BYD WKN: A0M4W9 ISIN: CNE100000296 Kürzel: BY6 Forum: Aktien Thema: Hauptdiskussion

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11. Mai 2026, 23:00 Uhr, Lang & Schwarz
Kommentare 193.384
D
Dk27, 06.05.2025 21:37 Uhr
1
Das macht für mich alles keinen Sinn. Es käme je eher einer Bestrafung der Aktionäre gleich als einer Belohnung.
MememeDog
MememeDog, 06.05.2025 21:35 Uhr
0
Wie werdet ihr das handhaben, wenn sich final herausstellen sollte, dass die Bonusaktien direkt versteuert werden müssen bei Einbuchung? Halten würde dann ja kaum Sinn machen am Tag vor dem Ex Day.
L
Legengärry, 06.05.2025 21:05 Uhr
7
Muss zwischendurch mal sagen, dass die Diskussion echt sachlich top geführt wird. Ist in diesem Forum nicht immer so deshalb vielen Dank! ;) Wir werden sehen was passiert, wenn es soweit ist.
TEDDYHERO
TEDDYHERO, 06.05.2025 20:30 Uhr
0
@ Ja, Copy & Paste, da die Schriften nun einmal nicht so formuliert sind, dass jeder daraus schlau wird und sich die Mühe macht zu lesen. ( Ausnahmen) Daher das wesentliche, mit Quellenangabe zum selber Lesen und Verstehen.
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User123B, 06.05.2025 20:28 Uhr
1

Hier muss ich etwas korrigieren, der Aktionär zahlt nicht auf 80% des Gesamtwertes die Steuer sondern nur auf die benannten zusätzlichen Bonusaktien, wie im Beispiel aufgeführt. Es ist nicht zutreffend, dass „80 % des Gesamtwerts des BYD-Depots“ steuerpflichtig sind. Richtig ist, nur der Wert der Bonusaktien ist steuerpflichtig – ca. 28 % des neuen Gesamtbestands. - Gesetzliche Grundlage: § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Auszug: „Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören […] Gewinnanteile (Dividenden) aus Aktien […] auch wenn sie in Form von Aktien gewährt werden.“ Konsequenz: Wenn ein Unternehmen Aktien aus dem Bilanzgewinn ausschüttet („Bonusaktien“), gelten diese als Sachdividende. Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert (Marktwert) der erhaltenen Aktien zum Zeitpunkt der Zuteilung (§ 20 Abs. 4a Satz 3 EStG). Dieser Wert ist steuerpflichtig, selbst wenn du die Aktien nicht verkauft hast. - Abgrenzung zur Kapitalerhöhung aus Kapitalrücklage Kapitalerhöhungen aus der Kapitalrücklage („Kapitalisierungsaktien“) führen nicht zu steuerpflichtigen Einkünften, weil kein Zufluss im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG vorliegt. Gem. BMF-Schreiben 2016, Rn. 91: „Wird das Grundkapital durch Umwandlung von Rücklagen (Kapitalrücklage oder Gewinnrücklagen) erhöht und werden dem Anteilseigner neue Anteile im Verhältnis zu seinen bisherigen Beteiligungen zugeteilt, liegt keine Ausschüttung i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG vor.“ Schlussfolgerung; Nur der Wert der Bonusaktien, nicht der Gesamtbestand! > Die ursprünglich gehaltenen Aktien sind nicht steuerpflichtig, da sie kein „Zufluss“ sind. > Nur die Bonusaktien sind steuerpflichtig → deren Marktwert ist zu versteuern. > Die Kapitalisierungsaktien sind nicht steuerpflichtig Sollte ein Steuerberater hier im Forum sein, darf er gerne hierzu seine Einschätzung abgeben.

