. An diesem Tag wird jedoch vermutlich der Aktienkurs noch nicht die Verwässerung eingepreist haben aus Bonus-Aktien und Kapitalaktien, die immerhin aus dem heutigen Preis von 45 Euro pro Aktie etwa 15 Euro pro Aktie machen sollte, da sich die Anzahl Anteilsscheine verdreifacht. Hält man also 1000 Anteile aktuell erhält man 800 Anteile als Bonus. Diese werden dann mit 45 Euro Gewinn pro Anteil am Tag der Verkündung der Maßnahme direkt steuerpflichtig, das entspricht dann einem fiktiven Ertrag von 36.000 Euro worauf dann 9.500 Euro Kapitalertragssteuer anfallen. Dass die Anteile später überhaupt nur 12.000 Euro Wert sind bei sonst gleichen Bedingungen und davon noch die Anschaffungskosten abzuziehen sind, bleibt unberücksichtigt. Eine Verrechnung erfolgt erst, wenn man sich von weiteren Anteilen trennt. Und dann gilt natürlich wie immer FIFO, wodurch bei den meisten zuerst die günstigen Anteile mit hohem Gewinn aus dem Portfolio fliegen. Man sollte sich als Anleger zumindest über die Auswirkungen im Klaren sein. Falls jemand täglich beruflich mit diesem Sachverhalt zu tun hat und aufklären bzw. korrigieren kann, freuen sich bestimmt alle.
Bonusaktien aus erwirtschaftetem Gewinn: Wenn Bonusaktien aus dem erwirtschafteten Gewinn des Unternehmens ausgegeben werden, handelt es sich um eine Gewinnausschüttung in Form von Aktien. Diese Art der Ausschüttung kann steuerlich als Dividende behandelt werden, was bedeutet, dass sie der Kapitalertragsteuer unterliegt. Die genaue steuerliche Behandlung kann jedoch von den spezifischen Regelungen des jeweiligen Landes abhängen, in dem der Anteilseigner steuerpflichtig ist. Bonusaktien aus Kapitalreserven: Werden Bonusaktien aus anderen Kapitalreserven des Unternehmens ausgegeben, handelt es sich in der Regel um eine Kapitalmaßnahme, die nicht als steuerpflichtige Einkünfte behandelt wird. In diesem Fall erfolgt keine unmittelbare Besteuerung, da es sich um eine Umwandlung von Eigenkapital handelt.
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