Im nachfolgenden Punkt hast Du Recht, falls die Aktienumwandlung aus Gewinnrücklagen, also jenen 8 für 10, aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln entspringt und den Gesamtwert des Investments nicht erhöht. Gemäß dem BMF-Schreiben vom 18. Januar 2016 (BStBl I 2016, S. 85), Rn. 91, gilt: „Wird das Grundkapital durch Umwandlung von Rücklagen (Kapitalrücklage oder Gewinnrücklagen) erhöht und werden dem Anteilseigner neue Anteile im Verhältnis zu seinen bisherigen Beteiligungen zugeteilt, liegt keine Ausschüttung i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG vor.“ Dies bedeutet, dass die Zuteilung solcher Aktien nicht zu steuerpflichtigen Einkünften führt. Die Anschaffungskosten der ursprünglichen Aktien werden auf die Gesamtzahl der Aktien (alte und neue) verteilt, wodurch sich die Anschaffungskosten pro Aktie entsprechend reduzieren. Es gibt als durchaus für deutsche Investoren steuerneutrale Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, wobei die Mittel aus Gewinnrücklagen und Kapitalrücklagen stammen können. Die beiden Fragen lauten: 1. Trifft der erste Absatz oben so zu 2. Wurde hier der Begriff "Bonus-Aktie" einfach falsch aus dem Englischen entlehnt bzw. übersetzt.
U
User123B, 06.05.2025 20:11 Uhr
1

Hier muss ich etwas korrigieren, der Aktionär zahlt nicht auf 80% des Gesamtwertes die Steuer sondern nur auf die benannten zusätzlichen Bonusaktien, wie im Beispiel aufgeführt. Es ist nicht zutreffend, dass „80 % des Gesamtwerts des BYD-Depots“ steuerpflichtig sind. Richtig ist, nur der Wert der Bonusaktien ist steuerpflichtig – ca. 28 % des neuen Gesamtbestands. - Gesetzliche Grundlage: § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Auszug: „Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören […] Gewinnanteile (Dividenden) aus Aktien […] auch wenn sie in Form von Aktien gewährt werden.“ Konsequenz: Wenn ein Unternehmen Aktien aus dem Bilanzgewinn ausschüttet („Bonusaktien“), gelten diese als Sachdividende. Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert (Marktwert) der erhaltenen Aktien zum Zeitpunkt der Zuteilung (§ 20 Abs. 4a Satz 3 EStG). Dieser Wert ist steuerpflichtig, selbst wenn du die Aktien nicht verkauft hast. - Abgrenzung zur Kapitalerhöhung aus Kapitalrücklage Kapitalerhöhungen aus der Kapitalrücklage („Kapitalisierungsaktien“) führen nicht zu steuerpflichtigen Einkünften, weil kein Zufluss im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG vorliegt. Gem. BMF-Schreiben 2016, Rn. 91: „Wird das Grundkapital durch Umwandlung von Rücklagen (Kapitalrücklage oder Gewinnrücklagen) erhöht und werden dem Anteilseigner neue Anteile im Verhältnis zu seinen bisherigen Beteiligungen zugeteilt, liegt keine Ausschüttung i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG vor.“ Schlussfolgerung; Nur der Wert der Bonusaktien, nicht der Gesamtbestand! > Die ursprünglich gehaltenen Aktien sind nicht steuerpflichtig, da sie kein „Zufluss“ sind. > Nur die Bonusaktien sind steuerpflichtig → deren Marktwert ist zu versteuern. > Die Kapitalisierungsaktien sind nicht steuerpflichtig Sollte ein Steuerberater hier im Forum sein, darf er gerne hierzu seine Einschätzung abgeben.

Da ist jetzt sehr viel Copy & Paste in Deiner Antwort und Du wirfst einiges durcheinander ;) Am Ende hängt die Frage eigentlich nur an zwei Punkten, die ich aktuell nicht beantworten kann. Ich habe in meiner Antwort unten versucht, den Sachverhalt einmal für alle verständlich aufzudröseln. Noch ein Nachtrag zu den 80%: Es wären 80%, warum? Auf 10 Aktien werden 8 Bonus-Aktien ausgegeben. Die Steuer wird fällig, sobald die Maßnahme beschlossen ist, nicht erst bei Einbuchung im Depot. Maßgeblich ist der Aktienwert bei Beschluss. Zu diesem Zeitpunkt (mit hoher Wahrscheinlichkeit) der Splitpreis durch Bonus-Aktien und Kapitalisierungsaktien noch nicht am Markt eingepreist sein, da der Beschlusstag wohl vor dem Record-Tag liegt. Da die Bonus-Aktien zum Anschlaffungspreis von 0 angesetzt werden muss der gesamte Wert einer Aktie als Gewinn versteuert werden. Durch das Verhältnis von 10 zu 8 wäre man damit bei 80%.
U
User123B, 06.05.2025 20:03 Uhr
2

Falls die 8 Bonusaktien auch aus Gesellschaftsmitteln stammen, gelten diese wie die Kapitalaktien als Steuerneutral bei der Anschaffung. Ich konnte bisher nichts finden, woher die Bonusaktien stammen sollen.

... scheinbar gibt es hier eine Zeichenbegrenzung... daher musste ich meine Antwort auf zwei Posts aufteilen... hier die Fortsetzung: Und da irgendwo noch die Frage nach der Besteuerung in China kam, hier die Aufklärung: Chinesische Steuerbehörden unterscheiden explizit: Kapitalrücklagen-Aktien sind steuerfrei, Gewinnrücklagen-Aktien gelten als Dividenden. Gemäß einer Durchführungsverordnung wird die Übertragung aus Kapitalrücklagen („Aus Agio“) nicht als einkommensteuerpflichtig angesehen, während Gratis-Aktien aus Gewinnrücklagen wie Dividenden behandelt und mit 20 % Einkommensteuer belegt werden. BYD hat ein duales Listing und im Pressetext steht, dass die Maßnahme sowohl die A-Shares als auch die (von uns gehandelten) H-Shares betrifft. Da ich die ganze Sache leider auch nicht abschließend aufklären kann, sollten wir einfach bis Juni warten, falls sich niemand zu Wort melden möchte, der fundiert die offenen Punkte klären kann.
U
User123B, 06.05.2025 20:02 Uhr
2

Falls die 8 Bonusaktien auch aus Gesellschaftsmitteln stammen, gelten diese wie die Kapitalaktien als Steuerneutral bei der Anschaffung. Ich konnte bisher nichts finden, woher die Bonusaktien stammen sollen.

Also, im Pressetext von BYD heisst es: As of 31 December 2024, according to the financial statements of the Company, the distributable profit of the parent company amounted to RMB14,519,182,000, and the balance of capital reserve – share premium attributable to the parent Company was approximately RMB55,658,882,000. The Company had sufficient distributable profits and capital reserve – share premium for the 2024 Profit Distribution Plan and Capital Reserve Capitalization Plan. Hier wird also klar zwischen Gewinnrücklagen und Kapitalreserven unterschieden. Die große Frage ist nun, ob es sich bei den sogenannten Bonus-Aktien tatsächlich um steuerliche "Bonus-Aktien" handelt oder um Gratis-Aktien. Erstere werden wie mehrfach dargelegt sofort besteuert und letzteres eben nicht. Buchhalterisch wird das gezeichnete Kapital um die Anzahl der neuen Aktien erhöht, während Gewinn- und Kapitalrücklagen um den entsprechenden Betrag sinken. Die geplante Kombimaßnahme verdreifacht die Aktienzahl, entsprechend dürfte sich der Börsenkurs rechnerisch auf etwa ein Drittel reduzieren, die Cash-Dividende mal außen vor gelassen. Aktienkurs und Bilanzkurs sinken („verwässern“) anteilig, da jeder Aktionär aber neue Anteile erhält, bleibt der Anteil jedes Aktionärs am Gesamtkapital gleich. Bilanztechnisch stammt der Teil der neuen Aktien aus Gewinnrücklagen (Bonusaktien) und der größere Teil aus Agio/Kapitalrücklagen (Kapitalisierungsaktien) - so steht es auch deutlich im Pressetext. Jetzt kommt es zum spannenden Teil, den ich vor ein paar Tagen schon einmal in den Raum geworfen habe und sagte: Ich weiss nicht, welcher Fall hier vorliegt, denn: Wenn es sich um eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln handelt, löst der Erhalt von Gratisaktien in Deutschland zunächst kein Einkommen aus. Es liegt kein Geldzufluss vor, sondern nur eine Umschichtung im Eigenkapital. Die Frage ist also, ob hier der Fall vorliegt und der englische Begriff "Bonus" hier dem deutschen "Gratis" entspricht. Noch einmal: Kein steuerbarer Kapitalertrag entsteht bei Ausgabe von Gratis-Aktien. In Deutschland unterscheidet man eben zwischen Gratisaktien und echten Bonus-Aktien. Letztere (z.B. als Belohnung für Haltefristen) gelten als Dividendenertrag und wären im Moment des Erhalts als Kapitalertrag zu versteuern und dem Wording im Pressetext nach, kann ich den Fall nicht ausschließen. Sollte es sich aber um neue Aktien aus Rücklagen handeln, sprächen wir von Gratis-Aktien. Ich hatte damals bereit in die Runde gefragt, ob es jemanden gibt, der hier beruflich spezialisert ist und die Sache im vorliegenden Fall eindeutig klären kann. Vorhin hatte hier noch jemand nach der Besteuerung in Österreich gefragt: Soweit ich weiss gelten Gratis-Aktien dort als Dividendenersatz und unterliegen der Kapitalertragsteuer (27,5 %), hier müsste tatsächlich die Besteuerung sofort greifen, eben so in Frankreich. In Spanien hingegen gelten Gratis-Aktien wie ein Aktiensplit und sind nicht unmittelbar steuerpflichtig. In diesem Forum wird leider sehr viel Unfug geschrieben. Zwischen den vielen unwahren Behauptungen (ob wissend oder unwissend) findet sich nur selten Gehaltvolles. Lasst die Diskussionen um kurzfristige Bewegungen im Aktienkurs und ignoriert die vielen Trolls, deren Existenz hier unter immer wieder neuen Namen hat System. Einfach auf igno und Ihr habt Ruhe. Teilt lieber sachliche Infos, davon haben alle mehr. Der Morpheus, der sich aus privaten Gründen vor einiger Zeit zurückgezogen hat, lieferte solche, auch wenn er wegen seines Überlegensheitsverhaltens auch schon mal etwas von mir Hören bzw. Lesen bekam ;)
TEDDYHERO
TEDDYHERO, 06.05.2025 19:52 Uhr
1

Du referenzierst hier schon auf den richtigen Gesetzestext: § 20 Abs 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG . Hier ist zur Konkretisierung das BMF-Schreiben Rn. 91 von 2016 heranzuziehen. Zwar hat das BMF den Text 2022 noch einmal nachgeschärft, aber die Randnummer 91 unberührt belassen. "Bonus-Aktie" bedeutet im Deutschen Steuerrecht per Definition, dass die Anteile ohne Kapitalerhöhung steigen und aus Gewinnrücklagen finanziert werden. Im Gegensatz werden bei der Ausgabe von Kapitalisierungsaktien Kapitalreserven in Aktien umgewandelt, wodurch das Grundkapital steigt. Noch einmal: Wenn der Pressetext von BYD den Sachverhalt korrekt wiedergibt, zahlt JEDER BYD-Aktionär in Deutschland auf 80% des Gesamtwertes seiner BYD-Aktienbestandes sofort Kapitalertragssteuer, auch dann, wenn er mit seinem Investment zu dem Zeitpunkt im Minus ist. Wenn es sich ausschließlich um eine Aktienausgabe von Kapitalisierungsaktien handeln würde, hätte BYD hier keine deutliche Unterscheidung vornehmen müssen. Dass hier unmittelbar die Kapitalertragssteuer anfällt, ohne dass ein Wahlrecht für den Aktionär bestünde, ist eben eine Besonderheit des deutschen Steuerrechts. Mehr können wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht sagen und müssen auf Anfang Juni warten. Falls die Sache am Ende wie dargestellt ausgeht, dürften bei nicht wenigen satte 5-stellige Steuerschulden entstehen. Ggf. ist es sinnvoll, mit dem Broker vorab zu klären, was passiert, wenn das Konto nicht ausreichend gedeckt ist.

Hier muss ich etwas korrigieren, der Aktionär zahlt nicht auf 80% des Gesamtwertes die Steuer sondern nur auf die benannten zusätzlichen Bonusaktien, wie im Beispiel aufgeführt. Es ist nicht zutreffend, dass „80 % des Gesamtwerts des BYD-Depots“ steuerpflichtig sind. Richtig ist, nur der Wert der Bonusaktien ist steuerpflichtig – ca. 28 % des neuen Gesamtbestands. - Gesetzliche Grundlage: § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG Auszug: „Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören […] Gewinnanteile (Dividenden) aus Aktien […] auch wenn sie in Form von Aktien gewährt werden.“ Konsequenz: Wenn ein Unternehmen Aktien aus dem Bilanzgewinn ausschüttet („Bonusaktien“), gelten diese als Sachdividende. Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert (Marktwert) der erhaltenen Aktien zum Zeitpunkt der Zuteilung (§ 20 Abs. 4a Satz 3 EStG). Dieser Wert ist steuerpflichtig, selbst wenn du die Aktien nicht verkauft hast. - Abgrenzung zur Kapitalerhöhung aus Kapitalrücklage Kapitalerhöhungen aus der Kapitalrücklage („Kapitalisierungsaktien“) führen nicht zu steuerpflichtigen Einkünften, weil kein Zufluss im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG vorliegt. Gem. BMF-Schreiben 2016, Rn. 91: „Wird das Grundkapital durch Umwandlung von Rücklagen (Kapitalrücklage oder Gewinnrücklagen) erhöht und werden dem Anteilseigner neue Anteile im Verhältnis zu seinen bisherigen Beteiligungen zugeteilt, liegt keine Ausschüttung i. S. d. § 20 Abs. 1 EStG vor.“ Schlussfolgerung; Nur der Wert der Bonusaktien, nicht der Gesamtbestand! > Die ursprünglich gehaltenen Aktien sind nicht steuerpflichtig, da sie kein „Zufluss“ sind. > Nur die Bonusaktien sind steuerpflichtig → deren Marktwert ist zu versteuern. > Die Kapitalisierungsaktien sind nicht steuerpflichtig Sollte ein Steuerberater hier im Forum sein, darf er gerne hierzu seine Einschätzung abgeben.
U
User123B, 06.05.2025 19:23 Uhr
0

Bitte einmal den Gesetzestext vorlegen, in welchem das so geregelt ist, wie es Ihrer Meinung nach sein soll. Ich konnte nämlich nur einen Text finden indem das völlig anders dargestellt wird. 1. § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG „Erhält der Steuerpflichtige neue Anteile unentgeltlich aufgrund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, gelten die Anschaffungskosten der alten Anteile anteilig als Anschaffungskosten der neuen Anteile.“

Du referenzierst hier schon auf den richtigen Gesetzestext: § 20 Abs 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz/EStG . Hier ist zur Konkretisierung das BMF-Schreiben Rn. 91 von 2016 heranzuziehen. Zwar hat das BMF den Text 2022 noch einmal nachgeschärft, aber die Randnummer 91 unberührt belassen. "Bonus-Aktie" bedeutet im Deutschen Steuerrecht per Definition, dass die Anteile ohne Kapitalerhöhung steigen und aus Gewinnrücklagen finanziert werden. Im Gegensatz werden bei der Ausgabe von Kapitalisierungsaktien Kapitalreserven in Aktien umgewandelt, wodurch das Grundkapital steigt. Noch einmal: Wenn der Pressetext von BYD den Sachverhalt korrekt wiedergibt, zahlt JEDER BYD-Aktionär in Deutschland auf 80% des Gesamtwertes seiner BYD-Aktienbestandes sofort Kapitalertragssteuer, auch dann, wenn er mit seinem Investment zu dem Zeitpunkt im Minus ist. Wenn es sich ausschließlich um eine Aktienausgabe von Kapitalisierungsaktien handeln würde, hätte BYD hier keine deutliche Unterscheidung vornehmen müssen. Dass hier unmittelbar die Kapitalertragssteuer anfällt, ohne dass ein Wahlrecht für den Aktionär bestünde, ist eben eine Besonderheit des deutschen Steuerrechts. Mehr können wir zum jetzigen Zeitpunkt nicht sagen und müssen auf Anfang Juni warten. Falls die Sache am Ende wie dargestellt ausgeht, dürften bei nicht wenigen satte 5-stellige Steuerschulden entstehen. Ggf. ist es sinnvoll, mit dem Broker vorab zu klären, was passiert, wenn das Konto nicht ausreichend gedeckt ist.
L
Legengärry, 06.05.2025 18:52 Uhr
0
Falls die 8 Bonusaktien auch aus Gesellschaftsmitteln stammen, gelten diese wie die Kapitalaktien als Steuerneutral bei der Anschaffung. Ich konnte bisher nichts finden, woher die Bonusaktien stammen sollen.
L
Legengärry, 06.05.2025 18:47 Uhr
0
Daraus erschließt sich mir nicht, dass die neuen Anteile direkt versteuert werden.
L
Legengärry, 06.05.2025 18:46 Uhr
1

So ist es. Beschweren darf man sich beim Gesetzgeber. Deutsches Steuerrecht ist sowieso eine Sache für sich. Und um Deine Bedenken aufzugreifen. Angenommen, jemand hätte irgendwann um 2008 herum für 1 Euro pro Aktie 10.000 Euro in BYD investiert, also 10.000 Anteile erworben, die er bis heute hält. Und die Aktie steht im Juni bei 55 Euro pro Anteil. Dann muss diese Person 80% des aktuellen Wertes seines Investments voll versteuern, also 440.000 Euro. Darauf fallen dann überschlagen rund 120.000 Euro steuern an. Dadurch, dass 80% an Bonus-Aktien ausgegeben werden, erfolgt eine immense Besteuerung, ohne dass der Investor Geld erhält, aus dem er die Steuernzahlen könnte. Zusätzlich wird auch sein Altbestand verwässert. Er steht also nachher nicht besser da, was den Wert seines Investments anbelangt, er hat dann jedoch bereits so viel Steuern gezahlt, als hätte er 80% Gewinn auf seinen Altbestand gemacht. Noch einmal: Wer am Tag vor der Hauptversammlung 30.00 Euro in 600 BYD Aktien zu 50 Euro investiert, zahlt 6.500 Euro Steuern für Bonus-Aktien, die ihm wertmässig im Portfolio nichts bringen und ohne, dass er überhaupt einen Kursgewinn gemacht hätte. @Safeme: Naja, überleg einmal, wenn das ganze als Dividendengewinn gebucht würde, hättest Du niemals die Möglichkeit, das Geld gegen durch Verrechnung abzuschreiben. Es sei denn, Du legst sehr große Geldbeträge für sehr lange Zeit bei sehr hohen Negativzinsen an ;)

Bitte einmal den Gesetzestext vorlegen, in welchem das so geregelt ist, wie es Ihrer Meinung nach sein soll. Ich konnte nämlich nur einen Text finden indem das völlig anders dargestellt wird. 1. § 20 Abs. 4a Satz 1 EStG „Erhält der Steuerpflichtige neue Anteile unentgeltlich aufgrund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, gelten die Anschaffungskosten der alten Anteile anteilig als Anschaffungskosten der neuen Anteile.“
MememeDog
MememeDog, 06.05.2025 18:33 Uhr
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Ich denke einfach, dass die Chinesen sich um deutsche Steuerrecht ein Dreck scheren und mit diese Aktion eigentlich chinesische Käufer anlocken wollen

Ich habe mal meinen Broker angeschrieben. Solange auch nur ein Funken Ungewissheit besteht, werde ich am 9.06. verkaufen und erst am Ex Tag wieder einsteigen. Lieber verzichte ich auf die Dividende und nehme den Spread in Kauf, als Gefahr zu laufen, auf 80 Prozent des Gesamtinvests pauschal 25 Prozent Steuern zu zahlen. Aber ist ja noch ein wenig Zeit, um Klarheit zu schaffen.
Safeme
Safeme, 06.05.2025 18:19 Uhr
0

Ich kann und will das alles irgendwie nicht glauben. Das würde bedeuten, dass BYD fast 1/3 der Market Cap als Gewinn ausschütten würde. Das würde zum einer Bardividende von 33 Prozent entsprechen, auch wenn der Kurs sich am Ex-Tag drittelt. Das macht doch kein Unternehmen. Sollte man in Betracht ziehen, vorher zu verkaufen, um nur die Dividende nicht zu kassieren, sollte man bedenken, dass am 10.06. Schlusskurs China und nicht Deutschland zählt. Alles zwischen 9.00 Uhr und Handelsschluss in Deutschland ist Niemandsland vor Ex-Day China am 11.06.

Ich denke einfach, dass die Chinesen sich um deutsche Steuerrecht ein Dreck scheren und mit diese Aktion eigentlich chinesische Käufer anlocken wollen
S
Surfer8777, 06.05.2025 18:13 Uhr
0

Oder so. Andere Meinungen werden ignoriert oder niedergeschrien. Übrigens fällt der Kurs immer weiter. 😉 Das ist keine Schadenfreude, ich bin hier ordentlich investiert.

Dann hast ja heute doch noch einen erfolgreichen Tag, wenn eh so dick investiert bist. Cool 😎
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